Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 29.09.1965 – 4 StR 446/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR_ 446/65
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugelektromeister Jürgen V ED aus
EM, geboren an EEE 940 in CE
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. September 1965. cinstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. April 1965 mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Es genügt nicht darzulegen, nach der Überzeugung des Landgerichts habe der Angeklagte den Kindern etwas nicht näher feststellbares Unzüchtiges, sei es ein unzüchtiges Bild, sei es seinen entblößten Geschlechtsteil oder einen anderen unzüchtigen Gegenstand zeigen wollen. Um beurteilen zu können, ob der Angeklagte die Kinder zum nicht nur arglosen und. flüchtigen Betrachten eines das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Beziehung verletzenden Gegenstandes oder Vorganges verleiten wollte, muß feststehen, was er ihnen zeigen wollte. Die bloß abstrakte "Feststellung", er habe ihnen etwas Unzüchtiges zeigen wollen, enthält bereits eine rechtliche Würdigung. Sie ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob nicht das Landgericht den Begriff des Unzüchtigen verkannt hat. Eine wahlweise Feststellung ist zwar nicht ausgeschiossen,
jedoch müssen die Feststellungen hinsichtlich aller in Betracht kommenden Möglichkeiten eindeutig die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 ergeben; ferner muß jede weitere Möglichkeit zweifelsfrei ausgeschlossen sein. So müssen insbesondere, falls Bilder in Frage kommen, diese so genau beschricben werden, daß geprüft werden kann, ob sie als unzüchtig im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzusehen sind. Nicht jede Abbildung des nackten menschlichen Körpers ist unzüchtig, sondern die Abbildung ist es nur, wenn sie nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildeten Körpers auf dessen Geschlecht-- lichkeit oder auf den Geschlechtstrieb hinweisen (BGH, Urteile vom 29. Juli 1954, 3 StR 311/54 und vom 23. Septenber 1964, 2 StR 293/64). Freilich ist an das Betrachten
von Aktbildern durch Kinder ein anderer Maßstab anzulegen, als an das Betrachten durch Erwachsene. Will der Täter, daß in dem Kind durch gefläissentliches Betrachten solcher Bilder die geschiechtliche Neugier oder geschlechtliche Empfindungen geweckt werden, so verleitet er es zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, auch wenn die Bilder an sich nicht unzüchtig sind (BGH a.a.0.; BGHSt 1, 288; NJW 1960, 2250). Ob der Angeklagte aber etwas derartiges beabsichtigte, geht aus den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei hervor. Zu bemerken ist schließlich, daß das Ländgericht auch nicht hinreichend genau den Tatbestand des Verleitens zur Verübung unzüchtiger Handlungen vom Tatbestand des Verlcitens zum Dulden solcher Handlungen unterscheidet (siehe Schönke/Schröder, 12. Aufl., § 176 StGB, Rdn. 36).
#7
N
Das von dem Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts angegriffene Urteil des Landgerichts ist nach allem aufzuheben.
Krumme Flitner Mayr
Spiegel Hürxthal