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BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 3 StR 311/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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311/54
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Nachtwächter (Invaliden) Johann E EEEEEED zus DEE; geboren en EB in CB, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Duisburg vom 5. März 1954 mit den Fest-
stellungen aufgehoben:
1.) soweit er wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist,
2.) im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch einschliesslich der Anordnung der Unterbringung.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeoränet worden. Seine Revision hat teilweise
Erfolg.
I. Zum Verbrechen nach, $_176_Abs 1, Nr 3_ StGB.
1. Rechtlich zutreffend findet das Landgericht die Vornahme einer unzüchtigen Handlung darin, dass der Angeklagte die nackten Oberschenkel. der dreizehnjährigen Ingriä KEEEED unter dem Rock gestreichelt und dem Mädchen den Schlüpfer etwes heruntergezogen hat, und ferner den Versuch einer Verleitung des Mädchens zur Duldung einer unzüchtigen Handlung darin, dass er es bat, es möge ihn "auf sein Höschen küssen lassen"; Dass die Handlungen, die er vorgenommen hat, und die Handlung, die er vornehmen wollte, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und deshalb unzüchtig sind, ist nicht zweifelhaft. Den Darlegungen des Urteils kann auch mit hinreichender
Sicherheit entnommen werden, der Angeklagte habe dabei billi-
gend in Kauf genommen, dass das Mädchen noch nicht vierzehn
Jahre elt war. Zunächst wird bei der Feststellung des Gesche-
hens hierzu ausgeführt, er habe das ungefähre Alter beider Mädchen, der dreizehnjährigen Ingrid KEEP und der zehnjährigen Heidi Kr gekannt, wenn er sich darüber auch keine besonderen Gedanken gemacht habe. Nach dem äusseren Erscheinungsbild sei den Mädchen anzusehen, dass sie noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Ingrid sei zwar gross, habe
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Fall, dass jenes Alter noch nicht zurückgelegt worden sein
jedoch ein kindliches Aussehen. Gelegentlich der rechtlichen Würdigung wird gesagt: "Der Angeklagte kannte das genaue E Alter der Zeugin (Ingrid KEEP) nicht. Auf Grund ihrer äusseren Erscheinung und der in den Gesprächen gewonnenen Kenntnis‘ ihrer Verhältnisse musste er jedoch damit rechnen, dass sie noch keine vierzehn Jahre alt war, und er rechnete nach der Überzeugung der Kammer auch mit dieser Möglichkeit." Daraus ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich diese Wöglichkeit vorgestellt, gleichwohl aber, auch fürg u
gen vorzunehmen. Es ist mithin dargetan, dass er mit bedingtei Vorsatz gehandelt hat. Dass er dies in wollüstiger Absicht tat, ist ferner ausdrücklich festgestellt.
2. Dagegen tragen die Feststellungen des Tatrichters nicht die Annahme, der Angeklagte habe Ingrid’ Ki und bei anderer Gelegenheit Heidi Kr zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet, indem er sie in der Baubude, ; die er während der Ausübung seines Wachdienstes als Aufent- E: u haltsraum benutzte, Abbildungen nackter Frauen in dort herum: liegenden Heften betrachten liess, ke:
Kein Zweifel kann ‚darüber bestehen, dass ein Kind, das zum Betrachten unzüchtiger Darstellungen veranlasst wird, im Sinne des § 176 Abs 1 N? 3 StGB zur Vornahme einer unzüchtigen Bandıı verleitet wird. Abbildungen : des‘ nackten, nenschltchäh: ,örpers verletzen als solche nicht. das allgemeine. Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschtochtlicher Beziehung. Das ist nur dann der Fall, wenn die J Abbi. x dungen nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildete ! Körpers auf dessen Geschlechtlichkeit oder. auf den, |Geschlecht trieb hinweisen. Dem Urteil kann nirgends entnommen werden, :
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dass die Abbildungen in den Heften solcher Art waren
oder sonstige unzüchtige Darstellungen enthielten. In ihrer Betrachtung allein ist deshalb keine unzüchtige Handlung zu finden. Dies verkennt das Landgericht nicht.
Es ist aber der Ansicht, dass bei dem Betrachtenlassen solcher Aktbilder durch Kinder ein anderer Maßstab anzulegen sei. Denn in diesen Fällen sei im allgemeinen davon auszugehen, dass es dem Veranlasser lediglich darauf ankomne, durch die Bilder die gexuelle Neugierde der Kinder anzuregen, um diese dadurch seinen Zielen gefügig zu machen. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte auch insoweit aus wollüstiger Absicht gehandelt, als er die beiden Mädchen die Aktbilder betrachten liess. Wenn das Landgericht daraus den Schluss zieht, das interessierte Anschauen der Bilder durch die beiden Mädchen sei eine unzüchtige Handlung, so ist hiergegen aus Rechtsgründen “nichts einzuwenden,
Indessen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Mädchen zu dem Betrachten der Bilder verleitet hat. Die Verleitung besteht darin, dass der Täter auf den Willen einer jugendlichen Person durch Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen oder durch Erregung von Neugierde einwirkt in der Richtung und zu den Zweck, dass sie sich ihm gefügig erweist und eine unzüchtige Handlung freiwillig vornimmt (RGSt 52, 1843 RG JW 1936, 260 Nr 20 und 1972 Nr 35).Eine solche Einwirkung auf den Willen der beiden Mädchen hat nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht stattgefunden.
Die Hefte mit den Aktbildern lagen in der Baubude herum. Es ist nicht einmal zu ergehen, ob der Angeklagte die
Hefte selbst besorgt hat. Wenn die Baubude auch von Bauarbeitern benutzt worden sein sollte, Bo wäre es immerhin möglich, dass diese die Hefte zu ihrer Unterhaltung
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während einer Pause in der Arbeit, in dem Raum niedergelegt hätten. Geht man davon aus, dass der Angeklagte die Hefte ‘ in den Raum gebracht hat, so bleibt offen, ob er dies zu dem Zwecke getan hat, dass die Kinder, die öfters zu ihm in die Baubude kamen, die Bilder betrachten sollten, oder vielmehr, um während der Zeit seines Wachdienstes eine Unterhaltung zu haben. Wenn er zu dem ersteren Zwecke, X die ‘Hefte in dem Raume "herumliegen liess", könnte er AH; dadurch die Neugierde der Kinder erweckt und dadurch auf ihren Willen eingewirkt haben. Nur wenn dies festge- . stellt werden kann, trifft die Beurteilung des Landgerichts zu. Denn andere Einwirkungshandlungen scheiden nach dem Sachverhalt aus.
Ingriä Ketteler hat einmal, während der Angeklagte in der Baubude sich aufhielt, in den Heften geblättert, nachdem es ihr früher aufgefallen war, dass ihre Brüder dies einmal getan hatten. Heidi Kr@> fand bei einem ihrk Besuche in der Baubude den Angeklagten, wie er sich die R Hefte mit den weiblichen Aktbildern besah. Sie stellte sich hinter den Angeklagten und besah sich mit ihm die Abbildungen. Der Angeklagte hinderte sie nicht daran, Bon-i dern duldete, dass das Kind mit ihm die Bilder angelegent-;, lich betrachtete. In diesem Verhalten ist ein Einwirken auge die Kinder nicht zu finden. Insbesondere kann es nicht '‘& darin gefunden werden, dass der Angeklagte den Kindern
Rechtsp?flicht bestand dazu nicht.
N&äh allem kann die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 in den Fällen Heidi Kr una Ingrid KW nicht bestehen bleiben. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Im Falle Ingrid Kb f
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hat das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen
den einzelnen Handlungen angenommen. Angesichts der Verschiedenartigkeit der Handlungen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht. Wegen des Fortsetzungszusammenhangs muss im Falle KM das Urteil auch hinsichtlich der zutreffend gewürdigten Vornahme
einer unzüchtigen Handlung aufgehoben werden.
II. Zum Vergehen nach, $_185. StGB. r
Der Schuldspruch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gibt zu Bedenken rechtlicher Art keinen Anlass. Der Angeklagte hat seinen Geschlechtsteil auf dem jedermann zugänglichen und von mehreren spielenden Mädchen besuchten Schulhof entblösst und dadurch bei dem Hausmeister der Schule, WW, Ärgernis errest. Er wusste, dass der Schulhof von unbestimmt vielen Leuten betreten und dass er von diesen beobachtet werden könnte und | rechnete mit dieser Wglichkeit. Dass er sie, wie das 24 ! Urteil ausführt, "wohl nicht billigte", ist rechtlich ohne Bedeutung. Zum Vorsatz in § 1§ 3 StGB genügt es, dass _ der Täter das Bewusstsein hat, dass die unzüchtige Handlung von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden kann und dass die Möglichkeit der Erregung von Ärgernis besteht.
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III. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auck die Strafzumessung. Im Urteil wird ausgeführt, wenn dem Angeklagten og
euch mit Rücksicht auf seine verminderte Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs 2 StGB zugebillist ;f
worden seien, so müssten im Hinblick auf die Vorstrafen.
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die jetzt zu verhängenden Strafen den Angeklagten | doch so empfindlich treffen, dass sie ihn im Falle einer Ki Entlassung eine wirksame Warnung seien, sich noch
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einmal in dem gleichen Sinne zu betätigen. Die Anordnung
der Unterbringung in einer Heil-, oder Pflegeanstalt wird da, : mit begründet, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte im Falle seiner Te Entlassung erneut straffällig werde. Diese Erwägungen “a S widersprechen einander. Die Unterbringung wird ange- E ordnet, weil nicht erwartet werden könne, dass der Angeklagd.r te sich künftig straffrei führe. Lässt die Persönlichkeit 5 X
des Angeklagten eine solche Wirkung der Strafe nicht erwarten, so ist es rechtsfehlerhaft, die Strafe im Hinblick auf diesen beim Angeklagten nicht erreichbaren Erfolg höher fi; zu bemessen, als es ohne Berücksichtigung dieses Straf- : zweckes geschehen wäre. Der Strafausspruch unterliegt deshalb im’ vollen’Umfange der Aufhebung.
IV. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt ist an sich aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte auch nach Strafverbüssung wieder straffällig wird, ist die Überzeugung des Tatrichters. Er hat erwogen, ob die Gefähräung der öffentlichen Sicherheit beseitigt würde, wenn der Angeklagte in den Haushalt seiner Stieftochter aufgenommen würde, und dies aus zutreffenden Gründen verneint. Insoweit gehen die Angriffe der Revision fehl.
Gleichwohl war es angezeigt, die Aufhebung auch auf diesen Ausspruch zu erstrecken, weil sie den überwiegenden Teil des Urteils erfasst.
Koeniger Busch Dr. Dotterweich
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