Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 29.04.1964 – 2 StR 293/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Magazinarbeiter Heinz Günther S EEE , :uletzt wohnhaft gewesen in FÜ. zetoren ar 927

in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal tie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

x

Sn me

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben

1.) in den Fällen Kb und VE in vollem Umfang,

2.) in den Fällen ZU. EEE ur: N im Strar-

ausspruch, 3.) im Gesamtstrafausspruch.

. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht nit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht nit einen Kinde in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Mit ihren allgemeinen Ausführungen sucht die Revision unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Gerichts _ durch ihre eigene zu ersetzen. Das geringe Alter der Kinder, die bei den Taten in Jahre 1962 5 - 12 Jahre alt waren, war dem Gericht bekannt, Ob die jugendlichen Zeugen glauk-

würdig waren, hatte der Tatrichter im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO zu entscheiden. Daß ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Die Aussagen der jugendlichen Zeuginnen wurden noch durch frühere Einlassungen des Angeklagten oder Bekundungen anderer Zeugen bestätigt oder ergänzt, Im Falle Marion Tg schließlich, in welchem möglicherweise ursprünglich Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der neunjährigen Zeugin bestanden, hat das Landgericht eine Sachverständige hinzugezogen.

2.) Entgegen der Ansicht. der Revision liegt im Falle

ZB nicht nur eine straflose Vorbereitungshandlung vor.

Dadurch, daß der Angeklagte Marion ZUM aufforaerte, mit ihm in den Park zu gehen, wo er unzüchtige Handlungen mit isr vornehmen wollte, und ihr dafür 5 DM anbot, hatte er begonnen, auf den. Willen des Kindes einzuwirken. Die Versuchshandlung selbst braucht nicht unzüchtig zu sein u (BGHSt 6, 320).

3.) Der Zeugin KB nat der Angeklagte Fotografien von zum Teil nackten, zum Teil halbnackten Frauen gezeigt. Auf einem Bild war eine Filmschauspielerin mit entblößter, auf einem anderen eine mit halbentblößter Brust zu sehen, Die Strafkamner hat die Überzeugung gewonnen, daß die Bilder unzüchtig waren. Die dafür gegebene Begründung, die Darstellung unbekleideter oder halb bekleideter Frauen verletze das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, ist in dieser Allgemeinheit ‚jedoch nicht richtig. Abbildüngen des nackten menschlichen Körpers sind in der Regel nur unzüchtig, wenn sie nach Darstellung, Haltung und Gebärde des abgebildeten Körpers auf dessen Geschlechtlichkeit oder auf den Geschlechtstrieb hinweisen. Daß es sich um Bilder dieser Art handelte, ist dem Urteil mangels näherer Feststellungen nicht zu entnehmen.

Nach dem Urteil des 4. Strafsenats vom 28. Oktober 1960 - 4 StR 357/60 - kann allerdings ein Kind auch dann, wenn die Bilder an sich nicht unzüchtig sind, eine unzüchtige Handlung begehen, falls es die Darstellungen nach dem “„illen des Täters mit seinem Älter entsprechenden geschlechtlichen Empfindungen betrachtet. Ob dieser Entscheidung beizutreten, ist, mag dahinstehen. Denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß Wilhelmine KÜB sich mit derartigen Enpfindungen die Bilder geflissentlich angesehen hat. Der Umstand allein, daß sie über die Bilder gelacht hat, besagt insoweit nichts.

4.) Die Feststellungen im Falle DW (3) rechtfertigen die Verurteilung. Dadurch, daß der Angeklagte die Gjährige Gabriele Bw in eindeutiger Absicht den Rücken herunter bis ans Gesäß abtastete, hat er eine unzüchtige Handlung mit ihr vorgenommen und nicht nur vorzunehmen versucht.

5.) Dagegen ist nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer auch im Falle Mg den Tatbestanä des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat. Nach den Feststellungen hat er die Yjährige Roswitha über der Strumpfhose am Oberschenkel vom Knie bis zum Ansatz des Kleidchens gestreichelt. Es wird nicht mitgeteilt, wie weit der Ansatz des Kleidchens ging. Danach besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur einen ganz kleinen, dem Knie nahen Teil des Oberschenkels berührt hat, was nur eine grobe Zudringlichkeit sein kann, aber noch nicht unzüchtig zu sein braucht. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Angeklagte etwa weitergehende - unzüchtige - Handlungen vornehmen wollte und wegen Versuches, möglicherweise auch wegen Beleidigung zu bestrafen ist.

- 5 -

6.) Der Schuldspruch in den Fällen LEW und Tage zeigt keinen Rechtsfehler.

7.) Zur Strafzumessung führt das Landgericht aus: "Besonders aber ist es dem Angeklagten anzulasten, daß er seine unzüchtigen Taten bis zuletzt bestritten hat. Nur dadurch ist es erforderlich geworden, sämtliche Kinder zur Hauptverhandlung zu laden und diese erneut dem Angeklagten gegenüberzustellen und die zurückliegenden Geschehnisse wieder in ihr Gedächtnis heraufzurufen." Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, ein Geständnis abzulegen, darf das Bestreiten nicht strafschärfend verwertet werden (vgl.

BGHSt 1, 1035 1, 1055 1, 342). Auf diesen fehlerhaften Ausführungen beruht der Strafausspruch in Falle Bu nicht; denn das Gericht hat auf die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt. Angesichts des Wortlauts der Ausführungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß * der Fehler den Strafausspruch in den Fällen Zum, ED und N veeinflußt hat, obwohl die Strafen nur wenig höher sind als die Mindeststirafen und die Bestrafung schon durch die jeweilige Schwere der Tat gerechtfertigt sein kann.

. Baläus. j ‚Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning