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BGH Urteil vom 28.09.1965 – 1 StR 287/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2065 08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_287/65 URTEIL el

in der Strafsache

gegen

den Angehörigen der US-Streitkräfte in Deutschland Pfc. Alfred

D DD RB ; Dienstnummer vs: geboren am EEE 1942 in EW/Arizona, zur Zeit in einem Militär-

gefängnis der US-Armee in Gewahrsam,

wegen versuchter Notzucht und Körperverletzung.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundcsrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundcesanwalt Dr. ED»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE :..: GENE

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. April 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Der Freiheitsentzug in dieser Sache durch die US-Streitkräfte seit dem 2. April 1965, soweit er drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte bekämpft die Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis vergeblich.

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1. Die Revision bemerkt, der Angeklagte sei nicht über die Befugnis unterrichtet worden, daß er sich zur Sache nicht zu äußern brauche. Darauf kann der Senat nicht eingehen. Dem Hinweis sind die Worte "ohnc Erhebung einer ausdrücklichen Rüge" beigefügt. Durch ihn ist daher eine Verfahrensrüge in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nicht erhoben. Überdies hat die Strafkammer mit Recht den § 243 StPO in der bisher geltenden Fassung angewendet (Art. 14 Abs. 9 StPÄG).

2. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der von dem Gericht zur Beurteilung der Alkoholwirkung zugezogene Sachverständige ist, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, ein anerkannter Fachmann für Trunkenheitsfragen. Er ist ausweislich der Sitzungs-

‚ niederschrift erst nach der Vernehmung des Angeklagten, bei

der auch dessen Körpergröße und -gewicht erörtert worden waren, und aller Zeugen, am Schluss der Beweisaufnahme, gehört worden. Seinc Meinung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge des genossenen Alkoholes erheblich vermindert, aber nicht ganz ausgeschlossen gewesen sei, steht mit den Erkenntnissen der Wiscenschaft und mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch. Umstände, die sonst die Strafkammer dazu gedrängt haben könnten, von Amts wegen zur Beurteilung der Alkoholbeeinflussung einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, sind nicht dargetan.

3. Die Beanstandung, das Landgericht habe bei der Feststellung, daß der Angeklagte sich am Tattag und an dem darauf folgenden Tag teilweise noch an die Vorgänge habe erinnern können, in unstatthafter Weise auf polizeiliche Vernehmungsnicderschriften zurückgegriffen, trifft nicht zu. Die Revision übersicht, daß der Tatrichter alle Vernehmungsbeamten als Zeugen gehört hat.

4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil ganz geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.

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Die Strafkammer ist sich bevußt gewesen, daß die Frage, ob der alkoholbeeinflußte Angeklagte zur Tatzeit vermindert zurechnungsfähig oder zurechnungsunfähig gewesen sei, einer besonders sorgfältigen Prüfung bedurfte, weil der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme eine Blutprobe zur genauen Bestimmung seines Blutalkoholgehalts verweigert hatte und weil sich in der Hauptverhandlung weder die Menge noch die Stärke der von ihm vor der Tat genossenen alkoholischen Getränke genau ermitteln ließ. Diese Sorgfalt hat sie walten lassen. Die Behauptung des Angeklagten über Art und Menge dieser Getränke hat das Landgericht nicht geglaubt, weil er sonst danach eine tödliche Alkoholvergiftung hätte erleiden müssen. Diese in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen gewonnene Überzeugung läßt sich, wie schon erwähnt, sowohl mit der Lebenserfahrung wie mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbaren. Eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Volltrunkenheit hat dic Strafkammer ferner auf Grund des Eindrucks, den der Angeklagte auf verschiedene unmittelbare Zeugen gemacht hat, wie auch auf Grund seines eigenen Verhaltens bei der Tat und nach seiner Festnahme verneint. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Für sich allein genommen hätte zwar jeder dieser Umstände nur einen beschränkten Beweiswert für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BGH GA 1955, 269, 271 und BGHSt 1, 384). Das hinderte jedoch das Landgericht nicht, aus einer Gesamtwürdigung dieser verschiedenen Umstände im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsfeststellungen die Überzeugung zu gewinnen, daß die Zurechnungsfähigkeit des alkoholgewohnten Angeklagten bei Begehung der Tat nicht vollständig ausgeschlossen war. Hior gilt das umso mehr, als der Tatrichter zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Täter eines Notzuchtsverbrechens stärkere innere Hemmungen überwinden muß als wer eine weniger schwerwiegende Verfehlung begeht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272 zu § 267 Abs. 5 StPO).

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Auch sonst hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand, Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer mildernde Umstände zugebilligt. Sic hat auch gesehen, daß sie die - zutreffend dem 8 177 Abs. 2 StGB entnommene - Strafe zweimal mildern konnte, nämlich mangels Vollendung der geplanten Notzucht und wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das ergibt sich deutlich aus dem Hinweis, daß sie die §§ 43 und 51 Abs. 2 StGB berücksichtige und "auch" mildernde Umstände zubillige.

Danach ist die Revision zu verwerfen. Entsprechend der ständigen Übung des Bundesgerichtshofs rechnet der Senat dem Beschwerdeführer den Freiheitsentzug in dieser Sache seit dem Erlass des angefochtenen Urteils, soweit er drei Monate übersteigt, auf die Strafe an.

Hübner Fischer Loesdau

Mai Pikart