Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.09.1965 – 1 StR 187/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nez ry BUNDESGERICHTSHOF 95 073
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR_187/65
ty. en
in der Strafsache
gegen
1.) den Kaufmann Erhard_H aus PEEW; zevoren am EEE 1917 in Ca,
2.) den Helfer in Steuersachen Guido B aus rw: geboren am 1920 in ‚„ Landkreis lricr,
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Halmer wegen fortgesetzten Betruges in 29 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der Angeklagte BED wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug in neun Fällen verurteilt worden sind, ferner im gesamten Strafausspruch; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat, unter Freisprechung im übrigen, den Angeklagten HE wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur fortgescetzten Untreue, ferner wegen fortgesetzten Betrugs in 29 weiteren Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe, den Angeklagten DB vegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum fortgesetzten Betrug und wegen Beihilfe zum Betrug in neun weiteren Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Beide Angeklagte haben Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel sind zum Teil begründet,
I. Die Verfahrensrüge
Die Rüge, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht auch Sachverständige zur Feststellung der tatsächlichen Verbindlichkeiten der Vertragshändler und zur Feststellung der Vermögenswerte des Angeklagten herangezogen habe, greift jedenfalls im Falle HilBnicht aurch. Denn aus dem Vortrag der Revision läßt sich nicht entnehmen, daß die Strafkammer nach Sachlage insoweit zur Vernehmung weiterer Sachverständiger gedrängt war. Im übrigen wird das Urteil auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben, so daß
sich ein Eingehen auf die Verfahrensrüge erübrigt. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob es für die erforderlichen weiteren Feststellungen einen Sachverständigen benötigt.
1.) Die Verfehlungen zum Schaden der Firma He:
Die Revisionen beider Angeklagter bezweifeln zu Unrecht, daß sich der Angeklagte BE scegenüber der Firma HE icr Untreuc nach § 266 StGB schuldig gemacht hat. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte BBauf Grund seiner Vertrauensstellung in dem Unternehmen die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen der Firmeninhaber wahrzunchmen, Diese Pflicht hat er verletzt, indem er die Inhaber der Firma durch Täuschung veranlaßte, Gefälligkeitswechsel für den Angeklagten Hgw in großen Umfange zu akzeptieren. Dadurch vurde der Firma ein erheblicher Nachteil zugefügt, da sie mit Wechscelverbindlichkeiten belastet wurde, ohne daß sie davon einen Vorteil hate; vielmehr bestand sogar die Gefahr, daß sie hieraus in Anspruch genommen werde. Den Ausführungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß es Untreue nur insoweit annimmt, als dic jeweiligen Wechselsummen den Betrag der jährlichen Getreidelieferungen des Angeklagten an die Firma HOW überstiegen. Durch diese Beschränkung ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Die Strafkammer hat sich cingehend mit dem inneren Tatbestand befaßt. Inre Annahme, daß der Angeklagte Den vorsätzlich gehandelt habe, ist nach den Feststellungen rechtsirrtumsfrei. Den Einwand des Angeklagten zw: daß essich um ein zulässiges Risi-
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kogeschäft gehandelt habe, hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen zurückgeviesen.
Daß die Strafkammer den Angeklagten He als Anstifter zur Untreue BÜWBs verurteilt hat, unterliegt nach den Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Hi» hat trotz Kenntnis von seiner ungünstigen finanzicllen Lage, die es nicht zuließ, daß er, wie ursprünglich vereinbart, die fällig werdenden Wechsel stets selbst einlöste, DEEE> immer wieder bewogen, neuc Wechselakzepte zu beschaffen (S. 8 UA). Die Stellung Bes im Geschäft He war ihm, wie auch die Revision zugibt, bekannt.
Nicht zu beanstanden ist ferner, daß die Strafkammer in dem Verhalten der Angeklagten hinsichtlich der Wechsel auch einen Betrug gegenüber den Inhabern der Firma ] geschen hat. Durch das Zusammenwirken beider Angeklagter wurde in jenen bewußt der Anschein erweckt, die Wechscelakzcpte dienten der Begleichung einer Warenschuld der Firma BB. Die Zirmeninhaber wurden also durch diese Täuschung zur Akzeptierung der Wechsel veranlaßt, wodurch sie geschädigt wurden. Dem Angeklagten ls var dies nach den Feststellungen bekannt und er wollte es in seinem Interesse. Daß die Strafkammer ihn insoweit als Täter verurteilt hat, ist daher kein Rechtsfehler.
2.) Straftaten zum Nachteil der Banken.
Rechtlich unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten HD wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, soweit er von ihm gefälschte Wechsel bei den Banken diskontieren ließ. Bei der rechtlichen Beurteilung sind allerdings die mit den Narıen Sp und Euggge unterzeichneten Wechsel (s.S. 30, 31, 50 UA) nicht aufgeführt.
Der mit dem Namen N wunterschrichene Wechsel (S. 36 UA) fehlt hier wie auch bci der Zusammenstellung der gefälschten Wechsel S. 47 ff. Der Gesamtbetrag der in der Zusamnenstellung aufgeführten Wechsel ergibt nicht eine Summe
von 350 644,25 DM (so auf S. 50), sondern rund 359 000 DM wie auf S. 19 UA richtig angegeben.
Die Strafkammer hat auch insoweit einen Betrug zum Schaden der Banken angenommen, als der Angeklagte Hg ihnen die von | gefertigten unrichtigen Bilanzen vorgelegt hat. Eine Täuschungshandlung und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann hierbei den Feststellungen entnommen werden. Der Senat kann jedoch nicht nachprüfen, ob den Banken durch die Gewährung eines Kredits auf diese Vorlage hin wirklich ein Schaden entstanden ist, mag dieser auch nur in einer Vermögensgefährdung bestanden haben. Das Urteil enthält keine Feststellungen, aus denen irgendwelche Einzelheiten über den Umfang des Schadens entnommen werden könnten, der den einzelnen Kreditinstituten durch die Vorlage der unrichtigen Bilanzen entstanden ist. Es ist weder festgestellt, wann und welchem Bankinstitut die fraglichen Bilanzen im einzelnen vorgelegt wurden, ob etwa jeder Bank alljährlich die neue Bilanz übermittelt wurde, oder ob nur jeweils der neu in Anspruch genommenen Bank die ncue Bilanz mitgeteilt worden ist und welcher Bankkredit hierauf gewährt oder belassen wurde. Nach den Feststellungen wurden den Banken auch Sicherungen in Form von Grundschulden auf Grundstücken der Ehefrau des Angeklagten Halner und seiner Kunden oder Vertragshändler zur Verfügung gestellt. Später wurden bei den Banken sog. Sparsperrkonten eröffnet, die ebenfalls der Absicherung des Wechselobligos dienten (S. 21 UA). Auch hier ist nicht angegeben, bei
welchem Bankinstitut ein solches Sparsperrkonto bestand und in welcher Höhe. Es ist daher möglich, daß angesichts solcher Sicherungen bei der einen oder anderen Bank eine als Schaden zu wertende Gefährdung ihrer Ansprüche nicht eintrat. Jedenfalls hätte die Strafkammer hierauf eingehen müssen. Nur bei solchen genaueren Feststellungen hätte
sie auch den inneren Tatbestand prüfen können. Dabei wird nicht verkannt, daß trotz vorhandener Sicherungen durch Gewährung von Wechselkrediten ein Schaden entstehen kann.
Ungenügend sind auch die Feststellungen, soweit die Strafkammer den Tatbestand des Betrugs insoweit für erfüllt hält, als der Angeklagte Hg Gefälligkeitswechsel bei den Banken diskontieren ließ, obwohl er wußte, daß die Banken nun Warenwechsel annehmen wollten. Zwar werden solche Gefälligkeitswechsel regelmäßig einen geringeren Wert haben als Warenwechsel, zumal sie von den Landeszentralbanken nicht angenommen werden, aber auch hier kommt es auf die Besonderheiten des einzelnen Falles an, insbesondere die vorhandenen Sicherungen. Vor allem aber fehlt jeder Anhaltspunkt über den Umfang der Tat und des Schadens bei den einzelnen Kreditinstituten.
Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen kann daher nicht bestehenbleiben, auch wenn hinsichtlich der gefälschten \iechsel gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen. Das Landgericht hat alle betrügerischen Handlungen gegen je eine Bank als fortgesetzte Handlung angesehen, so daß die Verurteilung im ganzen aufgehoben werden muß. Bis jetzt sind allerdings hinreichende Feststellungen zum Gesamtvorsatz nicht getroffen. Es wird bei der gegebenen Sachlage zu er-
wägen sein, ob nicht zu einzelnen Vorwürfen das Verfahren eingestellt werden kann (§ 154 StPO).
3.) Straftaten gegenüber den Vertragshändlern.
Eine betrügerische Handlung gegenüber den Abnchmern sicht das Landgericht zunächst darin, daß sich der Angeklagte seit Anfang 1961 von ihnen Blankoakzepte verschaffte mit dem Willen, diese, falls erforderlich, "nicht für die Begleichung einer Warenschuld, sondern abredewidrig zur Bezahlung irgendwelcher gegen ihn bestehender Forderungen zu verwenden." Der Senat versteht diese nicht ganz eindeutige Feststellung dahin, daß der Angeklagte entschlossen war, die Wechsclakzepte.. entgegen der Vereinbarung über die jeweilige Warenschuld der Akzceptanten hinaus zur Finanzierung seines Geschäftsbetriebs zu verwenden, also die Wechselakzepte abredewidrig auszufüllen und zur Kreditbeschaffung zu verwenden. Inwieweit in der Hingabe der Blankoakzepte an den Angeklagten Hg vercits ein Vermögensschaden lag, hat das Landgericht nicht eigens ausgeführt. Doch wird man dem Zusammenhang entnehmen dürfen, daß das Landgericht in der Hingabe der Akzepte an den zum Mißbrauch entschlossenen Angeklagten bereits eine erhebliche Vermögensgefährdung sieht, die als Vermögensschaden gewertet werden kann.
Hiergegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Nur sind die Feststellungen hierzu bei den einzelnen Vertragshändlern so ungenügend, daß sich in keinem Fall der Umfang der betrügerischen Handlungen hinreichend genau ergibt. Das Landgericht stellt zwar jeweils den Betrag fest, um den der einzelne Vertragshändler letzt-
lich geschädigt wurde. Das ist allerdings für die Strafzumessung wichtig. Tatbestandsmäßig ist aber nur der Schaden, der sich aus dem Vergleich des Vermögens des Geschädigten vor und nach der Vermögensverfügung ergibt. Er wird zwar, wenn es sich zunächst nur um eine Gefährdung handelt, nicht immer ziffernmäßig bestimmbar sein. Seine Grundlagen müssen aber so genau wie möglich festgestellt werden.
Ob in der abredewidrigen Ausfüllung der akzeptierten Wechsel eine Urkundenfälschung - Blankettfälschung - liegt (vgl. BGHSt 5, 295) und ob in der Begebung der abredewidrig ausgefüllten Wechsel ein weiterer Betrug liegt (vgl. RGSt 51, 166), hat das Landgericht nicht geprüft.
Eine weitere Tüuschungshandlung erblickt das Landgericht darin, daß der Angeklagte cinzelnen Vertragshändlern wahrheitswidrig versprach, er werde für die von ihm verlangten Blankoakzepte günstig Waren einkaufen und diese dann dem Kunden preisgünstig zur Verfügung stellen, obwohl er den Erlös aus den Akzepten "zur Finanzierung seines insolventen Betriebs" benötigte. Andere Personen veranlaßte er dadurch zur Hingabe von Gefälligkeitsakzepten, daß er wahrheitswidrig auf die Bonität scines Betriebs hinwies und die Einlösung der Wechsel versprach, obwohl er wußte, daß die Gefahr bestand, es werde bei der Überschuldung seines Betriebs die Einlösung nicht mehr möglich sein. Auch in diesen Fällen sind gegen das Urteil die Bedenken zu erheben, die in den oben angeführten Fällen des Betrugs bestehen. Dazu kommt hier noch, daß der Zeitpunkt der Täuschungshandlungen und der Hingabe der einzelnen Akzepte und ihre Höhe nicht angegeben werden, obwohl das Landgericht den Schädigungsvorsatz
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hier erst mit dem Beginn des Jahres 1961 als festgestellt ansieht.
Dice Verurteilung kann daher in keinem Falle bestehenbleiben. Im einzelnen ist zu bemerken:
a) Fell K rn
Das Landgericht stellt fest, daß Kr über seine Warenschuld hinaus aus den von ihm akzeptierten Wechseln in Höhe von 23 000 DM in Anspruch genommen wird. Nach den Feststellungen auf S. 24 UA hat der Angeklagte sich von ihm Gefälligkeitswechsel geben lassen. In welcher Höhe, ist nicht festgestellt. Es 1äßt sich auch nicht ersehen, ob jene Wechselverbindlichkeiten nur aus den im Jahre 1961 gegebenen Wechsclakzepten oder aus früheren herrühren. Etwaige im Jahre 1961 gegebene Prolongationswechscl haben möglicherweise die Vermögenslage des Kunden kaum mehr verschlechtert. Entgegen den Angaben bei der rechtlichen Würdigung (S. 70 UA) enthalten die Feststellungen zum Fall KB (S. 23/24 UA) keine Ausführungen darüber, daß der Angeklagte dem Kunden falsche Angaben über den Verwendungszweck des Diskonterlöses gemacht hat.
b) Fell BI
Auch hier fehlen zum Teil Zeitangaben und alle Angaben über die Höhe der Wechselsummen, die der Angeklagte in die Blankette eingesetzt hat. Soweit Hp sich in Oktober 1961 Blankoakzepte mit der Begründung geben ließ, daß er sonst die fälligen Wechscl des Kunden nicht mchr einlösen könnc, würde keine Täuschung vorliegen, wenn der Angeklagte die Absicht hattc, die fälligen Wechsel mit dem Diskonterlös cinzulösen. Festgestellt ist hierzu nichts.
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c) Falı 21 vn
Die Wechselschuld von 91 000 DM, für die BLEND letztlich aufkommen mußte, beruht auf Gefälligkeitswechseln, die er zum Teil schon 1960 akzeptiert hatte. Welcher Teil auf das Jahr 1961 fällt, ist nicht festgestellt. Es bleibt nach den Feststellungen zweifelhaft, ob BLUE zur Hingabe von zwölf Blankoakzepten am 12. August 1961 noch durch Täuschung veranlaßt wurde und ob dadurch noch ein Schaden entstanden ist, oder ob, wie möglicherveise beabsichtigt, Wechsel in gleichem Umfange, die er. früher akzeptiert halte, mit dem Diskonterlös eingelöst worden sind.
d) Fall S m
Nach der rechtlichen Würdigung (S. 69 UA) sieht die Strafkammer den Betrug in diesem Fall darin, daß der Angeklagte vorhatte, die gegebenen Blanknakzepte abredewidrig auszufüllen. Die Feststellungen auf S, 29 UA geben aber hierfür keine genügende Grundlage. Es steht nicht fest, wann die Wechsel im Jahre 1961 gegeben wurden und inwiewceit es sich dabei nur um Prolongationswechsel gehandelt hat, da schon im Jahre 1960 Blankoakzepte gegeben wurden.
c) Fall Bu rn
Tetrug könnte hinsichtlich der im Juni oder Juli 1961 gegebenen Blankoakzepte vorliegen. Es ist aber nicht angegeben, in welcher Höhe der Angeklagte die Wechsel auszufüllen gedachte oder ausgefüllt hat, in welcher Höhe also der endgültigcs Schaden auf der Hingabe gerade dieser Wechselakzepte beruht.
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f) Fell N c >
Entgegen der getroffenen Vereinbarung hat der Angcklagte höhere Beträge in die Blankovcchsel cingesetzt, als der Warenschuld des Kunden entsprach. Wann das geschehen ist (1961 oder schon vorher) und ob der Angeklagte schon bei der Übernahme der Akzepte diese Absicht hatte, ist nicht festgestellt. Da die Schuld Neil: schon auf 1958 zurückgeht und anscheinend schon um diese Zeit Blankoakzepte gegeben wurden, läßt sich nicht erschen, in welchem Umfange durch die im Jahre 1961 gegebenen Gefälligkceitsakzepte noch ein Schaden entstanden ist. Zum Teil scheint NED nur durch die Androhung Hi: zu weiteren Unterschriften veranlaßt worden zu sein, er könne dic fälligen Wechsel auch genau so gut platzen lassen, also nicht durch eine Täuschung.
g) Fall m vB
Auch hier bleibt die Höhe des auf Betrug zurückzuführenden Schadens im unklaren, da die Geschäftsverbindung und die Ausstellung von Blankoakzepten schon auf das Jahr 1958 zurückgeht. MP nat schon frühzeitig erkannt, daß die eingesetzten Wechselbeträge über höhere als die geschuldeten Summen lauteten und hat trotzdem weiterhin Blankoakzepte gegeben. Die Täuschung sieht dic Strafkammer offenbar nur darin, daß der Angeklagte versprach, die Wechsel selbst einzulösen. Insoweit hält die Strafkanmer aber nur für die im Jahre 1961 hingegebenen Blankoakzepte eineN Betrug für gegeben (s. auch S. 70 UA).
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n) vaıı N
Da nicht feststeht, wann N erstmals Gerälligkeitswechsel unterschrieben hat und da hinsichtlich der im Jahre 1961 gegebenen Gefälligkeitswechsel keinerlei Zahlenangaben gemacht werden, bleibt der Schuldumfang des Angeklagten auch in diesem Fall ungewiß.
i) Fl Pr in
Hier sind schon die Angaben der Jahreszahlen widersprüchlich. Aus der Bemerkung des Tg die Wechsel sollten nicht zu hoch ausgestellt werden, könnte entnommen werden, daß er mit einer Erhöhung der Wechselsummen - gegenüber seiner Schuld - einverstanden war. Die Strafkammer sieht den Betrug auch nur darin, daß der Angeklagte wahrheitswidrig auf die Bonität seines Unternehmens hingewiesen und die Einlösung der Wechsel zugesagt hat.
Aber wie sich der Schaden Ps entwickelt hat und welcher Teil hiervon im Jahre 1961 entstanden ist, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Die Strafkammer führt hier zwar aus, daß der Angeklagte, obschon noch kein Wechsel fällig war, es erreicht habe, daß der Zeuge zwei neue Wechsel über die Gesamtrestsumme akzeptierte, so daß bei einer Verbindlichkeit von 8.629,80 DM Wechselverpflichtungen über 20.258,80 DM im Umlauf waren, "die fortan immer wieder in den Wechselumlauf einbezogen wurden". Wie der Angeklagte das "erreicht" hat, insbesondere ob er hierbei betrügerisch gehandelt hat, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen, es ist auch unklar, in welcher Weise die Wechsel weiterhin "in den Wechselumlauf nit einbezogen" wurden. Die Annahme von Betrug hinsichtlich der beiden Blanko-
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wechsel würde unbedenklich scin, wenn nicht auch hier die Angabe fchlte, wie der Angeklagte die Wechsel ausgefüllt hat.
1) Fall Big
Es bleibt nach den Feststellungen zum Teil unklar, worüber Bi vom Angeklagten getäuscht wurde. Zwar hat dieser die aus den Akzepten erlösten Beträge zum Teil nicht bestimmungsgemäß verwendet. Daß er das aber bei allen diesen Wechseln schon bei der Entgegennahme vorhatte, ist nicht festgestellt.
m) Fall PD
Unbedenklich wäre die Annahme des Betrugs hinsichtlich des vom. Angeklagten später mit 7 000 DM ausgefüllten Blankowechscels. Hinsichtlich des Wechsels über 3 364,85 DM reichen jedoch die Feststellungen für den Tatbestand des Betrugs nicht aus. Es ergibt sich aus ihnen nicht, daß der Angeklagte nicht gewillt war, seinem Versprechen auf Einlösung des am 18. Oktober 1961 fällig werdenden Wechsels nachzukommen.
n) Tall TE
Aus der Tatsache, daß die Wechsel der Gesamtfinanzierung des Betriebs dienten, ergibt sich noch nicht, daß der Angeklagte scin Versprechen, TEE nit vesonders preisgünstiger Ware zu beliefern, von vornherein nicht halten wollte; ausreichend festgestellt ist dies nicht.
0) Fall S c in
Aus den Feststellungen ergibt sich zwar, daß der Angeklagte vertragswidrig gehandelt hat, aber nicht, daß er bei Entgegennahne der Elankoakzepte (Dezember 1960 ?)
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bercits die Absicht hierzu hatte und den Kunden hierüber täuschte,
p) Tall Weg
Die Akzeptierung von Gefälligkeitswechseln begann bereits im Jahre 1958, also zu einer Zeit, in der die Strafkammer dem Angeklagten noch keine betrügerische Handlungsweisc gegenüber seinen Vertragshändlern nachzuweisen vermag. Inwieweit der festgestellte endgültige Schaden auf das betrügerische Verhalten des Angeklagten im Jahre 1961 zurückgeht, ist nicht ersichtlich.
q) Fell ı m
Die Feststellungen zur Täuschungshandlung sind ungenügend.
r) Fell Fr Em
Soweit der Angeklagte Blankoakzepte für Warenlieferungen verlangte und erhielt, die dem Kunden in wenigen Tagen zugehen sollten, ist nicht festgestellt, daß dies nicht geschehen ist und der Angeklagte von vornhercin die Absicht hatte, nicht zu liefern, so daß jedenfalls insoweit der Tatbestand des Betrugs nicht ausreichend dargetan ist.
s) Fell K gg
Das Landgericht stellt nicht fest, wann Kg die Blankoakzepte gegeben hat und ob der Angeklagte schon damals die Absicht hatte, die Wechsel vertragswidrig zu verveenden.
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) voll 1 oa
Der Kunde "ging" zwar"davon aus", daß die Blankowechsel jeweils in Höhe der tatsächlichen Warenschuld ausgestellt würden. Ob ihn der Angeklagte in dieser Hinsicht getäuscht hat und schon bei der Übernahme der Blankoakzepte :vorhatte, diese vertragsvidrig zu verwerten, erörtert das Landgericht nicht.
u) Fell Ham
Der Schuldumfang bleibt auch’hier unklar. Daß schon bei der Übernahme der Blankoakzepte vor dem Jahre 1961 der Angeklagte die Absicht hatte, über sie vertragswidrig zu verfügen, ist nicht festgestellt. Die Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer aber auch insoweit Betrug angenommen hat.
B. Die Revision des Angeklagten BEE
Dice Verfahrensrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da nicht angeführt wird, mit Hilfe welcher weiterer Beweismittel das Landgericht sich hättc weitere Aufklärung verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).
Soweit der Angeklagte BB vegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Firma HiggD verurteilt ist, enthält das Urteil keinen ihm nachteiligen Rechtsfchler. Es kann hierzu auf die Ausführungen zur Revision HB: verwiesch werden. Bedenken könnten allenfalls insofern erhoben werden, als der Angeklagte Bag cgen Beihilfe zum Betrug und nicht als Mittäter verurteilt wurde. Aber er ist jedenfalls durch die Verurteilung als Gehilfe nicht beschwert.
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Soweit er alleräiähgs wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zum Schaden von Kreditinstituten verurteilt worden ist, kann das Urteil auch ihm gegenüber schon aus den zur Revision Hg anzceführten Gründen nicht bestehenbleiben. Es kommt hinzu, daß die Feststellungen zum inneren Tatbestand unzureichend sind, jedenfalls im Hinblick auf den Umfang der Straftat.
Mit der teilweisen Aufhebung des Urteils entfallen die Gesamtstrafen. Es erscheint angebracht, die im Falle HiggB ausgesprochenen Einzelstrafen cbenfalls aufzuheben, da sie von der Verurteilung in den anderen Fällen beeinflußt worden sein können.
Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.
Hübner Fischer Loesdau Mai Pikart