Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.10.1963 – 1 StR 352/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_352/63 2123 046
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Hebamme Friederike K p zer: Fi aus “EHEN: geboren am END 908 ir ED.
- Sachbezeichnung: Mghu.e. - wegen Fremdabtreibung u.2.
-.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bunädesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvualt beim Bundesgerichtshof CE als Vertreter der Bundesarmaltschaft,
Justizangestellter . . als. Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Kggpwird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Mai 1963 gegen sie und die frühere Mitangeklagte Mg nit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall Tg.
b) hinsichtlich der Gesamtstrafen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten das Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagte, die Hebamme ist, wegen Beihilfe zur Fremdaktreibung (Fall Tg sowie wegen Fremdabtreibung in vier, davon drei gemeinschaftlich hegangenen Fällon zu einer Gesemtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und auf Einziehung einer Reihe von Abtreibungswerkzeugen erkannt. .
Dio Revision der Angeklagten greift das Urteil des Landgerichts außer im Fall TB nit der Sachrüge an. Sie .- hat nur in einen Fall. (Fell i Sm) irfols.
Frau ZB het im Fall ED einen Hingritt zunächst abgelehnt und den Walter DEE der sich zusammen mit dem Mädchen wegen des Eingriffs an sie gewandt hatte, an die ihm bereits bekennto frühere Mitangeklagte Frau gi»
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verwieson, um dem Mädchen zu helfen und zu erreichen, daß Frau Hggggp die Abtreibung vornahm. Als der Eingriff der Frau HB zunächst ohne Erfolg blieb, wollte die Angeklagte die von Frau N begonnene Abtreibung zu Ende. führen, Sie nahm je einmal vor und nach dem Abgang des Fruchtwassers vaginale Untersuchungen an dem Mädchen vor und forderte es nach der ersten Untersuchung auf, als Hilfe zu ihr in den Haushalt zu kommen, um es beobachten und erforderlichenfalls einen Eingriff vornehmen zu können. Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß dic Untersuchungen der Angeklagten für den Fruchtabgang ursächlich waren, der etwa drei Tage nach der zweiten Untersuchung stattfand. Der Angeklagten hat nicht widerlegt werden können, daß sie die Untersuchungen nicht
als Eingriffe zur Unterbrechung der Schwangerschaft, sondern als normale Untersuchungen einer Schwangeren vorgenommen hat.
Die Strafkammer hat die Tätigkeit der Angeklagten im Fall GB :15 nachfolgende (sukzessive) Mittäterschaft angese-Bu da sie sich später an der von der früheren Angeklagten
u Mg bereits begonnenen aber noch nicht beendeten Ab-Peibung beteiligt habe,
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Dio Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung jedoch nicht, Es ist zwar möglich, ‘durch ein erst während der Tatausführung erzieltes Einverständnis zum Mittäter zu werden. Es ist also nicht notwendig, daß das Einverständnis zu bewußtem und gewolltem Zusammenwirken schon vor dem Beginn dor Ausführung hergestellt‘ wird. Vielmehr ist Mittäterschaft auch‘ in der Form möglich, daß sich jemand mit einen anderen, der ochon in der Ausführung seiner Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks gemsinschaftlicker weiterer Ausführung verbindet. (BEHSt. 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH Urt,
v. 15, August 1957 = 4 StR 199/57; RGSt 8, 425 RG HRR 1941 Nr. 942). Der später eintretende Mittäter muß aber irgend
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einen Beitrag zur Ausführung der Tat liefern.
Die bloße
Kenntnis des Vorhabens oder auch das bloße eigene Wollen der Tat oder seine nachträgliche Billigung genügen nicht
(RGSt 35, 13, 17).
Dem angsfochtenen Urteil 1ä8t sich nicht entnehmen, daß Frau Kg durch ihr Tun zum Erfolg beigetragen hat. Dia
Strafkammer stellt violmehr ausdrücklich fest,
der Angeklagten nach dem Tätigwerden der Frau
daß die von
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fenen Maßnahmen sich in der Vornahme zweier Untersuchungen - nicht Eingriffe -— erschöpften, daß die Angeklagte also nichts tat, was -— wenn auch nur nach ihrem Willen und ihrer Vorstallung - für den tatbestandlichen Erfolg ursächlich oder mitur-
sächlich war,
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ös bleibt nach den bisherigen Feststellungen das Landge-
richts nur cine Beihilfe durch Raterteilung v werden der Frau il ] übrig.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehob weit die Angeklagte im Falle iD wesen & Fremdabtreibung verurteilt worden ist. Einer Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 Abs
Die weitergehende Revision ist. offensichtl: Es kann auch ausgeschlossen werden, daß sich i Felle EEE uf die Strafzumessung in den i
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an werden, S0- smeinschaftlicher inderung des.
‚ 1 StPO entgegen.
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dor Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtre!
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Da der Rochtsfehler - irrige Annahme einer lichen vollendeten Abtreibung - sich auch auf
Mitangeklagto Frau Mg@rezicht, unterliegt d
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Landgerichts insoweit in Bezug auf sie ebenfal
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hkufgehoben werden muß auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen. Diese Aufhebung erstreckt sich nach § 76 StcB auf die Entscheidung über die Einziehung (BGHSt 14, 383).
Dr. Geier Seibert Willms Hübner Sanders