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BGH Urteil vom 07.09.1965 – 5 StR 300/65

5. Strafsenat

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5 StR 300/65 | . 2098 049. BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tischlermeister Heinrich M EEE aus CME xreis CE (Harz), dort geboren an EB : 9:7,

wegen Untreue u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB au: MEEENRED

als Verteidiger,

Justizangestellte en

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16.Februar 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

‚Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

l. Die Strafkammer hat den Mitgesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft VB & Co., deren Gesellschafter der Angeklagte bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens ebenfalls gewesen ist, als Zeugen vernommen.

Der Zeuge ist nach Belehrung gemäß § 55 Abs.1 StPO vernommen, aber "gemäß § 61 Nr.2 StPO als Verletzter der angeklagten Untreue und gemäß § 60 Nr.3 StPO als möglicher Beteiligter an den übrigen angeklagten Handlungen (Vergehen gegen § 240 KO) unvereidigt geblieben.

Das beanstandet die Revision in zweifacher Beziehung.

a) Zunächst - so heißt es in der Revisionsbegründung - dürften Zweifel bestehen, ob der Zeuge Georg VB zemäz § 61 Nr.2 StPO als angeblich Verletzter unvereidigt hätte bleiben dürfen, weil VW von der Untreue des Angeklagten nicht unmittelbar betroffen worden war.

Es ist schon zweifelhaft, ob hiermit ein Verfahrensmangel bestimmt genug behauptet worden ist. Das kann aber dahinstehen. Auf jeden Fall ist die Rüge unbegründet. Denn ein Gesellschafter einer OHG erleidet durch die Verringerung des Gesellschaftsvermögens, das den Gesellschaftern gehört, einen unmittelbaren Nachteil (vgl. RGSt 37,414,415). Im übrigen würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine mittelbare Schädigung zur Anwendung des § 61 Nr.2 StGB berechtigen (vgl. BGHSt 4,202; 5,85).

Inwiefern der Abschluß des Konkursverfahrens mit einen Zwangsvergleich einer Schädigung VW: entgegenstehen sollte, ist nicht einzusehen. Auch die Darlehnsforderung in

- A -

Höhe von 40.000 DM des Angeklagten gegen Vogwist ohne Bedeutung, und zwar schon deshalb, weil dieser von den Eigenmächtigkeiten des Angeklagten nichts wußte.

b) Die Revision beanstandet weiterhin, daß Van als "möglicher Beteiligter" nicht vereidigt worden Sei, obwohl feststand, daß er bereits - rechtskräftig - als tatsächlich Beteiligter durch Strafbefehl abgeurteilt worden war.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zutreffend ausgeführt hat, ist der Strafbefehl gegen - VOREEEEEB erst nach der Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Es stand somit nicht rechtskräftig fest, daß Vornkahl sich an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat beteiligt hat. Er war, obwohl er bereits "verurteilt" war, nur der Beteiligung verdächtig. Sachlich machte es daher in diesem Falle keinen Unterschied, ob Vi der Beteiligung verdächtig oder deswegen bereits verurteilt worden war. Auf einer etwaigen unrichtigen Begründung der Nichtvereidigung kann das Urteil daher nicht beruhen.

2. Darauf, daß die Zeugen Hannelore Me, Johanna Di uns Paul ve nicht gemäß § 55 Abs.2 StPO belehrt worden seien, kann die Revision nicht gestützt ' werden. Das ist seit der in BGHSt 11,213 abgedruckten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

3. Ob gegen die Zeugen Johanna Bi una Pau WED ein Beteiligungsverdacht bestand, oblag allein der Entscheidung des Tatrichters. Daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung einem Rechtsfehler erlegen sei, mämlich den Begriff der Beteiligung verkannt habe, ist nicht zu ersehen. Die Urteilsgründe bieten hierfür keine Anhaltspunkte.

Das gilt insbesondere auch für die Zeugin Bii>-

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Sie hat zwar (s, UA S.29) "eingeräumt, zeitweilig nicht mit den Buchungen nachgekommen zu sein". Daraus ergibt sich aber noch keine wissentliche Hilfeleistung zu einer

unordentlichen Buchführung.

4. Den § 244 Abs.2 StPO hat die Strafkammer nicht dadureh verletzt, daß sie es unterlassen hat, den Gerichtsvollzieher Re als Zeugen zu vernehmen. Das brauchte sich, auch wenn es der Verteidiger des Angeklagten vor der Hauptverhandlung in einer Schutzschrift beantragt hatte, der Strafkammer nicht aufzudrängen, weil sie ausweislich der Urteilsgründe (UA 3.27) davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte aus den gerade einkassierten Beträgen Gesellschaftsschulden an den Gerichtsvollzieher Roßmann gezahlt und nur die Verbuchung versehentlich unterlassen hat. |

II.

. Auf: die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler ergeben. Auch die Ausführungen der Revision vermögen einen solchen nicht aufzuzeigen. Sie bewegen sich unzulässigerweise im Tatsächlichen. Verstöße gegen allgemein verbindliche Erfahrungssätze sind nicht dargetan. Es ist auch nicht richtig, daß sich aus den Urteilsgründen der Umfang der Schuld des Angeklagten nicht einwandfrei ergebe, wenn auch die Berechnung über den der Offenen

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Handelsgesellschaft und dem Mitgesellschafter Von zugefügten Schaden nicht besonders übersichtlich ist. Sie enthält aber keinen Fehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting