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BGH Urteil vom 26.08.1965 – 1 StR 628/65

1. Strafsenat

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2064 068 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_628/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Edin BD zus SCHE, Kreis SED, sort zeboren ar GB 1935, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 19. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. m»

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Zweibrücken vom 26. August 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht nit einem Kind und wegen Mordes zu einer zeitigen und zu lebenslarger Zuchthausstrafe verurteilt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechtce auf Lebenszeit aberkannt. Dagegen hat der Angeklagte, Verfahrensverstöße und die Verletzung

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des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch,

a) Die Besetzungsrügen sind unbegründet. Der zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellte Amtsgerichtsrat Dr. SB war vom 26. August bis zum 19. September 1965 beurlaubt. Er war daher verhindert, an der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer teilzunehmen, die zwar bereits am 25. August 1965 begann, wegen des Umfangs der Sache an diesem Tag aber nicht zu Ende geführt werden konnte, wie bereits von vornherein auf Grund der Erfahrungen feststand, die während der im März 1965 durchgeführten und nach 2 1/2 Tagen ausgesetzten ersten Hauptverhandlung gemacht worden waren. Die für Amtsgerichtsrat Dr. SB ursprünglich vorgesehenen beiden Vertreter waren ebenfalls verhindert; das teilt die Revision selbst mit. Deshalb mußte das Präsidium des Landgerichts für diesen Richter einen weiteren Vertreter bestellen (§ 83 Abs. 2, 3 GVG). Dabei mußte es jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht. cinen auf Lebenszeit crnannten Richter wählen, sondern durfte auch auf Gerichtsassessor Stein zurückgreifen, der der Großen Straf- und der Jugendkammer des Landgerichts angehörte (RGSt 60,. 410; 65, 399; 71, 204; BGH Urteil vom 24. November 1953 - 5 StR 394/53).

b) Ebenfalls ohne Grund bemängelt die Revision, daß das Schwurgericht zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von sich aus noch einen weiteren. medizinischen Sachverständigen zu Rate gezogen hat. Der Tatrichter hat zu diesem Gesichtspunkt vier Ärzte gehört. Daß sie die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit etwa vermindert zurechnungsfähig war, nicht ganz einheitlich beantworteten, war allein kein Grund, dazu noch einen weiteren Sachyerständigen hinzuzuziehen. Daß dieser über 'Forschungsmittel verfügt hätte, die denen der vernommenen Sachverständigen, insbe-

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sondere denen des Professors Dr. WEB überlegen gewesen wären, hat die Revision nicht dargetan; es ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Auf die Rüge, der Tatrichter hätte den wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Professor Dr. WEB richt als Sachverständigen vernehmen dürfen, kann die Revision nicht gestützt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein darin, daß der Ablehnende seine vom Gericht vor der Hauptverhandlung verworfenen Einwendungen gegen den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht erneuert hat, stets ein stillschweigender Verzicht auf die Ablehnung zu erblicken ist, wie das Reichsgericht entschieden hat (RGSt 58, 301;

RG JW 1932, 3099 Nr. 50) und wie auch im Schrifttum angenommen wird (Bohne JW 1932, 3099; Sarstedt in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 74 Anm. 5 und 1o b; Sax in KM, StPO 6. Aufl.

§ 74 Anm. 7 b). Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich aus den gesamten Verhalten des Angeklagten deutlich, daß er seine anfänglichen Bedenken, Professor Dr. WB sei ihm gegenüber nicht unvoreingenonnen, fallen gelassen und dessen Unparteilichkeit nicht mehr in Zweifel gezogen hatte. Am Ende der ausgesetzten ersten Hauptverhandlung hatte der Staatsanwalt beantragt, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen, und hatte dafür Professor Dr. WE vorscschlagen, den er während einer Verhandlungspause mit Wissen des Gerichts, aber ohne Unterrichtung des Angeklagten und seines Verteidigers aufgesucht und in einem längeren Gespriüch gefragt hatte, ob er die zur Vorbereitung und zur Erstattung des Gutachtens nötige Zeit habe. Der Verteidiger, dem der Staatsanwalt dieses Erkundigungsgespräch mitgeteilt hatte, hatte, wie aus der Sitzungsnicederschrift hervorgeht, gebeten, die beantragte Beweiserhebung ganz abzulehnen, und hatte zunächst keine besonderen Einwendungen gegen die Person des vorgeschlagenen Sachverständigen erhoben. Nachdem dieser vom Gericht bestellt worden war und nachdem er ein vorbercitendes

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schriftliches Gutachten vorgelegt hatte, hat der Verteidiger die Ausführungen des Sachverständigen angegriffen und beantragt, noch einen Hochschullehrer zum weiteren, nunmehr. fünften Gutachter zu bestellen, Das hat der Vorsitzende gemäß

§ 219 StPO abgelehnt. Darauf hat der Verteidiger dann Professor Dr. voriE> wegen Besorgnis der ‚Befangenheit abgelehnt, weil der Angeklagte jedenfalls aus seiner Sieht befürchte, dieser Sachverständige sei von dem Staatsanwalt in jenem. Erkundigungsgespräch, wenn auch unbewußt, einseitig unterrichtet worden und gehe deshalb von falschen Voraussetzungen aus. Dieses Gesuch, das keine Angaben über die nach der Ansicht

des Beschwerdeführers falschen Ausgangspunkte des Gutachters enthält, hat - nach § 82 Abs. 2 GVG - die Strafkammer vor

der Hauptverhandlung verworfen. In der dem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht, in der Professor Dr. WW 215 Sachverständiger zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen worden ist, hat der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift weder Einwendungen gegen die Person dieses Sachverständigen erhoben noch ihm Vorhalte wegen seiner angeblich falschen Ausgangspunkte gemacht noch die Anhörung eines weiteren Sachyerständigen beantragt, sondern sogar auf die Erhebung weiterer Beweise ausdrücklich verzichtet. Aus diesem gesamten Verhalten muß 8°0- schlossen werden, daß der Angeklagte sich bereits in der den Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung davon überzeugt hat, daß Professor Dr. WW ihn unvoreingenommen begutachtet hat, und daß er deshalb auf scine ursprünglichen Einwendungen gegen ‚ihn verzichtet hat. Dieser Verzicht verwehrt es dem Beschwerdeführer, nunmehr auf Grund eines neuen Sinneswandels geltend

zu machen, der Sachverständige sei, wie er vor der Hauptverhandlung eingewendet habe, ihm gegenüber doch nicht unvoreingenommen gewesen und sein Ablehnungsgesuch sei deshalb vom Tatrichter zu Unrecht verworfen worden, ganz abgeschen davon, daß auch die Revision nicht angibt, inwiefern der Sachverständige infolge der angeblich einseitigen Unterrichtung von einer falschen Grundlage ausgegangen sei.

2. Auf die sachlichrechtlichen Angriffe hat der Senat das Urteil im ganzen geprüft. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zutage getreten. Die Entscheidung läßt weder Verstöße gegen die Denkgesetzce oder gegen die Lebenserfahrung noch innere Widersprüche erkennen. Auch schließt die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe das Opfer bedingt vorsätzlich getötet, nicht aus, daß er dabei in der Absicht handelte, scin zuvor an dem Kind begangenes Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH LM StGB § 211 Nr. 30; BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297; BGH GA 1962, 143).

Hübner Fischer loesdau

Mai Pikart