Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 06.08.1965 – 1 StR 278/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 034
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Karı SC aus SED. Kreis ED, zcvoren am EEE 1934 in TEE, Kris
TO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Dicbstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben;
Bundcsrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. rt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21, Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhundlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der erheblich vorbestrafte, hirngeschädigte Angexlagte brach in der Nacht vom 30. auf 31. August 1962 zwischen 23 Uhr und 0.30 Uhr auf Grund eines einheitlichen Vorsatzces vier unweit voneinander abgestellte verschlossene Kraftwagen auf, um daraus für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen. Aus dem ersten nahm er zwei graue Lederhandschuhe, im zweiten fand er einen Ring Schwarzwurst, den er sogleich verzchrte. Beim Aufbrechen des dritten Wagens wurde er von dem Eigentümer ertappt und lief davon. Im vierten fand er nichts Stehlenswertes. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dabei bewertete es die beiden ersten Tathandlungen als vollendete, den dritten und vierten Vorgang als versuchte Verbrechen des schweren Diebstahls.
Soweit die Revision des Angeklagten die Verletzung förmlichen Rechts rügt, 1äßt sie die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen bestimmten Angaben vermissen und ist deshalb unzulässig. Was sie zur Sachrüge vorbringt, ist im wesentlichen unbeachtlich (vgl. u.a. BGHSt 2, 214 £f}. Sie weist jedoch mit Recht darauf hin, daß die Entwendung des Ringes Schwarzwurst, den der Angeklagte sofort verzchrte, nicht als Diebstahl, sondern nur als Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) beurteilt werden konnte, Das Landgericht hätte deshalb bei der zweiten Tathandlung statt eines vollendeten schweren Diebstahls nur einen versuchten schweren Diebstahl i.R. in Tateinheit mit Mundraub annchnmen dürfen (BGH NJW 1958, 1243 Nr. 14} und den Ange-
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klagten, da der im ersten Teilstück der Fortsetzungstat vollendete schwere Diebstahl dem Ganzen weiterhin das Gcpräge gibt (s. OGHSt 2, 352, 358), im Ergebnis wegen fort gesetzten schweren Diebstahls i.R. in Tateinkeit mit eine Übertretung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig spreche müssen. Der für die Verurteilung wegen Mundraubs erforder liche Strafantrag ist der Anzeige des Geschädigten von 31. August 1962, welche die Schwarzwurst ausdrücklich erwähnt (Bl. 8 d.A.}, zu entnehmen. Verjährung wegen dieser Übertretung ist nicht eingetreten. Indessen ist der Senat daran gehindert, den Schuldspruch von sich aus zu berichtigen, weil der Angeklagte in der Tatsacheninstanz auf dicsce Veränderungen des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zu neu Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver wiesen werden.
Seibert Willms Hübner
Mai Sanders