Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.07.1965 – 4 StR 250/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_250/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter WÜRD zu: Ola. , geboren am ED 1323 in TED, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Sundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ip ir der Verhanalung, Bundesanwalt WB dei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts Duisburg vom 22. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und wegen unterlassener Hilfeleistung verurtcilt worden ist. Tamit fällt die Gesamtstrafc weg.
In giesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht Krefeld zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtesmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Freisprechung ven Vorwurf der Tötung wegen Wotzucht und wegen unterlassener Hilfieleistung zu insgesamt zehn Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurtcilt worden. Scine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger erheben nur die Sachrügc. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft muß zur teilweisen Aufhebung des Ur-
teils führen.
| nn nn nn .-
Tr y
Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Staatsanwalt zu Beginn der Vernchmung des Zougen Go-GEB: sic Öffentlichkeit auszuschließen, sobald der Zeuge über sein und des Angeklagten sexuellcs Vorlcben vernommen werde. "Der Verteidiger und der Vertreter des Nebenklägers stellten keinc Anträge." Nachdem zunüchst die Beschlußfassung über diesen Antrag zurückgestellt worden war, erließ das Gericht später den Beschluß, daß dic Öffentlichkeit für die Dauer der weiteren Vernehrung des Zeugen CoD vescn Gefähräung der Sittlichkeit ausgeschlossen wird. Während der Zuhörerraum geräunt wurde, erklärte der Verteidiger, daß er "der Ausschließung der Öffentlichkeit widerspreche; er stellte aber keinen Antrag, die Öffentlichkeit wieder herzustellen". Der Zeuge wurde unter Ausschluß der Öffentlichkeit hicrauf ergänzend zur Sache vernomnen.
Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ist hier nicht zu erblicken. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Eundesgerichtshofs ist der Vorschrift des
§ 33 StPO genügt, wenn die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Im Regelfall brauchen sic nicht ausdrücklich zur Äußerung aufgefordert zu werden (BGHSt 17, 337, 340; IM Nr. 1 zu § 33 StPO, Ir. 4 mu § 247 StPO). Da die Staatsanwaltschaft den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit beantragt hat, hatte auch der Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Es war nicht erforderlich, ihn als Rechtskundigen aut sein Äußerungsrecht noch besonders aufmerksam zu machen. Sein bloßer "Widerspruch" gegen "die Ausschließung", d.h, gegen die Ausführung des von Gericht beschlossenen und verkündeten Beschlusscs brauchte dieses schon deswegen nicht zu einem neucn Beschluß zu veranlassen, weil es annehmen konnte, daß der Verteidiger nicht auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit bestand, nachdem der Vorsitzende ihn auf die Gefährdung der Sittlichkeit durch die folgende Erörterung besonders hingewiesen hatte, wie sich aus dcr dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt.
nenn
a) Daß das Mädchen bei der gewaltsamen Vornahme des Geschlechtsverkehrs noch lebte, ergibt sich aus dem Sachverhalt; es atmete nach dem Verkehr noch, wie der Angeklagte mit Hilfe eines Spiegels feststellto (vel. UAS. 7 und 8). Die von der Revision vermißten "ausreichenden tatsächlichen Grundlagen" für die Feststellung des vollendeten Geschlechtsverkehrs sind denkfehlerfrei und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze auf UA S. 21 dargelegt. Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt (RGSt 52, 319).
b) Die Angriffe gegen die Anwendung des § 330 c StGB gchen ebenfalls fehl. Daß der festgestellte "kollapsartige Zustand", der auf UA S. 8 eingehend beschrieben wir, einen Unglücksfall i.S. dieser Strafvorschrift darstellt, bedarf keiner Darlegung, vgl. auch BGHSt 3, 66.
c) Auch die Ausführungen zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfcehler erkennen.
=. ne ren m u u nn zo mr me mn nn nn ns mn nm nenn
nn nn
1. Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte den kollapsartigen Zustand des bewußtlosen Opfers erkannt und überlegt, ob er einen Arzt zuziehen soll. Er wußte, daß dessen unverzügliche fernmündliche Herbeirufung erforderlich und geboten war. Er nahm jedoch davon Abstand, weil er befürchten mußte, daß dadurch seine vorausgegangene Straftat aufgedeckt werden würde.
2.: Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte durch sein Unterlassen den Tatbestand des § 211 StGB wenigstens in der Form des Versuchs erfüllt hat. Das Urteil führt lediglich aus, cs könne nicht mehr festgestellt werden, daß das Mädchen durch Hinzuziehung eines Arztes hätte gerettet werden Können. Das würde aber nicht ausschließen, daß der Angeklagtc mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Kollaps könne ohnc die von ihm bereits erwogene Herbeirufung cines Arztes zum Tode führen und daß er diese Folge gleichwohl. billisend in Kauf genommen hat, um eine Aufdeckung der vorausgegangenen liotzucht zu verhindern. Dann wäre er wegen versuchten Hordcs zu verurtcilen.
5. Diesc Prüfung wird das Schwurgericht nachzuholen haben. Das Urteil war daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers insoweit aufzuheben, als der Angeklagte freigesprochen und wegen unterlasscner Hilfeleistung verurteilt worden ist. Dice Verurtcilung wegen Notzucht, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt,
‘ wird von dieser Aufhebung nicht berührt. Das gilt auch Ir
Die Gesamtstrafe fällt infolge der teilweisen Urteilsaufhebung weg.
Krumme Flitner
zugleich für den be-
urlaubten und am Unter-
schreiben verhinderten Sanders Spicgel Bundesrichter Dr. Wililms
w ' '