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BGH Urteil vom 12.07.1965 – 2 StR 495/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM. NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Elcktromeister Siegfried Felix O ee) auge (u, 2cborcn arı GEB >; :. Pu .ortlond,

sur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schverer Unzucht zwischen Männern usa.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 15. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender; Bundesrichter Dr. Dottervwceich Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .: der Verhandlung, Oberstaatsanvwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE :.: EEE als Verteidiger, Justizangestollter

als Urkundsboamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landzerichts in Wiesbaden vom 12. Juli 1965 mit den l!leststellungen aufgchoben

1.) im - ersten - Foll Ernst VB (Verurteilung vczen fortgesetzten Verbrechens der Verleitung zur Unzucht zuischen Männern in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrcchen der Unzucht mit cinem Kinde),

2.) in den Fällen Paul NW, Pcter HE una Otfrica St &:

3.) in - zweiten - Fall Ernst Me (Verurteilung wegen fortgesctzter Unzucht zwischen Männern) im Strafausspruch,

4.) im Gesamtstrafausspruch.

- 3% -

In diesem Umfange wird dic Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.

Dic weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

en nn nn mu

Dice Strafkammer hat den Angcklasten als gefährlichen Gc-

vohnheitsverbrecher zu ciner Gesamtstrafe von fünf Jahren Zucht-

haus verurtcilt

1.) wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verleitung

2.)

3.)

4.)

5.)

zur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB, begangen in Tatcinhcit mit eincm fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit cinem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachtcil Kenst m

wegen eines fortgesctzten versuchten Verbrechens der Verleitung zur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB zun Nachtcil Paul Me |

vicgen eines Verbrechens der Verlceitung zur Unzucht zscmäß § 175 a Nr. 3 StGB zum Nachteil Peter Hg:

wegen eincs fortgescetzten Verbrechens der Verlcitung

zur Unzucht gemäß § 175 a Nr. 3 StGB zum Nachtcil Otfried a Y

vcgen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern gemäß

§ 175 StGB zum Nachteil Ernst Ve»

Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Dice Revision des Angcklagten hat weitgehend Erfolg.

1.) Offensichtlich unbegründet ist allerdings die Rüge, die Strafkammer habe gegen Art. 1 GG verstoßen, inden sie den Zeugen Ernst I] auf die fehlende Berechtigung, sein Zeugnis zu verweigern, und auf die Folgen hingewiesen habc, die gemäß § 70 StPO cine ungercechtfertigte Zeugnisverweigerung nach sich zicht.

2.) Dice Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Unzuchtshandlungen mit Ernst MW in den Jahren 1959/60 kann jedoch aus gachlichrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden. Hier erheben sich Bedenken hinsichtlich des Schuldunfanges, soweit die Handlungsweise dcs Angeklagten als fortgesctztes Verbrechen der Verleitung zur Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB beurteilt worden ist. Zwar ist den Feststollungen zu entncehnen, daB dieser den damals ungefähr ncun Jahre alten Ernst Mens anläßlich des ersten Beisammensceins, bci dem es zu gleichgeschlecht lichen Handlungen kan, zur Unzucht verführt hat, Ob das aber auch für die weiteren Begegnungen gilt, bei denen immer wieder derartige Handlungen vorgenommen wurden - die Strafkanner spricht von mindestens 10 bis 15 Tällen -, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Allordings wäre es denkbar, daß der Angeklagte den Jungen mehrfach nacheinander verführt hat. Das würde indessen voraussetzen, daß der Minderjährige jeweils von neucm durch - kinwirkung des Angeklagten dazu gebracht worden ist, sich zu Unzuchtshandlungen mit ihr herzugeben, und daß er nicht von sich aus dazu bercit war. Die Möglichkeit, daß hier doch cine dahingehende Bereitschaft bestand, ist aber troiz des verlältnismäßig niedrigen Alters des Jungen im Hinblick auf die Häufigkeit der zleichgeschlechtlichen Betätigung und auf die dabei auch von ihn gezcigte Aktivität nicht ohne weiteres auszuschließen. Wäre sie gegeben, so hätte der Angeklagte mit seinem Vorgehen entweder in allen späteren Fällen oder zumindest in einen Weil von ihnen jeweils - nur - den Tatbestand des § 175 StGB ver-

wirklicht. Bei entsprechendem Gesamtvorsatz würden zwar

die späteren Handlungen zusammen mit der das erste Unzuchttrceiben auslösenden Verführung auch cin fortgesctztes Verbrechen nach

8 175 a Ur. 3 StGB bilden. Jedoch wäre der Schuldumfang geringer, als vrenn der Fortsetzungstat Einzelhandlungen zugrunde lägen,

dic sämtlich oder zumindest in größerer Zahl den Tatbestand des

8 175 a Nr. 3 StGB erfüllten (vgl. BGH in IMNr. 8 zu§ 175 a Ziff. 3 StGB). Die Strafkammer hätte daher darlegen müssen,

in welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung sie cinc Verführung des Minderjährigen als erwiesen angesehen hat. Da es hicran fehlt, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung,

dic wegen des rechtlichen Verhältnisses der Tateinheit auch die zugleich ausgesprochene, an sich nicht zu beanstandende Verurtcilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176

Abs. 1 Nr. 3 StGB erfaßt.

3.) Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich im Falle Paul MB cines fortgesctzten versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist ebenfalls nicht durch ausreichende Feststellungen belegt. Zwar wird das erste Beisammensein, bei dem der Angeklagte dem Paul Nils in unsittlicher Weise näher zu treten suchtc, im einzelnen § 0- schildert. Zu der zweiten Begegnung heißt es aber nur, dieser Vorfall habe sich wiederholt. Das genügt hier nicht, weil ohne genaucre Angaben über den Hergang des zweiten Zusammentreffens nicht ersichtlich ist, ob der Ablauf des Geschehens dem des ersten Beisammenseins tatsächlich entsprochen und ob daher die Strafkammer auch für den zweiten Fall dic Voraussetzungen eines Verführungsversuchs rechtlich zutreffend bejaht hat. Wegen dieses Mangels muß insoweit die Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich des corsten Vorgangs aufgehoben werden, weil die Strafkammer, allerdings ohne jede Begründung , Tor tzeizun” zusanmmenhang angenommen hat.

4.) In den Fällen Peter HB und Otfried Stab ist

das Merkmal der Verführung nicht dargetan, Zwar hat der Angeklagte die Jugendlichen zu Lokalbesuchen eingeladen und sie freigehalten. Beide sind dann aber dessen Verlangen, sich mit

ihm in gleichgeschlechtlicher Weise abzugeben, ohne jedes Sträuben nachgekormen und haben das ihnen dafür angebotene Geld ohne Zögern angenommen. Hinzu kommt, daß sie, wie der Sachverhaltsschilderung entnommen werden muß, mit dem Angeklagten durch Ernst N Hekanntgeworden sind, der in dieser Zeit erneut gleichgeschlechtliche Beziehungen zu dem Beschwerdeführer aufgenommen hatte. Ferner haben beide Jugendliche den Angeklagten nicht gemieden, nachdem sie sich einmal mit ihm eingelassen hatten. Allerdings hat die Strafkamner nicht feststellen können, ob cs

bei einem zweiten Zusammenscin des Beschwerdeführers mit Peter I EB iederum zu Unzuchtshandlungen gekommen ist. Daß Otfried St U) noch wiederholt mit dem Angeklagten Unzucht getrieben hat, steht jedoch fest. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die Jungen schon bei dem ersten Zusammentreffen mit den Angcklagten wußten, was dieser von ihnen wollte, und daß sic,

ohne daß es einer Verführung bedurfte, im Hinblick auf die von ihnen erwarteten Vorteile von sich aus bercit waren, mit ihn gleichgeschlechtliche Handlungen vorzunchmen. Daß das Urteil

in dieser Richtung jede Prüfung vermissen läßt, beanstandet

daher die Revision mit Recht.

Abgesehen davon würde unter der Voraussetzung, daß Otfricd sten zunächst verführt worden ist, der Schuldumfang insovwcit den gleichen Bedenken unterliegen, wie sie im Falle Ernst Tg>- I] hinsichtlich der Vorgänge in den Jahren 1959/60 gegeben ind.

5.) Im zweiten Fall Ernst Ne - fortgesetztc Unzucht zwischen Männern gemäß § 175 StGB - wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Ob allerdings die Annahme cinos

Fortsctzungszusammenhangs zutrifft, wcil es immer nur bei zufälligen Treffen zu Unzuchtshandlungen gekommen ist, mag Zweilclhaft sein. Durch diese rechtliche Würdigung ist der Angeklagte indessen nicht beschwert.

Der Strafausspruch kann auch in diesem Yalle nicht aufrechterhalten werden, weil die Strafkammer bei der Bemessung sämtlicher Strafen von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20 a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, und weil dessen Voraussetzungen infolge der Aufhebung des Urteils in den übrigen Fällen von neuem festgestellt werden müssen.

6.) Im Hinblick hierauf brauchen die gegen die Strafbencessung gerichteten -Angriffe der Revision nicht erörtert zu werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger werden in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, zum Strafmaß und damit auch zur Frage erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 St das vorzubringen, was ihnen erforderlich erscheint,

Im übrigen sei noch bemerkt, daß bei erneuter Verurteilung dcs Angeklagten in den ihm zur Last gelegten Fällen möglichervweci?t zuci Gesamtstrafen in Betracht kommen. Sollte er nämlich im Zeitpunkt der ncuen Hauptverhandlung die durch Urteil des Landgerichts in Vicsbaden vom 11. September 1961 - 2 Kls 38/61 - erkannte Gosuamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus noch nicht vollständig verbüßt haben, so wären unter Einbezichung der dort festgesetzten Einzelstrafen einc Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen, die nunnchr für die vor Erlaß jenes Urteils begangenen Taten ausgesprochen vrerden, und cine weitere Gesamtstrafe aus

1) rd] ıs

den Einzelstrafen zu bilden, dic für die Taten in der Zeit na

dem 11. Scptember 1961 erkannt werden. Baldus Dotterweich Scharpensceel

Kirchhof Meyer