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BGH Urteil vom 11.06.1965 – 4 StR 276/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_278/65 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Schneider Ulric Temp zu: + MEN. geboren mE 913 in CD; zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt nun als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 27. Januar 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von Grcei Jehren verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Er-

Tolg.

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Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und dahcr unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Verurteilung des Angeklagten legt das Landgericht folgendc Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte wollte ein dem Uhrmachermeister ME Echörigcs Armband oder sonstigen in dessen Laden befindlichen Schmuck an sich bringen, ohne zu bezahlen. Er kaufte daher von ihm ein Armband. Als der Ladeninhaber mit dem Armband hinter den Ladentisch ging, um es einzupacken, äußerte der Angeklagte den Wunsch, noch einen Ring zu kaufen. Er hoffte, das Armband an sich nehmen zu können, während der Ladeninhaber den Ring aus der Auslage holte. Dieser streifte dem Angeklagten den der Auslage entnommenen Rirg über den Finger und ging dann wieder hinter den Ladentisch, ohne den Angeklagten aus den Augen zu lassen. Da dieser infolgedessen sein Vorhaben nicht durchführen konnte, bat er darum, ihm einen weiteren in der Auslage befindlichen Ring anzuprobieren. Als N sich ber die Auslage beugte, um den Ring herauszunchnen, versetzte ihm der Angeklagte mit einem Totschläger mchrere Schläge, die Kopfplatzwunden, Prellungen und Blutergüsse hervorriefen. Er gab auch mehrere Schüsse aus der mitgeführten Schreckschußpistole auf ihn ab. Mwentriß : ihm dic Stahlrute, öffnete dic Ladentür und rief um Hilfe. Darauf flüchtete der Angeklagte unter Mitnahme des an seinem Tinger befindlichen Ringes.

Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte den Ring mit Gewalt weggenomnen und sich zu diesem Zweck mitgeführter Waffen tedient habe. Dabei stellt es fest, daß der Angeklagte spätestens in dem Augenblick entschlossen gewesen ist, auch den Ring mitzunchmen, als er auf NEW singeschiagen hat.

Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen - Jjedenfalls im Ergebnis - keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angexl

KYlogten erkennen,

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Die Bestrafung wegen Raubes setzt voraus, daß alle Merkmale cincs Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt sind. Der Raub ist infolgedessen erst dann vollendct, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam mit Zueignungsabsicht begründet hat. Als der Angeklagte sich unter der Vorspiegelung beabsichtigten Barkaufs den Ring über den Finger zichen ließ, um das Armband an sich zu bringen, war er nach den Feststellungen möglicherweise noch nicht entschlossen, den Ring mitzunehnen.

‘ Auch war der Gewahrsam des Ladeninhabers tatsächlich noch nicht gebrochen, jedoch wohl schon becinträchtigt, mindestens bestand er aber neben dem des Angeklagten noch fort. “WW hatte zwar nicht mehr dieselbe Möglichkeit, auf den Ring einzuwirken. wic zuvor, aber nicht den Willen, seinen Gewahrsam am Ring gänzlich aufzugeben. Denn er steckte dem Angeklagten den Ring unter der selbstverständlichen Voraussetzung an den Finger,

daß dieser ihn nur bei Erwerb durch Barkauf anbehalten werde. Anäcrs wäre es nur dann, wenn der Ladeninhaber schon jetzt

den Gewahrsam nicht hätte ausüben können. Aus dem Urteilszusemmenhang ist aber als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen, daß Te an der Ausübung des Gewahrsams solange nicht behindert war, als der Angeklagte nicht auf ihn einschlug. Solunge war es ihm ohne jede Schwierigkeit mindestens möglich, in scinen in der Stadt gelegenen Laden Hilfe herbeizurufen, um scinen Willen zur Aufrechterhaltung scines Gewahrsams durchzusetzen (vgl. BGH IM Nr. 11 zu § 242 StGB).

Während des Handgemenges war der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, allerdings entschlossen, auch den Ring mitzunehmen (UA 6), also alleinigen Gewahrsam an ihm zu begründen. Das gelang ihm aber infolge des Widerstands des Eigentümers erst äurch die Flucht. Jedoch ermöglichte ihm die vorangegangene Gewaltanwendung gegenüber dem Ladeninhaber unter Zuhilfenahme der mitgeführten \affen auch die \egnahme des Ringes, auf den der Anscklagtce es nach den Urteilsfeststellungen neben dem von ihm in erster Linic begehrten Armband abgeschen hatte. Daß der Argeklagte die sich bietende Gelegenheit ergriff, um zu {lichen, anstatt seine Angriffe fortzusetzen, steht der Annahme

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vollendeten Raubes des Ringes nicht entgegen, weil er mit den Ring am Finger flüchtete, dadurch den mit der Gewalteinwirkung begonnenen Gewahrsamsbruch vollendete und eigenen Gewahrsam begründete, indem er nach der sichtlichen Überzeugung des Landgerichts die durch die Gewaltanwendung geschaffene Lage bei

der Flucht bewußt hierzu ausnutzte (vgl. Schönke-Schröder, StGB 12. Aufl. § 249 Anm. III a).

Krumme Flitner Willms

Mayr Sanders