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BGH Urteil vom 11.06.1965 – 2 StR 194/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Friseur Wilhelm J EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1935 in vw. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter REED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bremen vom 25. November 1964,

sowcit cr wegen gemeinschaftlichen versuchten Betru-

ges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung verurteilt worden ist (Fall XVIII der Urteilsgründe),

ferner im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wie folgt verurtcilt: "wegen Betruges im Rückfall in elf Füllen und wegen versuchten Betruges im Rückfall in cincem Fall, davon in sechs Fällen fortgesetzt, in fünf Fällen gemcinschaftlich, in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, teilweise fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, ferner wegen fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein und wegen Hcehlercei", Sie hat gegen ihn cine Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Nonaten Zuchthaus sowie zwölf Geldstrafen ausgesprochen, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und der Verwaltungsbcehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine Fahr-

erlaubnis zu erteilen.

Dic Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung in den Fällen XVII. XVIII, XIX 4 a, XXI, im übrigen auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur im Falle XVIII Erfolg.

1.) In dem Fall XVIII, in dem der Angeklagte vregen gemeinschaftlich versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit genceinschaftlicher Urkundenfälschung zu der Einzelstrafce von cincem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist (vgl. UA S. 71, 86), fehlen die tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt (vgl. die Lücke %wischen der Schilderung der Fälle XVII und XIX UA S. 55). Daß sich die Feststellungen im Urteil der Strafkanner vom 11. November 1964 im - abgetrennten - Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten Hgg von ll. November 1964 finden (Hauptakten Bd. IV Bl. 907), kann den Mangel des angefochtenen Urteils nicht beseitigen. Insoweit ist die Verurteilung aufzuheben, § 338 Nr. 7 StPO.

2,) Die Aufklärungsrüge zum Falle XXI (UA S. 66) ist offensichtlich unbegründet.

3.) Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkamner keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten des Angcklagten in den Fällen XVII (Tg, UA S. 54) und

XIX4a Tg UA S. 59) angenommen hat. Für eine solche Einheit bieten die Feststellungen indessen keinen Anhalt; insbesondere ist nichts für einen Gesamtvorsatz des Angexlasten dargetan. Ein solcher Vorsatz wäre nur dann gegeben, wenn der Angeklagte sich den späteren Verlauf der Tat nach Ort, Zcit und Begehungsart schon vor oder bei dem ersten Tcilakt der von ihm geplanten Handlungsreihe vorgestellt hätte (vel. BGHSt 1, 313, 315; 19, 323). Davon kann keine Rede sein. Alssich der Angeklagte am 16. Juni 1964 zu Unrecht das Postsparbuch auf den Namen MB ausstellen ließ und nit den Fälschungen in diesem Buche begann, war ihm Frau BP; die er erst am 19. Juni 1964 kennenlernte, nicht bekannt. Die Einheit wird auch nicht dadurch geschaffen, daß sich der Angeklagte und mit seinem Einverständnis Trau Tg» am 19. Juni 1964 u.a. in demselben Postamt in VEEEEEEEEREED Gelder auf die gefälschten Bücher auszahlen ließen. Der Schuldspruch in beiden Fällen ist auch sonst bedenkenfrei.

4.) Insoweit begegnet auch die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB und des § 267 Abs. 3 StGB - besonders schwerer Fall und schwerer Fall - keinen Bedenken. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch, Inwicfern die Strafkammer in dicser Bezichung ihre Aufklärungspflicht verletzt haben könnte, ist

nicht crsichtlich. Dice Annahme der Strafkammer, dic öffentliche Sicherheit des Postsparverkchrs sci durch die Taten des Angcklasten gefährdet gewiesen, hängt nicht davon ab, ob die Fälschungen raffiniert oder plunp und primitiv begangen wurden.

Daß dic Verurteilung im Falle XVIII aufgehoben wurde, berührt dic Annahme schwerer und besonders schwerer Taten in den Fällen XVII und XIX4a ersichtlich nicht. Auch auf die Höhe der anderen Einzelstrafen wirkt sich die Aufhebung nicht aus.

Schließlich ist die Rüge, die Strafkammer habe in sie Betrugsfällen zu Unrecht mildernde Umstände versagt, - offensichtlich unbegründet.

Der Gesamtstrafausspruch ist aufzuheben. Damit entfallen auch dic Nebenentscheidungen, über die neu zu befinden

ist,

Baldus Scharpenseel Kirchhof Heyer Henning