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BGH Urteil vom 01.06.1965 – 5 StR 191/65

5. Strafsenat

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2098 077 5 StR 191/65 on BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Friedel D EEE aus SD, geboren an GE 1934 in EEE,

wegen Volltrunkenheit

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter. Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Braunschweig

vom 10.Februar 1965 wird verworfen. In den Urteilsspruch werden jedoch vor "Volltrunkenheit" die Worte "vorsätzlich herbeigeführter" eingefügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten. des Rechtsmittels zu tragen.

'- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Volltrunkenheit (Vergehen nach § 330a StGB) in elf Fällen (§ 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis" verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten verneint die Strafkamnmer, weil der Angeklagte nicht den Vorsatz gehabt habe, sich in Zukunft immer wieder zu betrinken, sondern bestrebt ‚gewesen sei, vom Trunke loszukommen. (UA S.6). Diese Begründung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich fehlerfrei.

Es erscheint dem Senat jedoch angezeigt, den Urteilsspruch dahin zu verdeutlichen, daß es sich um vorsätzliche Vergehen. nach § 330a. StGB handelt. Das wird in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich gesagt, geht aber aus ihren Zusammenhange hervor.

Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch sind unbegründet. Es wäre rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis die Art und Schwere der Handlungen, die ohne den Rausch Verbrechen nach § 176 Abs.! Nr.3 StGB (und übrigens auch nach § 174 Nr.1 StGB) gewesen wären, mitberücksichtigt haben sollte.

Wie der Revision zuzugeben ist, enthält das Urteil nichts darüber, "warum sich der Angeklagte dem Trunke ergeben hatte, ob insbesondere körperliche Eigenheiten hier eine wesentliche Rolle gespielt haben". Dieses Schweigen des Urteils bedeutet jedoch nicht, daß das Landgericht diese Frage nicht geprüft habe. Sie kann in der Hauptverhandlung auch ergebnislos erörtert worden sein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-06-01/5-str-191-65#rd_6

Übrigens haben der Angeklagte in seinen verantwortlichen Vernehmungen (Bl.14, 18 d.A.) und der Verteidiger in seiner Schutzschrift vom 28.0ktober 1964 (B1.55 d.A.) keine Gründe für das Trinken des Angeklagten angegeben; auch die Revisionsbegründung selbst stellt darüber keine bestimmten Behauptungen auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Dr.Börker Kersting