Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 25.05.1965 – 5 StR 207/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 207/65 2099 010 BUNDESGERICHTSHOF ”
BESCHLUSS§
In der Strafsache
gegen
den Spritzlackierer Armin T ED :u: SEE. geboren am ED 1936 ir CD (Oberschlesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25.Mai 1965 - einstimmig (§ 349 Abs.4 StPO) - beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.0Oktober 1964 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
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Gründe§
Der Angeklagte durfte beim letzten Wort nicht darauf hingewiesen werden, "daß er bei der Wahrheit zu bleiben habe, anderenfalls ihm das Wort entzogen werde". Das Recht, beim letzten Wort unbehindert Ausführungen zu machen, hängt nicht davon ab, ob das, was der Angeklagte sagt, nach der noch nicht durch eine Beratung festgelegten Meinung des Gerichts oder des Vorsitzenden die Wahrheit ist. Die einmalige ungebührliche Entgegnung des Angeklagten hätte gemäß § 178 GVG oder strafrechtlich geahndet werden können, aber nicht durch eine Wortentziehung, die nicht begründet worden und von der aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, ob es sich um eine Entscheidung des Gerichts oder des Vorsitzenden handelte. Auch im letzteren Falle kann das Urteil auf dem gerügten Verstoß gegen § 258 Abs.2 StPO beruhen, obwohl dann weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts angerufen haben (BGHSt 3,368).
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Revisionsrügen ankommt.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting