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BGH Urteil vom 24.05.1965 – 4 StR 635/65

4. Strafsenat

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2083 0557 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Helmut > ED aus DE»:

dort geboren am 0) 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundcsgerichtshofso hat in der Sitzung von 4. Februar 1966, an der teilgenonmen haben;

Scnatspräsident Scharpenscel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MD. EEE,

als Verteidiger,

Justizangestellter > al= Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkummer des Landgerichts zurückverviesen.

Von Rechts wegen

A]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Dicbstahls im Rückfall und wegen Gefährdung des Straßenverkchrs nach § 315 ce Abs. 1 Nr. 2 a StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs.1 Nr. 1 StVG zu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß dic Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von drci Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die - in sich nicht recht verständliche - Verfahrensrüge bedarf keiner krörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Was die Revision selbst dazu vorbringt, geht allerdings fehl. Sie wendet sich in wesentlichen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfchlcr nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgeucetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sic nicht zu scin (BGH NJW 1951, 325). Auch der Grundsatz "in Zweifel für aen Angeklagten!" ist nicht verletzt; das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht hinsichtlich der für crwiesen erachteten Tatsachen Zweifel gehabt hat. In Wahrheit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.

Nähere Ausführungen zur Mittäterschaft erübrigten sich. In der Sachverhaltsschilderung, heißt es zwar nur, der Angce-

klagte habe den Diebstahl "zusammen mit einem noch unbekannten Mittäter" begangen. Die weiteren Erwägungen des Landgerichts lassen jedoch keinen Zweifel an dessen Überzeugung offen, daß er bei der. Tatausführung als Täter

und nicht als Gehilfe mitgewirkt hat. Der kinwand der Revision, es könne auch Hchlercei vorliegen, ist offensichtlich unbegründet.

Die auf dic allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung dcs Urteils ergibt aber folgenden Mangel:

Eingangs der Urteilsgründe wird angeführt, der Angceklagte sei in der Volksschule nicht mitgekommen und in die Hilfsschule überwiesen worden. Bei der Strafzumessung ist mildernd berücksichtigt worden, er sei in seiner geistigen Entwicklung erheblich zurückgeblicben, was schon daraus folge, daß er über die Hilfsschule nicht hinausgekommen sei; davon habe das Gericht sich auch während der Hauptverhandlung hinreichend überzeugen können. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht mit Hilfe cincs Sachverständigen prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB oder doch des Abs. 2 dieser Bestimmung vorgelegen haben. Auszuschlicßen sind diese Möglichkeiten jedenfalls von vornhercin nicht. DaB das Landgericht sich hiermit nicht auscinandergesetzt hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils im ganzen zwingt.

Außerdem gibt dieses zu folgenden Bedenken Anlaß: l. Die Anwendung des § 315 c Abs. I Nr. 2 a StGB

sctzt hier zur inneren Tatseite voraus, daß der Angcklagte hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, auch der konkreten

N

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Gefährdung des Kaufmanns sg: mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Liegt auch nur bezüglich eines Tatbestandsmerkmals Fahrlässigkeit vor, kommt allein eine Verurtcilung aus § 315 c Abs. 3 StGB in Betracht. Insoweit läßt. das Urteil die erforderliche Stellungnahme vermissen.

2. Zur: Verurteilung wegen Vergchens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG fehlt es an der Feststellung, daß der Angeklagte keine Fahrcrlaubnis hatte,

Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal