Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 21.05.1965 – 5 StR 160/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 160/63 2182 033
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Joachim N ED , ohne festen Wohnsitz, geboren ar ED 1935 in KEEE (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: Ur... -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Mai 1965, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Prof,Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten NP zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.September 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
Ihm wird die nach dem 28.September 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie mehr als drei Monate beträgt, auf die Strafe
angerechnet. - Von Rechts wegen -
Gründer
Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hätte das Rechtsmittel daher. gemäß § 349 Abs.2 StPO verworfen, wenn nicht die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils folgenden Widerspruch hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer verhängten Gesamtstrafe ergeben hättes
Während der Urteilsspruch auf ein Jahr und vier Monate lautet, sprechen die Urteilsgründe (UA S.91) von einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd.VI B1.68 d.A.) ist die Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten verkündet worden, Diese niedrigere Strafe ist daher selbst dann maßgebend, wenn es sich bei der Angabe in den Gründen nicht um einen Schreibfehler handeln sollte (für diesen Fall vgl. BGH JZ 1952,282 = IM StPO § 268 Nr.2), sondern die höhere Gesamtstrafe dem Ergebnis der Beratung entsprechen würde, Denn die Urteilsformel wird durch die Verkündung wirksam, ihr Wortlaut wird durch die Niederschrift bewiesen (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 275 Anm.7). Nun steht allerdings die Urteilsformel, wie sie in der Niederschrift und in der Urteilsurkunde enthalten ist, mit den Urtsilsgründen in Widerspruch. Darin liegt zwar eine Unklarheit, die unter Umständen die Aufhebung des Urteils auf die Revision zur Folge haben kann, Handelt es sich jedoch um die Revision des Angeklagten, so verbietet § 358 Abs.2 StPO die Erhöhung der verkündeten (Gesamt-)Strafe. Andererseits ist der
Angeklagte nicht beschwert, wenn die maßgebende Urteilsformel entgegen dem Ergebnis der Beratung die geringere Strafe enthält (Geier aa0).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes- .anwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Kersting