Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 07.05.1965 – 4 StR 168/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_168/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hoimut M END :.: SED: CD EEE , =coorcr zrı GE 1925 in DE,

wegen Betruges u.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben;

für

Bundesrichter Krumme

als. Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkizunt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Oktober 1964 mit den Feststellungen im Falle II 1 aufgehoben.

Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue, wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue - und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt, ferner auf die Nebenfolgen des § 161 StGB erkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur teilweise begründet.

1. Die gegen die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Firma N: Co. in Göttingen (Fall II 1 der Urteilsgründe) gerichteten Einzelausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Landgericht hat hierbei die Grenzen der ihm zustehenden Befugnisse nicht überschritten.

Gegen die Verurteilung in dieser Form bestehen jedoch sachlichrechtliche Bedenken. Dem Sachverhalt ist zwar nicht zu entnehmen„n daß der Angeklagte sich im Juni 1959 durch Täuschungshandlungen den Besitz an den beiden ihm von der Filiale in MB überlassenen Vorführmaschinen verschafft hat. Der Urteilszusammenhang legt jedoch die Annahme nahe, daß er die gerade voraufgegangene Auseinandersetzung, die im Hauptgeschäft der Firma in CE zur Abnahme der beiden ihm zunächst ausgehändigten Vorführmaschinen geführt hatte, gegenüber der Zweigstelle in Münster vorsätzlich verschwiegen und hierdurch bei ihr die Überlassung von

zwei anderen Maschinen erschlichen hat. Wegen der voraufge. gangenen Unstimmigkeiten (mehrere Kunden hatten die von dem Angeklagten eingereichten Kaufverträge nicht als von ihnen unterschrieben anerkannt) war er auf Grund seines Vertreterverhältnisses verpflichtet, dem Angestellten der Filiale zu offenbaren, daß ihm das Hauptgeschäft in Göttingen socben die ihm früher überlassenen Vorführmaschinen abgenommen hatte. Dann hätte er die weiteren Maschinen nöglicherweise nicht bekommen, Durch die Überlassung von zwei anderen Maschinen könnte die Firma os &:.Co. in ihrem Vermögen geschädigt worden sein, wenn im Hinblick auf die Verhältnisse des Angeklagten und seine Persönlichkeit ihr Anspruch auf Rückgabe damals schon gefährdet gevesen sein sollte. Sie hat dann auch tatsächlich eine

der beiden Maschinen nicht zurückerlangen können, weil

der Angeklagte sie für sich verwertet hatte, Obwohl hiernach der Sachverhalt eine dahingehende Untersuchung nehclegte, hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte sich eines Betruges zum Nacäteil der Firma NE « Co.

in CM schuldig gemacht hat. Damit hat es gegen das sachliche Recht verstoßen (vgl. Löwe/Rosenberg StPO, 21. Aufl., § 267 Ann. 3 a gE.!. Aus diesen Gründen ist im

Falle II 1 das Urteil aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben:

Ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte sich durch betrügerisches Vorgehen zunächst nur den Fremdbesitz an der später von ihm verwerteten Maschine verschaffen wollte und sie sich erst nachträglich auf Grund besonderen Entschlusses zugeeignet hat, so wäre zu prüfen, ob er sich

wegen Betruges ünd außerdem auch wegen Unterschlagung schuldig gemacht hat (vel. BGHSt 16, 280). Wollte der Angeklagte aber von vornherein wie ein Eigentümer über die Maschine verfügen, so wäre er nur wegen Betruges zu bestrafen, da in diesem Falle eine Unterschlagung schon tatbestandsmäßig entfallen würde (BUHSt (GS) 14, 38, 43 bis 46). Die Verwertungshandlung könnte bei der Bemessung der Strafe mit in Betracht gezogen werden (vgl. BGH aaO S. 47; ferner auch schon RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 275 f).

Im übrigen wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte gegebenenfalls wegen Veruntreuung (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) und ferner wegen Untreue (§ 266 StGB) zu bestrafen ist.

2. Soweit die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Lg (11 2 ‘der Urteilsgründe) Einzelcinwendungen erhebt, greifen diese ebenfalls unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. In diesen Falle hat die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenonmene Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

3, Ebensowenig hat die Revision im Falle II 5 Erfolg. Der Tatrichter hat ohne Rechtsfehler dargetan, daß der Anscklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am 15. Januar 1960 bewußt wahrheitswidrig beschworen hat, gegen die Firma Sci auf Grunä einer Warenlieferung noch eine Forderung von 4500 DM zu besitzen, während ihm in Wahrheit keine Forderung mehr, auch nicht eine solche von 1.800 DM zustand. Seine Überzeugung, daB der Angeklagte bevußt falsch geschworen hat (UA S. 28), stützt das Landgericht

nicht nur auf die Aussage des Zeugen Sc; sondern auch auf die wechselnde Einlassung des Angeklagten über

‚den Grund der behaupteten Forderung. Die Ausführungen der Revision richten sich auch hier gegen die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung und können deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Das Urteil 1&äßt insoweit keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemcine Erfahrungssätze erkennen. Daß die von dem Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich,

Da sich der Offenbarungseid des Schuldners nach § 807 Abs. 2 ZPO n.,F. auch darauf erstreckt, daß das Vermögensverzeichnis richtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält, die in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören (vgl. BGHSt 7, 375; ferner auch BGHSt 7, 147; 8, 399; 19, 126, 128 f}, ist die Verurteilung wegen Meineids rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und 5 können bestehen bleiben, da es ausgeschlossen ist, daß die im

Falle II 1 ausgesprochene Strafe sie zum Nachteil dos Angeklagten beeinflußt hat,

Krumme Mayr Sanders

Kersting Spiegel