Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 04.05.1965 – 5 StR 102/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Seemann Dietrich K EEE zus N. geboren am EEE 1955 ir (>,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: ZB u... -

wegen Diebstahls oder Hehlerei

2098 091

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt „als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD . „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr ED als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten KOEEER vir< das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21.Dezember 1964 im Strafausspruch gegen den

. Beschwerdeführer mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

. Die weitergehende Revision wird verworfen.

In die Urteilsformel wird jedoch hinter den . Worten "wegen Hehlerei" eingefügt: ‚Wahlfeststellung). En

. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe des Angeklagten:

an das Schöffengericht in Lingen (Ems) zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

rn,

Gründe§

1. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet, Die Wahlfeststellung ist nicht unzulässigerweise zwischen Straßenraub, Diebstahl und Hehlerei, sondern zulässigerweise nur zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen worden. Denn da eine Gewaltanwendung bei der Wegnahme nicht festgestellt werden konnte, schied für die: rechtliche Beurteilung die Möglichkeit eines Straßenraubes aus, so daß neben der Hehlerei nur Diebstahl in Betracht. kam. -

Daß es sich nur um eine Wahlfieststellung handelt, bringt der Senat durch eine Ergänzung der Urteilsformel zum Ausdruck, weil eine solche Verurteilung. bei etwaigen neuen Bestrafungen wegen Hehlerei nicht den Rückfall nach § 261 StGB begründet.

2. Der Strafausspruch hält der Sachbeschwerde nicht stand, u

Da. der Angeklagte Kg in verhältnismäßig kurzer Zeit zwölf bis fünfzehn Glas Bier und zwei oder drei Cognacs getrunken hatte, hätte die Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltend macht, prüfen müssen, ob sein Hömmungsvermögen erheblich ‚vermindert war . (§ 51 Abs.2 StGB). Wie der Revision ferner zuzugeben ist, läßt sich die sträfschärfende Erwägung des Landgerichts, daß die Vorstrafen des Angeklagten "wenig Achtung vor fremdem Eigentum beweisen" (UA .S.12), nicht ohne weiteres mit der Geringfügigkeit der früheren Verurteilungen (UA S.2) vereinen.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.3 StPO an das örtlich zuständige Schöffengericht zurück.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Sarstedt Koffka. Schmidt Schmitt Dr.Börker