Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 04.05.1965 – 1 StR 107/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2067 037

IM NAMEN DES VOLKES

vn

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Eberhard von S gummi»

aus DEE, zenoren an ED :922 in KO,

Bezirk HS chiesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betrugs U

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt uw: EEE;

als Verteidiger,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird da® Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Oktober 1964 aufgehoben:

a) soweit der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in zwei Fällen (II B 3 und 4) verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die Kosten trägt insoweit die Staatskasse;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

1. Die allgemeine Sachrüge der Revision hat bezüglich der Verurteilung wegen Unterschlagung eines kostbaren Armbandes und eines Verrechnungsschecks über 20.000 DM zum Nachteil der Frau PB (Abschn. II B 3 und 4 der Urteilsgründe) Erfolg. Der Angeklagte war zur Zeit dieser Taten mit der geschädigten Frau verlobt (S. 28 UA). Seine Braut hat die Verfolgung der beiden Taten, die die Strafkammer zutreffend als Unterschlagung gewertet hat, erst nach Ablauf der Strafantragsfrist begehrt (Band II Blatt 689, 703, 707 d.A.). Die Ansicht des Landgerichts, diese Vergehen könnten wegen des Wertes der unterschlagenen Sachen gleichwohl verfolgt werden, trifft nicht zu. Nie Unterschlagung gegen Angehörige, zu denen auch die Verlobte rechnet (§ 52 Abs. 2 StGB), macht § 247 StGB nämlich. - im Gegensatz zur Unterschlagung gegenüber Lehr- und Dienstherren - ohne Rücksicht auf den Wert der unterschlagenen Sachen stets von einem Antrag des Verletzten abhängig. ‚Hinsichtlich der Unterschlagung des Armbandes und des Verrechnungsschecks fehlt es daher hier an einer Verfahrensvoraussetzung. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Das nötigt dazu, das Verfahren insoweit einzustellen.

2. Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

3. Es kann zweifelhaft sein, ob die beiden wegfallenden,

, am niedrigsten bestraften Taten gegenüber den bestehenbleibenden zwölf schwerer geahndeten Vergehen auf die Bestimmung der Gesamtstrafe einen Einfluß gehabt haben. Der Senat kann das nicht ausschließen. Er muß deshalb den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 354

Abs. 2 StPO nF an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen.

-4-

Die Verwerfung der weitergehenden Revision läßt die bestehenbleibenden Einzelstrafen rechtskräftig werden. Deshalb kann der Senat den Haftbefehl nicht entsprechend dem Antrag des Verteidigers aufheben. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 (120 Abs. 1) StPO sind nicht gegeben.

Seibert j Willms Hübner

Mai Henning