Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Beschluss vom 27.04.1965 – 5 StR 92/65

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF *7°9 020

BESCHLUSS§

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans VoEED :.: EB. geboren am EEE 9:55 in ram.

zur Zeit in Strafhaft, wegen Straßenraubes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27.April 1965 - zu Nr.2 einstimmig (§ 349 Abs.4 StPO) -— beschlossen:

1. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs.1 StPO und der Revisionsrechtfertigungsfrist in den vorigen Stand wieder eingesetzt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen,

weil dem Angeklagten, wie die Revision mit Recht geltend macht, für das Verfahren vor der Strafkammer wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage von Amts wegen ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen (§ 140 Abs.2 StPO).

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Dr.Börker