Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.04.1965 – 4 StR 147/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der Vorrang des Fußgängers auf einem bezeichneten Überweg (§ 9 Abs. 3 a StVO) hängt nicht davon ab, daß er seine Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch Zeichen zu erkennen gibt. Es genügt, wenn sic dem Kraftfahrer aus dem Gesamtverhalten des Fußgängers erkennbar ist. Von der Einhaltung der Verpflichtungen aus § 9 Abs. 3 a ist der Kraftfahrer nur befrcit, wenn der Fußgänger, der die Fahrbahn überqueren will, deutlich zu erkennen gibt, daß :cer auf scinen Vorrang verzichten wolle. Das gilt jedoch nicht, wenn der Kraftfahrer den Fußgänger @adurch zum Verzicht veranlaßt, daß er sich dem Überweg zu schnell nähert.
Vachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
Stvo § 9 Abs. 3 a
Der Vorrang des Fußgängers auf einem bezeichneten Überweg (§ 9 Abs. 3 a StVO) hängt nicht davon ab, daß er seine Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch Zeichen zu erkennen gibt. Es genügt, wenn sic dem Kraftfahrer aus dem Gesamtverhalten des Fußgängers erkennbar ist. Von der Einhaltung der Verpflichtungen aus § 9 Abs. 3 a ist der Kraftfahrer nur befrcit, wenn der Fußgänger, der die Fahrbahn überqueren will, deutlich zu erkennen gibt, daß :cer auf scinen Vorrang verzichten wolle. Das gilt jedoch nicht, wenn der Kraftfahrer den Fußgänger @adurch zum Verzicht veranlaßt, daß er sich dem Überweg zu schnell nähert.
BGH, Urt. v. 9. April 1965 - 4 StR 147/65 -— LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 141/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer krich OWMD zus SE: geboren on ED '922 in He.Krci: ZU
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u Rechtsanva1 tg. EEE, als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
, | auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: -
> Zu Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinhsit mit Übertretungen nach § 9 StVo, §§ 31, 34 StVZO, § 21 StVG zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und
- 3. des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.,
Der Angeklagte fuhr am Morgen des 23. Juni 1964 mit einem: vicrachsigen Lastzug Bausteine von Kruft im Kreis Mayen nach Siegburg. Der Zugvagen war mit 1,32 to, der Anhänger war mit 0,9 to über das zulässige Gesamtgewicht beladen. Im Ortsbereich von Bad Godesberg gerict die 56 Jahre alte Frau El. die unmittelbar neben einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn der Bundesstraße 9 überqueren wollte, unter den Lastzug und wurde getötet, Die Geschwindigkeit auf der gesamten B9 ist von Mehlem ab durchgehend auf 50 km/std beschränkt. Der Angeklagte hat die Strecke schon oft befahren und kennt sie gut. Vor der Einmündung der Thceodor-Heuss-Straße in Bad Godesberg führte ein Fußgänger- | überweg über die 25 m breite, durch eine Verkehrsinsel geteilte Pahrbahn. Der aus Richtung Mehlem kommende Angeklagte konnte den Überveg aus einer Entfernung von mindestens 10oo m sehen. Nur dessen rechtes Ende und den anschließenden Teil des Bürgerstciges konnte er erst aus einer Entfernung von 70 m erblicken. Er fuhr im Abstand von .etwa.80 m.hinter einer längeren dicht aufgeschlossenen Fahrzeugkolonne auf der rechten der beiden für den Verkehr in seiner Richtung bestimmten Pahrbahnen, mit den linken Rädern an der unterbrochenen weißen Linie zwischen beiden Fahrstreifen, Am Rande des rechten Bürgersteigs beim Überweg stand,
‚. den Blick nach links in Richtung Mehlem gewandt, Frau Vu
Sie wollte zwischen der Kolonne und dem Lastzug des Angeklagten die Fahrbahn überqueren, gab diese Absicht aber wieder auf, da sie ängstlich war und in dem schnell herankommenden Lastzug
cine Gefahr sah. Währenddessen näherte sich auf demselben Bürgersteig aus®der der Fahrtrichtung des Angeklagten entgegengesetzten Richtung Frau FEED scm Überveg. Sie wollte die Fahrbahn überqueren, blieb, kurz bevor sie den Üßervweg erreicht hatte, zwei bis drei Sekunden auf dem Bürgersteig stehen, betrat dann die Fahrbahn und ging mit eiligen Schritten hart rechts neben dem Übervweg über die Straße, wobei sie mit der rechten Hand ‚ihre Tasche hochhielt. Etwa 4 bis 5 m vom Fahrbahnrand entfernt wurde sie von der rechten Vorderseite des Zug-. gens erfaßt und überfahren, ohne daß der Angeklagte, der den
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wo.
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Zug im letzten Augenblick nach links gezogen hatte, noch zum Bremsen kam.
Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Tod der Frau I ] dadurch verschuldet, daß er mit einer Geschwindigkceit von 58 km/std auf den Überweg zugefahren sei und sie entgegen § 9 Abs. 3 a StVO nicht ermäßigt habe, obwohl er bereits aus 7o m Entfernung habe erkennen können, daß Frau Weiler auf dem Bürgersteig wartete und die Tahrbahn überqueren wollte. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Lastzug in dem Augenblick, als der Angeklagte zu bremsen begann, noch eine Geschwindigkeit von 58 km/std gehabt habe, beruht.auf dem. Fehrtschreiberdiagramm, das Gegenstand des Augenscheinsbeweises war. Das Schaublatt zeige, so führt das Landgericht aus, im Zeitpunkt des Unfalls, etwa um 7,40 Uhr, einen plötzlichen Abfall der Kurve von ca. 58 km/std auf Null an. Diese Feststellung findet das Landgericht bestätigt durch die Länge des Anhalteveges, den es auf Grund der Länge des Lastzuges und der Bremsspur unter Zugrundelegung einer geschätzten mittleren Bremsverzögerung von 5 m/sck® annühernd errcechnete,
Die zur Peststellung der Geschwindigkeit des Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall erforderliche Sachkunde konnte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht haben. Mit Recht bean-
“ standet daher der Beschwerdeführer, daß es bei der Auswertung der Fahrtschreiberaufzeichnungen und bei der Prüfung des, Ergebnisscs auf Grund des Anhalteweges keinen Sachverständigen zugezosen hat, obwohl sich ihm dies nach Sachlage hätte aufdrängen
müssen.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß es für die rechtliche Beurteilung entscheidend darauf ankommt, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte während der letzten etwa loo m vor dem Unfall gefahren ist. Um diese Strecke zu durchfahren, brauehte er bei der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von.58 km/std nur rund 6 Sekunden, eine Zeitspanne, die. auf einem Fahrtschreiberdiagramm nicht ohne Hilfsmittel auszuwerten ist. Zur Feststellung solch peinlich genauer kinzelheiten aus den Aufzcichnungen eines Fahrtschreibers genügt die
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Sachkunde eines Gerichts im allgemeinen nicht. Dazu sind viel- . mehr besondere Geräte und Kenntnisse erforderlich, die nicht cirimal zur normalen Ausrüstung und zum normalen Sachwissen eines Kraftfahrzeugsachverständigen gehören (BayObLG, VRS 16, 296).
Die Betrachtung des Schaublattes mit bloßem Auge reichte jedenfalls nicht aus, um dic hier erforderlichen Feststellungen mit
der nötigen Genauigkeit zu treffen. Der vom Oberlandesgericht Henburg in der Entscheidung VRS 22, 4753 behandelte Fall lag anders. Dort war anhand des Fahrtschreiberblattes eines Folizeifahrzcugs festzustellen, ob dieses über eine Strecke von fast
2 km und eine Fahrzeit von 95 Sck. ständig eine Geschwindigkeit von 68 bis 70 km/std eingehalten hatte. Eine solche, einfachere Feststellung kann unter Umständen auch ein erfahrener Verkehrsrichter treffen. Anders hier, wo es sich um eine viel kürzere Strecke und Zeitspanne und nicht nur um eine gleichbleibende Geschwindigkeit, sondern auch um die Ermittlung etwaiger Geschwindigkeitsveränderungen innerhalb weniger Sekunden handelt. Es enpfiehlt sich, die Herstellerfirma des Fahrtschreibers um die Benennung cines geeigneten Sachverständigen zu ersuchen.
Ebenso bedenklich ist es, daß das Landgericht meint, aus dem ohne Prüfung des Fahrzeugs, insbesondere des Zustands der Reifen und der Bremsen und ohnc Hilfe eines Sachverständigen auf Grund ciner Nüherungsformel errechneten Anhalteweg zuverlässige Schlüsse auf dic vom Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit zichen zu können. Die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung hätte auch insoweit das Landgericht veranlassen müssen, einen Sachverständigen zu ‚hören,
Der Verfahrensmangel nötigt auf jeden Fall zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht den Angeklagten in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung unter anderem auch einer Übertretung nach § 9 StVO für schuldig befunden hat. Davon abgeschen läßt es sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf ihm beruht. Zwar wäre unter den gegebenen Umständen, zumal da der Lastzug erheblich
überladen war, schon cine Geschwindigkeit von etwa 50 km/std. bei der Annäherung an den Überweg zu hoch gewesen. Der Senat kann jedoch nicht von sieh aus, etwa auf Grund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten, feststellen, daß dieser nicht wesentlich langsamer als 50 km/std an den Überweg herangefahren ist. Vielmehr muß das Landgericht den gesamten Unfallhergang im einzelnen unter Heranzichung aller erreichbaren Erkenntnismittel feststellen. Der genaue Verlauf der Geschwindigkeitskurve während der letäten Sckunden vor dem Unfall kann auch wertvolle Aufschlüsse darüber licfern, wann der Angeklagte zu bremsen begonnen hat, woraus wicderum auf den Zeitpunkt geschlossen werden kann, in dem
cr erstmals sah, daß Fußgänger die Fahrbahn überschreiten wollten, und wie hoch scine Geschwindigkeit in diesem Augenblick
WAT
Die weitere Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts muß es überlassen bleiben, ob es den Weg, den Frau I — — ] über die Fahrbahn genommen hat, und die Stelle, wo sie vom Lastzug erfaßt wurde, ohne Ortsbesichtigung allein auf Grund der Zeugenaussagen anhand der Unfallskizze hinreichend genau feststellen kann. Dabei wird es das Vorbringen der Revisionsbegründung berücksichtigen können.
Sachlichrechtlichen Bedenken würde das Urteil an sich nicht begegnen.
Insbesondere ist gegen die Meinung des Beschwerdeführers die Ansicht des Landgerichts rechtlich zu billigen, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, bei der Annäherung an den Überweg, an dem eine Fußgängerin wartete, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Davon väre er nur befreit gewesen, wenn Frau Weiler eindeutig zu erkennen gegeben hätte, daß sie auf jeverzichten wollte. Das folgt aus dem Sinn und dem Zweck des '§ 9 Abs. 3 a StVG. Er räumt Fußgängern auf bezeichneten Über-
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wegen den uneingeschriünkten Vorrang vor Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzceugen ein, um ihnen das geflahrlose Überqueren' der Fahrbahn auch im dichten Verkehr zu ermöglichen und ihnen dabei das Gefühl der Sicherheit zu geben. Das gilt insbesondere auch gegenüber Leuten, die nur aus Ängstlichkeit zögern, die Fahzbahn zu betreten (s. amtl.Begr. zur VO v. 30. April 1964). Das Gebot, mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, sobald Fußgüänger erkennbar den Überwcg benutzen wollen, hat den Zweck, dem Fußgänger zu erkennen zu geben, daß der Fahrzeugführer seinen Vorrang achtet, und dem Fahrzeugführer zu ermöglichen, dem Gebot zu folgen (a.a.0.). Der Vorrang des Tußgängers nach § 9 Abs. 3 a StVO hängt nicht davon ab, daß er seine Absicht, die Fahrbahn zu überschreiten, durch Zeichen zu erkennen gibt. Es genügt, wenn sie aus seinem Gesamtverhalten für den Kraftfahrer hinreichend deutlich erkennbar ist, wenn er zum Beispiel am Überweg mit Blickrichtung auf die sich von links nähernden Fahrzeuge steht oder wenn er zielstrebig auf den Überweg zugeht. Den Feststellungen der Strafkammer jst zu entnehmen, daß Frau Vo; für den Angeklagten erkennbar, die Absicht hatte, über die Fahrbahn zu gehen (UA S. 12). Um seiner Verpflichtung, ihr den Vorrang zu lassen, genügen zu können, hätte er demnach die Geschwindigkeit schon etva 70 m vor dem Überweg erheblich herabzusctzen beginnen müssen, damit sie die Fahrbahn sicher überqueran konnte. Daß sie diese Absicht, wie das Landgericht feststellt, wieder aufgab, weil der Angeklagte zu schnell herankam und weil sie ängstlich war, ändert daran nichts. Sie wurde dazu von Angeklagten gezwungen, der keine Anstalten traf, ihr den ihr zustehenden Vorrang zu lassen. “
Auch Fahrzeuge, die in einer Kolonne fahren, sind nicht, wie der Beschwerdeführer meint, von dieser Verpflichtung befreit. Außerdem fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen nicht in’ einer Kolonne, sondern ctwa 80 m hinter einer dicht aufgeschlossenen Fahrzeugreihe.,
Die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte den Tod der Frau RE fanrıässig verursacht habe, obwohl sie zur Zeit der
Annäherung des Angeklagten auf 70 m den Füßgängerüberweg noch nicht erreicht hatte, würde auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Der Kraftfahrer, der dem § 9 Abs. 3 a StVO zuwiderhandelt, insbesondere zu schnell an einen Überweg heranfährt, an dem Fußgänger warten, muß damit rechnen, daß diese dic Gefahr verkennen, die Fahrbahn betreten und unter Umständen tödlich verletzt werden. Viele Fußgänger können die Geschwindigkeit und den Anhalteveg von Kraftfahrzeugen nicht richtig abschätzen. Auch darauf nuß der Kraftrahrer Rücksicht nehmen; denn auch auf dieser Erfehrung beruht 8 9 Abs. 3 a StVO. Weiter lchrt die Verkehrserfahrung, daß Fußgänger, die sich eilig einem Überweg nähern, das Bestreben haben, den Umstand, daß an ihm andere Fußgänger zum Überqueren bereit stehen, zu nutzen, weil sie meinen, dadurch seien die Führer nahender Fahrzeuge schon veranlaßt worden, langscm und vorsichtig heranzufahren und daher in der lage, rechtzeitig zu halten. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie in dem Fall, in dem ein Kraftfahrer an cine Kreuzung gleichgeorädneter Straßen so schnell heranfährt, daß er seiner Wartepflicht gegenüber cinem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen könnte und dadurch einen Zusammenstoß mit einem von links kommenden, ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug herbeiführt (BGHSt 17, 299). Auch das Gebot der. Geschwindigkeitsermäßigung nach § 9 Abs. 3 a StVO dient einem allgemeinen Verkehrszweck, nämlich Zusammenstöße auf Pußgängerüberwegen schlechthin zu vermeiden, Der" Schutz mußte daher unter den hier gegebenen Umständen zuch der später hinzugekommenen Fußgängerin Richter zugute kommen. Daher ist cs für die Frage, ob den Angeklagten ein Verschulden an dem Tod der Frau RW trifft, nicht entscheidend, daß er in erster Linie nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber
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Frau VO scine Pflicht aus § 9 Abs. 3 a StVO verletzt hat. Hinzukommt, daß an Übervegen, die wie hier nicht voll einsehbar sind, stets mit dem plötzlichen Auftauchen unvorsichtiger Fußgünger zu rechnen ist, der Vertrauensgrundsatz irsoweit also nicht gilt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1960, 4 StR 282/60).
Krumme
zugleich für den beurlaubten und am Unterschreiben ver-
“ hinderten Bundesrichter Dr.Flitner.
Kersting
“
Mayr
Spiegel