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BGH Beschluss vom 03.04.1965 – 4 StR 82/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s+vVOo 88 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2; StVa § 21 Ver auf einer Strecke, auf der Halten verboten ist, den Rückvärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren, verstößt nicht gegen ein Halteverbot. BG, Beschl. v. 3. April 1963 - 4 StR 82/63 - AG Ibbenbüren OLG Münster 4 StR_82/63 Beschluß In der Strafsache gegen {en kaufmünnischen Angestellten Otto HB 5 FEED, sort geboren am m 915; „‚egen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. von 13. Dezenm- ber 1962 - 2 Ss 1418/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1965 durch den Senatspräsidenten Dr. Jagusch und die Bundesrichter Krummce, Prof, Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler beschlossen: Wer auf einer Strecke, auf der Halten verboven ist, den Rückwärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren, verstößt nicht gegen ein Haltverbot. Gründe: Der Angeklagte fuhr mit einem Personenkraftwagen durch eine unübersichtliche Kurve, in der amtliche Haltverbotszeichen angebracht waren. Als er auf der anderen Straßenseite cinen Bekannten sah, mit dem er sprechen wollte, schalte‘ve er den Rückwärtsgang ein und fuhr etwa 1o m auf seiner Straßenseite rückwärts. Infolgedessen stieß er mit einem Kraftwagen zusammen, der sich ihm von hinten genähert hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen Übertretung der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 StVO, weil sein Fahrzeug vwünrend des Rückwärtsschaltens mindestens für einen Augenblick gehalten haben müsse und weil er auf derselben Fehrbahnseite rückwärts gefahren sei. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des 8 3 Abs. 1 StVO. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel ververien, weil es die "Verurteilung nach den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 StVO" für zutreffend erachtet. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle ‚om 24. Juni 1960 (VRS 20, 158) gehindert, das die Tragvcite eines Haltve

tjachschlagewerk: ja amtliche Sammlung: ja

s+vVOo 88 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2; StVa § 21

Ver auf einer Strecke, auf der Halten verboten ist, den Rückvärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren, verstößt nicht gegen ein Halteverbot.

BG, Beschl. v. 3. April 1963 - 4 StR 82/63 - AG Ibbenbüren OLG Münster

4 StR_82/63

Beschluß

In der Strafsache

gegen

{en kaufmünnischen Angestellten Otto HB 5

FEED, sort geboren am m 915;

„‚egen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. von 13. Dezenm-

ber 1962 - 2 Ss 1418/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1965 durch den Senatspräsidenten Dr. Jagusch und die Bundesrichter Krummce, Prof, Dr. Lang-Hinrichsen,

Dr. Flitner und Börtzler beschlossen:

Wer auf einer Strecke, auf der Halten verboven ist, den Rückwärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren, verstößt nicht gegen ein Haltverbot.

Gründe§

Der Angeklagte fuhr mit einem Personenkraftwagen durch eine unübersichtliche Kurve, in der amtliche Haltverbotszeichen angebracht waren. Als er auf der anderen Straßenseite cinen Bekannten sah, mit dem er sprechen wollte, schalte‘ve er den Rückwärtsgang ein und fuhr etwa 1o m auf seiner Straßenseite rückwärts. Infolgedessen stieß er mit einem Kraftwagen zusammen, der sich ihm von hinten genähert hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen Übertretung der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 StVO, weil sein Fahrzeug vwünrend des Rückwärtsschaltens mindestens für einen Augenblick gehalten haben müsse und weil er auf derselben Fehrbahnseite rückwärts

gefahren sei.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des 8 3 Abs. 1 StVO.

Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel ververien, weil es die "Verurteilung nach den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 StVO" für zutreffend erachtet. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle ‚om 24. Juni 1960 (VRS 20, 158) gehindert, das die Tragvcite eines Haltverbots enger auffaßt. Deshalb hat es die Sache gemiß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

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Die Vorlegung ist zulässig. Der Senat teilt die Ansicht dcs Oberlandesgerichts in Celle.

Wie der Bundesgerichtshof sieht dieses Gericht das Nerknal des Haltens nur dann als erfüllt an, wenn das Tahrzceug Tür kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheidet. Ein Fahrzeugführer hält hiernach nur dann, "wenn cr seine Fahrt zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht, venn er das Fahrzeug also bewußt und gewollt zum Stehen bringt, um es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkchr

herauszunchmen" (BGHSt 14, 149, 150, 152 a.E.; 17, 240, 245). Diese Vorgussetzungen sind nach der Meinung des Oberlandesgerichts in Celle bei dem durch Einschalten des Rückwärtsgangs bedingten kurzen Halten des Fahrzeugs nicht erfüllt, weil der Fahrzcugführer in einem solchen Fall "seinen Bewegungsvorgang nicht aufgegeben, sondern fortgesetzt habe"; denn er habe "scin Fahrzeug nicht zur Ruhe gebracht und nicht aus dem sich bewegenden Verkehr herausgenommen", sondern nur seine "Bewegungsrichtung" geändert.

Das Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen, der Zweck cines Haltverbots lasse es nicht zu, das Verhalten des rahrıous-

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führers beim Rückwärtsschalten den nach der Rechtsprechung des Eundesgerichtshofs von der Anwendung des § 15 35+4YJO ausgeschlossenen fällen unfreiwilligen Haltens gleichzustellen,

in denen der Fahrer nur deshalb seine Fahrt unterbrechce, weil ein Kechtsgebot, ein Haltzeichen oder die Rücksicht auf äle Verkehrslage, ihn dazu zwingce. Denn das Haltverbot solle jerade verhindern, daß "einzelne Fahrzeuge den fließenden Yerkehr dadurch behindern oder gefährden, daß sie aus dem Veorkehrsfluß herausgenommen werden, aber im Verkehrsraum bleiben." Noch erheblich mehr aber werde der Verkehr behindert oder geführdet, wenn ein Fahrzeug nicht nur anhalte, sondern den Yerıchrsiluß entgegen rückwärts fahre. Das trete in den von der Rechtsprechung behandelten Fällen unfreiwilligen Haltens

rcsclmäßig nicht ein.

Diese Erwägungen verkennen den Begriff äes Haltens (5 15 StVO). Wer sich so, wie beschrieben, verhält, will das »ahrzeug nicht für noch so kurze Zeit aus dem fließenden Verkehr herausnehmen. Er schaltet jedenfalls nur so, daß er alsbald rückvärtsfahren kann, und tut dies sofort. Er nimmt, möglicherweise auf gefährdende und strafbare Weise, am Verkehr ununterbrochen weiterhin teil. Wird dadurch der Verkehr unerlaubt beeinträchtigt, so mag dies die Anwendung des § 1 rechtfertigen, jedoch nicht die Ahndung nach § 5 Abs. 1 StVO.

"Haltverbot" bedeutet das "Verbot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu einem Verkehrszweck" (Abschnitt A Ib7 der Arlage zur StVO, BGHSt 16, 133, 136). Es richtet sich nur zesen das Anhalten als selbständigen Verkehrsvorgang. Bloße Bedienungsvorgänge, die fahrtechnisch erforderlich sind, um von Yorwärts- zum Rückwärtsfahren überzugehen, fallen nicht Garunter. Das Fahrzeug ändert auch hier nur seine Bewegungsrichtung.

Zu anderer strafrechtlicher Beurteilung besteht auch kein

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Ledürfris. Es genügt, wenn cin verkehrsbehinderndes oder verkehrsgefährdendes Verhalten hinlänglich geahndet werden

kunn. Tateinheitliche Zusammentreffen mchrerer Verkehrsübertretungen rechtlich zu häufen, ist zur Erreichung des mit

icz Straßenverkehrsordnung erstrebten Erfolges nicht eriorderlich (vgl. Vorspruch a.E.). Die vom Oberlandesgericht in

Marm zutreffend befürchtete erhöhte Behinderung oder Gc-Yührdung des flicßenden Verkehrs entstcht, wo sie eintritt,

aus dem Rückwärtsfahren; gegen sic kann dann auf Grund dcs

5 1 8tY0, gegebenenfalls § 8 StVO in Verbindung mit § 21 StVG eingeschritten werden. Führt unter besonderen Verhältnissen cinmal das Stehenblceiben des Fahrzeugs während des Rückwärtsschaltens für sich allein schon zu einer bestimmten Beeinträchtigung des Verkehrs, so bietet § 1 StVO ebenfalls eine ausreichende Strafgrundlage.

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Die Entscheidung entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.

Darüber, ob das hier festgestellte Rückwärtsfahren in einer Haltverbotszone gegen § 8 Abs. 2 StVO verstößt, ist nicht zu entscheiden, weil die Vorlegung insoweit nicht zulässig ist. Dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts in Celic lag

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einc von vorliegenden Sachverhalt insoweit abweichende Sachlage zugrunde. In dem damals entschicdenen Fall war das Fahrzeug aus der Haltverbotszonce hinaus rückwärts in eine Seitenstraße eingefahren.

Jagusch Krumne zugleich für die Bundesrichter Eernf. Dr. Lang-Hinrichsen

und Börtzier, die sich in Urlaub befinden. Flitner

Beschluß

mninmtanten. der una See amatn um Binitetsen mu -

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Otto H dEEEEED zus Ww sort geboren am m 1915,

wegen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG

wird der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1963 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin geändert, daß nicht Bundesrichter Börtzler, sondern Bundesrichter Dr. R. Weber mitgewirkt hat.

Karlsruhe, den 17. Mai 1963

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Börtzler Dr. Weber