Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 02.04.1965 – 4 StR 119/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Wachschlageverk: ja Antliche Sammlung: ja

StPO § 244 Abs. 2; Ges. üb. beschr. Auskunft aus d.Strafrcegister u.d. Tilgung von Strafvermerken § 5 Abs. 2

Hat ein Gericht bci Prüfung der Rückfallvoraussetzungen Zucifel an der Rechtmäßigkeit einer Tilgung im Strafrcegister, so darf es nicht sclbst entscheiden, ob der Registervernerk zu Recht gelöscht worden ist.

BGH, Urt. v. 2. April 1965 - 4 StR 119/65 - LG Münster (Westf.)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

eo - “

in der Strafsache

gegen

den Anstreicher Erwin TO au vB, dort geboren an EEE 934, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

in an

27

Yp

Lo

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat der Sitzung von 2. April 1965, der teilgenommen haben:

Bundcsrichter Krumne

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Bundesanvalt Eee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

r Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Fee wird das Urteil

des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 23, September 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen soweit aufgehoben, als der Angeklagte unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls verurteilt worden ist.

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an einc andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen. nn

Von Rechts wegen

.-Gründe:

wu ann Auen m mn ind mn mann ne irn zn dere

Der Angeklagte Tg ist wegen schweren Diebstahls in Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei llen und wegen Diebstahls in drci Fällen, jeweils begangen

u

unter den Voraussctzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu ciner Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus ver_ urtcilt worden.

Seinc in zulässiger Weise auf die Verurtcilung unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls beschränkte Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht seine ihm nach 8 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht bei Prüfung der rückfallbegründenden Tatsachen verletzt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen ist die erste bei Prüfung der Rückfallvoraussetzungen berücksichtigte Bestrafung des Angeklagten in den von der Strafkammer beigezogenen Strafregisterauszug nicht enthalten. Gleichwohl sieht das Landgericht diese Bestrafung als rückfallbegründend im Sinne des § 244 StGB an, weil die Strafe noch nicht tilgungsreif gewesen sei. Darauf, ob die Strafe noch im Strafregister eingetragen sei oder nicht, kommt es nach Auffassung des Landgerichts nicht an.

x

Den kann der Senat nicht beitreten.

Nach § 5 Abs. 2 StrTilG gilt, wenn der Vermerk über einc Verurteilung im Strafregister getilgt worden ist, die Verurteilung nicht mchr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Fall, daß der Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachtceile androhen. Daraus ergibt sich cindeutig, daß dic Rechtsvergünstigung dcs % 5 Abs. 2 StrTilG einzutreten hat, wenn die Tilgung im Strafregister vollzogen ist (RGSt 56, 68, 69). Der Tatrichter hat in eigener Verantwortung diese Voraussetzung an Hand des Strafregisterauszuges zu prüfen. Hat er Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Strafregisterauszuges oder der Rechtmäßigkeit der Tilgung, so ist er verpflichtet, diesen Zweifeln durch Rückfrage bei der Strafregisterbehörde nachzugehen und gegebenen falls im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde auf eine sachgcerechte Bearbeitung hinzuwirken,. Denn wenn der Strafvermerk zu Urrecht getilgt worden ist, darf dic Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 StrTilG dem Täter nicht zugute kommen.

-4-

Dagegen darf der Tatrichter nicht selbst beurteilen, ob ein Registervermerk zu Recht getilgt worden ist, denn diese Entscheidung ist vom Gesetz den Strafregisterbehörden übertragen worden (vgl. RGSt 56, 75, 76), die der Aufsicht und Leitung der Justizverwaltung (§ 1 Abs. 1, 2 der Strafregisterverordnung vom 12. Juni 1920 (Zentralbl. S. 909) i.d.F. des Gesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl I, 597, 600)in Verbindung mit der AV vom 27. Januar 1954. - BAnz - Wr. 21/54) unterstchen. Nur diesen Behörden, nicht dagegen dem Tatrichter, sind alle Unterlagen zugänglich, die. für die Tilgung von Bedeutung sind, beispiclsweise die in § 3 Abs. 2 Strlil@ erwähnte, beim Strafregister niedergelegte Steckbriefnachricht oder eine Anordnung gemäß § 8 StrTilg.

Die Tilgung eines Strafvermerks im Register ist ein rechtswirksaner, den Betroffenen begünstigender Verwaltungsakt (BVerwG Urt. vom 27. Mai 1960 in NJW 1960, 1924; Eyermann/ Fröhler, Komm. zur Verwaltungsgerichtsordnung 3. Aufl... 179 VWGG Anm. 1 zu § 23 EGGVG; Kaiser in NJW 1961, 200, 201, 202). Über dessen Rechtmäßigkeit hat die Strafregisterbehörde zu entscheiden, deren Leiter veranlassen kann, daß ein zu Unrecht entfernter Vermerk im Strafregister wieder aufgenommen wird (§ 28 StRegVO). Dabei werden die Rechte des Betroffenen, weil eine besondere Bestimmung im Sinne des § 23 Abs. 3 EGGVG über die gerichtliche Nachprüfung von Registereintragungen und -tilgungen fehlt, durch § 23 Abs. 1 EGGVG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 1960 (‚BGB1I I S. 17) gewahrt. An die Entscheidung der Justizverwaltung oder des von dem Betroffenen angerufenen Oberlandesgerichts (§ 25 EGGVG) ist der Tatrichter dann gebunden (vgl. Kaiser, NJW 1961, 202 unter III,

3 a.E.; Eberhard Schmidt 1960, 8 23 EGGVG Anm. I und II

und für den früheren Rechtsystand Schäfer/liellwig Straftilgungsgesetz und Strafregisterverordnung 1926 Anm. 13 zu § 5 StrTilG; Hartung, Das Strafregister, II. Aufl. Anm. 2 c zu § 5 StrTilt). Dadurch wird gewährleistet, daß über die Rechtmäßigkeit einer Eintragung oder Tilgung im Strafregister nur einheitlich entschicden wird.

-5-

Ob diese Grundsätze auch dann Anwendung zu finden haben, wenn der Tatrichter zugunsten des Angeklagten die Tilgungsreife eines . Registervermerks, die der Tilgung gleichzustellen ist (RGSt 64, "146, 147; BGHSt 7, 58, 60; BGH Urt. vom 13. Februar 1958 - 4 StR 732/57 -) prüft, bedarf hier keiner Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Unrecht über die Rechtmäßigkeit der ‚Tilgung des Strafregistervermerks selbst entschieden. Deshalb var das Urteil im Strafausspruch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls verurteilt worden ist. Die Strafkammer wird nunmehr die Strafregisterbehörde auf ihre Bedenken aufmerksam zu machen und auf die ihr richtig erscheinende Entscheidung der Strafregisterbehörde hinzuwirken haben. In der neuen Verhandlung muß das Gericht auch erneut über Nebenstrafen, Nebenfolgen sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung befinden (BGHSt 7, 180, 182).

. Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F. | E Krunme Flitner 2 Mayr

Kersting Spiegel