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BGH Urteil vom 13.02.1958 – 4 StR 732/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 SER 732/575 2252 053 5
Im Namen des Volkes
In der Strafzache gegen
den Textilarbeiter Otto 2 CHEND zu: CB; geboren an. ED ED ir ED (Kreis 1: iii)
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafssnat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, .an der veilgenommen haben:
Senatspräsident, Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannis j I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staats-
anwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in, Münster (Westf.)} vom 16. Oktober 1957
a) dahin geändert, dal der Angeklagte wegen schweren, Diebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Diobstahls in zwei Fällen verurteilt wird,
b) aufgehoben im Strafausspruch, mit den hierzu getroffenen Yeststellungen.
II. In Umfang der Aufhebung (I db) wird die Sache zur neuen Verhardlung und Sntscheidung, auch über die . Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Nach den Feststellungen des Lanügerichts ist der Angeklagte folgendermaßen vorbestraft: -
1) durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Novenber 1949 wegen Diebstahls in drei Fällen und schweren Diebstahls in neun
Fällen (1948 und 1949 begangen‘ zu eincr' Jugendgefängnis-Sirafe von neun Monaten. - Die Strafe wurde am 16. Oktober 1952 auf
Grund des Straffreiheitsgeseizes vom 31. Dezember 1949 erlassen; un
2) durch rechtekräftiges Urteil vom 9. Juli 1956 wegen
Sinbruchsdiebstahls (begangen am 25. April 1956) zu fünf Monaten Gefängnis. Diese Strafe hat er an 25. Sentember 1956
verbüßt. . II: Bei den jetzt abgeurteilten Straftaten handelte es sich um folgende Vorkommnisse:
1) schwerer Diebstahl in der Nacht zum 25. September 1955 (also vor der zu I 2 erwähnten Verurteilung) zum Nachteil des
Metzgers Sch@ie (5. 3, 7. 8 UA);
2) schwerer Diebstahl in der Nacht zum ‚22. April, 1957, bei demselben Metzger;
3) schwerer Diebsiahl in der Nacht zum . ‘25. November 1956, im Schuhgeschäft StEED;
4) forigeseizter schwerer Diebstahl am 14. Juni 1957 zum Nachteil des Bauern Bub und in der Lebensmistelhandlung
u (S. 4, 8, 3 UA);
5) versuchtier schwerer Diebstahl an 17. Juni 1957 bei der Firoua von DW;
6) versuchter schwerer Diebstahl in der Nacht zum 23. Juni 1957 bei dem Bauern TB (5. 5, 9 UA).
IV. Gegen dieses Urteil richten sich die kevisionen des Ar-
‘146, 147). Deren Eintritt richtet sich nicht mehr nach § 70
a
III. Das Landgericht hat den schweren Diebstahl zu 11 1 vcm 25. Septerber 1955 nicht als Rückfallstat a ’;eschen, weil sie vor der letzten - am 9. Juli 1956 gescheheuen - Verurteilung des Angeklagten begangen war (S. 9 DAz; § 244 Abs. 1 StGB). Dagegen hat die Strarlkanmar bni den äbrigen Taten des Beschwerdeführers die Rückfallvoraussetzuigen bsjant. Sie hat ihn gu einer Gesamtstrafe von drei Jebrern urd sechs \oraten Gefängnis vorurteilt-
geklagten und, zu seinen Gunsten, auch der Staatsanwalischaft. Nach der, Revisionsbegründung des Angeklagten vom 19. Novenber 1957 ist davon auszugehen, daß er das Urteil. bezüglich der Annahme des strafschärfenden Rückfalls und im gesamten Strafausspruch mit der Sachrüge anfechten will. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit dor Sachbeschwerde gegen den Sirafauespruch bei den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Rückfalls verurteilt worden ist. Dieser Auffassung
war auch der Generalbundesamnalt, der die Rcovision der Staatsanwaltschaft vertreten hat.
Ve. Die Rechtsmittel sird begründet. Die Strafkamner hat nach Verkündung ihrer Entscheidung selbst erkarni, daß die Verurteilung vom 2. November 1949 (vorsteliend zu I } angeführt) nicht rückfalibegründend wirker. konnte (S. 10 UA)»
Der Tilgung im Strafregister im Sinne des § 5 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes steht die Tilgungsreife gleich (RGSt 64,
des RIGG, sondern genäß § 119 des neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 nach dem § 95 dieses (Gesetzes. Gemäß § 95 Abs. LANr. 1, Abs. 2 Nr. 1 JGG war daher bezüglich der genarntien Verurteilung am 2. November 1954 Tilgungsreife eingetreten.
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4.
Da weitere tatsächliche Erörierungen nickt in 3etracht konmen, war das angefochtene Urteil von hler aus entsprechend abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO; RGSt 64, 148). Dies hatte die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Auch die Bemessung der Einzelsirsfe für die erste Tat (IT 1) kann durch die irrige Annahme, die anderen Straftaten seien Rückfalldolikte, zun Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Die Berücksichtigung der Vorstrafe aus den Urteil vom 2. November 1949 bei der Strafzumessung sieht im pflichtgemäßen Ermessen
‚des Tatrichters (BGH Lä Ir. 3 zu § 4 StraftilgG). Er wird auch über die Aprachnung der weiteren Untersuchungshaft zu befinden .
haben. Ze > . Die Entächeidung entsprach dem Antrag des Generalbundes-
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