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BGH Urteil vom 26.03.1965 – 4 StR 528/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ww mer nen 0m men me mn Wr er er sn rn mer br mer er ee Wr mer Der mer u En Dunn an Bee m men dem her Dr ten der wre an mr an m de a a m mer ann vun am hen an tr ar um mn me mn Den mn ann mr er men StGB § 23 Abs. 3 :Nr. 2 Die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB tritt auch denn ein, wenn eine frühere zur Bewährung ausgesetzte Strafe zum Teil durch Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt (Ergänzung von BGHSt 10, 182).

Nachschlagewerk: ja

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Amtliche Sammlung: ja

ww mer nen 0m men me mn Wr er er sn rn mer br mer er ee Wr mer Der mer u En Dunn an Bee m men dem her Dr ten der wre an mr an m de a a m mer ann vun am hen an tr ar um mn me mn Den mn ann mr er men

StGB § 23 Abs. 3 :Nr. 2

Die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB tritt auch denn ein, wenn eine frühere zur Bewährung ausgesetzte Strafe zum Teil durch Anrechnung von Untersuchungshaft als verbüßt gilt (Ergänzung von BGHSt 10, 182).

BGH, Urt. v. 26. März 1965 4 StR 528/64 16 Essen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_528/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Bruno Phillip FEED zus CME, dort geboren an NENNEN ' 927,

wegen Hehlerei u>a.

Der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Flock gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. September 1964 wird verworfen. Der Freispruch bezieht sich nicht auf diesen Angeklagten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

An

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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei und Volltrunkenheit zu einer Gesanmtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt urd ihm im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung versagt:

Die Revision des Angeklagten hat keinen. Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Ehefrau FW. in deren Gegenwart der Angeklagte cinen Teil der von den Eheleuten TB sestohlenen Sachen (Zigaretten im Werte von etwa 20,-- DM und mehrere Flaschen Schnaps) von dem Ehemann Ti erhalten hat, als Mitangeklagte zur Sache vernommen. Darauf, daß sie über die Kenntnis des Angeklagten FI@evon der Herkunft der ihm von ihrem Ehemann überlassenen Gegenstände nicht befragt worden sei, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 11, 213, 218 f; 17, 351, 352). Das Verfahren gegen die ebenfalls mitangeklagte Ehefrau FI ist nach ihrer Vernehmung zur Sache abgetrennt worden. Sie nunmehr noch als Zeugin zu vernehmen, brauchte sich der Tatrichter nicht gegrängt zu sehen. Der Verteidiger des Angeklagten hat selbst auch keinen dahingehenden Antrag gestellt. | .

% Die Feststellungen der Strafkammer (UA 5 f) lassen dic Überzeugung des Tatrichters erkennen, daß der Angeklagte on dem von den Eheleuten FEB besangenen Finbruchsdiebstahl in der CWer Filiale der Konsumgenossenschaft Egg weder als Mittäter noch als Teilnehmer beteiligt war, sondern sich der Hehlerei an einem Teil der von den Eheleuten a]

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dort gestohienen Waren schuldig gemacht hat. Die Feststellungen hierzu sind widerspruchsfrei; die Beweiswürdigung enthält Keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder den Satz "im Zweifel für den Angeklagten". Die Revision wendet sich, soweit sie die Verurteilung wegen Hehlerei angreift, in unzulässiger leise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Wenn die Strafkammer in anderem Zusammenhang (UA 15) sagt, dem Angeklagten habe bei seinem Bestreiten eine Beteiligung an dem von den Eheleuten FB vezsangenen Einbruch nicht nachgewiesen werden können, so will sie damit keine Zweifel an den von ihr zur Hehlerei des Angeklagten "getroffenen Feststellungen zum Ausdruck bringen; es handelt sich erkennbar nur um eine ungenaue Ausdrucksweise.

Rechtsfehlerhaft. i8t allerdings der besondere Freispruch des Angeklagten von dem Verdacht der Beteiligung an dem von den Eheleuten FB besangenen Einbruchsdiebstahl. Der Angeklagte kann nicht wegen der gleichen Tat i.5. des § 264 StPO, die nach Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht den Vorwurf des Diebstahls oder der Beteiligung hieran zum Inhalt hat, einerseits als Hehler bestraft und andererseits als Dieb freigesprochen werden; denn durch die Verurteilung wegen Hehlerei ist die Anklage erschöpft und für einen Yreispruch kein Raum mehr. Der Senat hat dies im Urteilsspruch richtiggestellt. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß auch die früheren Mitangeklagten Eheleute FB in einem Anklagepunkt freigesprochen worden sind.

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3. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 9 wegen Vollrausches (§ 330 a StGB) läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4. Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision sie im einzelnen angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

5. Mit zutreffender rechtlicher Begründung hat die Strafkammer dem Angeklagten auch Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

Der Angeklagte war am 3. März 1959 vom Schöffengericht Gladbeck wegen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls in zuci Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und einer lioche Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüßung einer Teilstrafe, die durch die Untersuchungshaft abgegolten war, hatte das Schöffengericht ihm am 3. März 1959 für die Reststrafe eine Bewährungsfrist bis zum 2. März 1963 bewilligt.

Der Senat hat in BGHSt 10, 182, 184 mit näherer Begründung dargelegt, daß unter einer früheren Aussetzung der Strafe zur Bewährung i. S. des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur eine für die ganze Strafe bewilligte Aussetzung zu verstehen ist, "unbeschadet etwaiger Anrechnung von Untersuchungshaft". Mit diesem Zusatz hat er schon damals zum Ausdruck gebracht, daß auch cine Aussetzung der Strafe bei gleichzeitiger Anrechnung der Untersuchungshaft auf sie ohne Vollstreckung eines weiteren Teils der Strafe durch Strafhaft die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB auslöst,während dies bei einer etwaigen früheren teilweisen Aussetzung der Strafvollstreckung nicht eintritt (so zutreffend auch BayObILG 1959,

319, 321). Der Grund liegt darin, daß die Vollziehung der Untersuchungshaft hier nicht der Vollstreckung einer Gefängnisstrafe gleichzusetzen ist, wenn auch die Anrechnung der Untersuchungshaft sonst einer Verbüßung der Strafe | gleichkommt (z.B. als Rückfallvoraussetzung und bei der bedingten Entlassung nach § 26 StGB: .BGHSt 5, 377; 6, 215; 7, 214, 216; BGH MDR 1959, 1022). Untersuchungshaft und Strafhaft sind ihrer Zielsetzung und ihrem Vollzuge nach verschieden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist ihrem Wesen nach Billigkeitsmaßnahme (RGSt 75,: 279, 282). Die Strafaussetzung zur Bewährung soll den Täter von der Strafvollstreckung, d.h. der Strafhaft schlechthin verschonen. Eine Teilverbüßung der erkannten Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft steht deshalb, weil der Täter die Härte des Strafvollzugs in diesem Fall noch nicht gespürt hat, seiner Strafaussetzung zur Bewährung wegen des Strafrestes nicht entgegen (BGHSt 6, 397, 393), während sonst die Aussetzung nur eines Teiles der erkannten Strafe zur Bewährung unzulässig ist (BGHSt 6, 163). Daraus folgt, daß die trotz Anrechnung von Untersuchungshaft für die Reststrafe gewährte Strafaussetzung, in Wirklichkeit die ganze im Strafvollzug zu verbüßende Strafe, eine erneute Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB - anders als eine frühere teilweise . Aussetzung - ausschließt. Der Täter muß so gestellt werden, | als hätte er für die ganze frühere Strafe Strafaussetzung erhal-f ten; er darf keinen Vorteil daraus ziehen, daß die frühere Strafe infolge der auf Billigteitserwägungen beruhenden Anrechnung der Untersuchungshaft nur noch zum Teil vollstreck-

bar war. fr

Daß in (allerdings seltenen) Fällen, in denen unter den Voraussetzungen des § 26 StGB eine durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungsheft verbleibende Reststrafe nicht mehr vollstreckt und damit ausgesetzt wird, weil das Gericht

die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft anordnet (BGHSt 6, 215), eine Sperrwirkung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht eintritt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat den Zweck, den Verurteilten von der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu verschonen, damit er sich durch gute Tührung den Erlaß der (ganzen) Strafe verdienen kann,

' während ihm im Falle des bedingten Straferlasses Gelegenheit gegeben werden soll zu beweisen, daß er sich unter der RFinwirkung der bisherigen Strafverbüßung gebessert hat. Hangels einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung können diese Maßnahmen bei der Prüfung einer erneuten Aussetzungsmöglichkeit nicht gleichgesetzt werden. Es muß deshalb in Kauf genommen werden, daß je nach dem, ob von einer Vollstreckung der Strafe auf Grund des § 23 StGB oder § 26 StGB abgeschen worden ist, die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB eintritt oder nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur der Verurteilte, dem Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB bewilligt worden ist, im Gegensatz zu dem bedingt Entlassenen, bei Mißachtung der Vergünstigung innerhalb des Zeitraums des 8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB keine erneute Strafaussetzung zur Bewährung erhalten.

Soweit der Senat im Urteil vom 30. Oktober 1958 - A StR 384/58 ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf BGHSt 10, 182 einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen

hat, hält er daran nicht fest.

Krumme Flitner Sanders

Kersting Spiegel