Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.03.1965 – 4 StR 129/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF =
IM NAMEN DES VOLKES
StR_129/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten und Musiker Walter s EEEEEE>
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat
der Sitzung vom 26. März 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme
als Vorsitzender,
Dr. Flitner
Dr. Sanders
Kersting
Dr.Dr, Spiegel
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt ww in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter > als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
in
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Dezcmber 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
— | nn ae
Der Angcklagtce ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1
ür. 3 StGB in vier Fällen,
darunter in einem Falle in Tatein-
heit mit cinem weiteren Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in einem anderen Falle in Tateinheit mit zwei versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden.
rg
- 3 -
scinc Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet,
1. Dice Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2, Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht meint, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setze nicht voraus, daß die Kinder längere Zeit hingeschaut haben, vielmehr genüge es zur Vollendung des Sittlichkeitsverbrechens, daß sie "den Geschlechtsteil" des Angeklagten "erkannt" haben, wenn sie dann auch aus "Schambewußtscin" weggesehen haben.
Das ist rechtsirrig.
Dice Darlegungen des Landgerichts deuten darauf hin, daß es den Begriff des "geflissentlichen" (das heißt "aufmerksamen") Betrachtens, der im Gegensatz zum "arglosen" (das heißt "uninteressierten") Betrachten steht, nicht zutreffend erfaßt hat. fur bei "geflissentlichem Betrachten!" aber wird nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 73, 246, 249; BGHSt 15, 118, 122; BGH UdW 1953, 710 Nr. 16 = BGH IM Nr. 7 zu StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3) das Hinschen selbst zu einer unzüchtigen Handlung.
8 176 Abs. 1 Wr. 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unverschrtheit von Kindern als Einzelpersonen (B&H NW 1953, 71o Nr. 16 = BGH IM Nr. 7 zu StGB § 176 Abs. 1 Ar. 3). Erst dann wird diese geschlechtliche Unverschrtheit gefährdädct, wenn das Kind dazu verleitet worden ist, das männliche Glicd aufmerksam zu betrachten. Schauen Kinder - wie hier -— nach Wahrnahnc des Entblößungsvorgangs, gerade auch aus "Schambevwußtscin", weg, so ist die Verleitung nicht geglückt und nur cinc Verurtcilung wegen Versuchs möglich, wenn es dem Täter überhaupt darauf ankam, die Kinder zum "geflissentlichen" Bcetrachten seines centblößten Gliedces zu veranlassen.
- A -
Die bisherigen Urteilsfeststellungen lassen dies nicht erkennen, Die im angefochtenen Urteil wiederkehrende Wendung, der Angeklogte habe scince Hose geöffnet und sein Glied gezcigt, "un sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen", läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte als "Exhibitionist" eine Befriedigung seiner Geschlechtslust schon in der Entblößung vor aen Kindern oder darin fand, daß die Kinder sein entblößtes Glicd arglos ansahen. Dann würde - wie dies anscheinend schon im Jahrc 1959 im Verfahren A Ds 65/59 vor dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen der Fall war - nur eine Bestrafung nach 8§ 183,
1§ 5 StGB in Betracht kommen (RGSt 73, 246, 249; BGH NJW 1953,
71o Nr. 16 = BGH IM Nr. 7 zu StGB § 176 Abs. 1 Nr. 5) und das Landgericht besonders sorgsam zu prüfen haben, ob die Handlung des Angeklagten öffentlich begangen worden ist (vel. RGSt 73,
90, 94; BGNSt 11, 282, 285; 12, 42, 46; BGH IM Nr. 5 zu § 1§ 3 StGB). Wie der Vorsatz im Falle ciner Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Hr. 3 StGB wegen Verlcitung zun geflissentlichen Betrachten des entblößten Glicdes des Täters beschaffen sein muß, hat der Dundesgerichtshof im Urteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR
611/64 - dargelegt.
Krunne Flitner Sanders
Kersting Spiegcl