Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 26.03.1965 – 4 StR 120/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 IM NAMEN DES VOLKES 097 OgE

A_StR_120/65 em 120023 URTEIL

in der Strafsache - gegen

den Kraftfahrer Reinholä S (SEE aus SC , Schoren ar EEE 1925 ir Ha.

wegen Meineides.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

| Bundesanwalt I in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19, November 1964 wird verworfen, jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit weg.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

-3-

Gründe§

Wann. in mn nn mean m vn werte

Der Angeklagte war wegen Meineids zu einer Gefänenisstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, im übrigen dic Revision verworien, In der neuen Verhandlung hat das Landgericht wieder auf die. selbe Strafe erkannt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt nur zu eincr Abänderung des Urteilsspruchs.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Dic behauptete Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen liegt nicht vor. Was die Revision insoweit vorträgt, betrifft fast ausschließlich den rechtskräftisen Schuldspruch. Soweit sie dic Urteilsausführungen hinsici.t lich der Anwendung des § 157 StGB bemängelt, geschicht dies unzulässigerweise mit neuem Vorbringen. Die Gründe, dic das Lenägericht bestimmt haben, trotz Annahme eines Eidesrotstandes wieder dieselbe Gefängnisstrafe auszusprechen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB hat es dem Angeklagten, unabhängig von der Anwendung des § 157 StGB zugebilligt.

3. Die Sachrüge hat jedoch in einem Nebenpunkt, den di' Verteidigung selbst nicht beanstandet, Erfolg. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 157 StGB bejahte, durfte

es die Eidesfähigkeit nicht absprechen (§ 161 Abs. 1 StGB). Dieses Verbot gilt auch dann, wenn von einer Strafmilderung aus § 157 StGB abgesehen wird (BGH NJW 1957, 550 = IM § 157 Nr. 16). Gemäß § 354 Abs. 1 StPO war daher die Aberkennung

der Eidesfähigkeit aufzuheben,

Krumme Flitner Sanders

Kersting Spiegel