Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.03.1965 – 4 StR 113/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2090 038
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 113/82 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Metzgermeister und Gastwirt Joset SB :.:
zB: ix: Tg, geboren an EB 353 in TB:
wegen fahrl: Tötung UsAo N
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme als Vorsitzender;
Dr. Flitner
Dr. Sanders
Kersting
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED diiD
als Verteidiger;
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts ausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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in Trier vom 12. November 1964 im Stral-
- 5; -
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wurde ihm mit einer Sperrfrist von 9 Monaten entzogen.
Der Angeklagte fuhr an 13.4.1964 nachts gegen 01.40 Uhr von Trier nach Zcwen. Ob er bei der wegen schwachem und diesigem Regen schlechten Sicht mit Nebellampen fuhr oder ob er die Scheinwerfer auf- oder abgeblendet hatte, ließ sich nicht mehr feststellen. Dagegen steht fest, daß er - nach Genuß von Alkohol - mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/sta fuhr, wobei die linken Räder seines Pkw etwa die mittlere weiße Leitlinie der 7,50 m breiten Straße berührten. Dem Angeklagten war bekannt, daß auf dieser nicht nit Bürgersteigen versehenen Straße wegen des starken Fußgängerverkrnrs aus der naheliegenden Kaserne und der damit verbundenen Unfallhäufigkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/std vorgeschrieben war. Ihm war ebenso bekannt, daß auch zur Zeit des Unfalls mit zur Kaserne zurückkehrenden Soldaten und zwar auch mit solchen in angetrunkenem Zustande zu rechnen war. Ihm entgegen, nämlich auf dem Wege von Zewen nach ihrer Kaserne in Trier, bewegten sich zu Fuß dic beiden Bundeswehrsoldaten PD uni BED. Beide waren stark angetrunken (Plöchinger etwa 2,64 °/00, BuBetwa 2 °/00 Blutulkoholgehalt), sie beschlossen, die Strecke laufend und wegen der Gefährlichkeit der Straße nicht nebereinander, sondern so zurückzulegen, daß - aus der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - der später getötete Plöchinger das rechte Seitenbankett der Straße benutzte, vährend ED wie er wußte, vorschriftswidrig, auf dem gegenüberliegenden linken Bankett lief. B@, der das Lauftempo
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bestimmte, mußte dabei PD. ser vicderholt versuchte, auf die andere Straßenseite zu MP hinüberzuwechseln, nchr. fach mittels Zurufs wieder auf die andere Seite zurückschicken. Als der Wagen des Angeklagten den beiden Soldaten entgegenkam, hatte BP, der sich, aus der Richtung des Angeklagten gesehen, immer noch allein auf der linken Stras. senseite befand, vor Pb einen Vorsprung von etwa 100 m. PÜEEEED vuräc auf der Mitte der Straße vom Wagen ges Angeklagten erfaßt und getötet. Der Mitfahrer des Angeklagten wurde leicht verletzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
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I. Die Verfahrensrüge;
1. Dafür, daß die Folgerung des Landgerichts, die Finlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspreche seiner polizeilichen Aussage, auf einem Verfahrersverstoß beruht, ist nichts ersichtlich. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrift, dem Angeklagten sei "seine frühere Vernehmung Bl. 7 R ff d.A." vorgelesen worden, schließt nicht aus, daß die Strafkammer auch den Inhalt seiner späteren polizeilichen Aussage vom 20.4.1964 zum Gegenstand der Eeweisaufnahme gemacht hat. Sollte das aber nur im \eg eines bloßen Vorhaltes geschehen sein, so bestand für das Gericht verfahrensrechtlich keine Verpflichtung, diesen Vorgang in der Sitzungsniederschrift festzuhalten. Im übrigen übersieht die Revision, daß die Vernehmung vom 20.4.1964 sehr unergiebig war und im wesentlichen die erste Aussage vom 13.4.1964 nur kestätigte. Offensichtlich auch aus diesel
Grunde spricht die Strafkammer schlechthin nur von "seiner polizeilichen Aussage" (UA S. 4).
2. Soweit die Revision rügt, der Trunkenheitszustand dcs BB sei nicht genügend aufgeklärt worden, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben (EGHSt 2, 168). Im übrigen hätte auch die Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,2 9 /oo/ stä an der Beurteilung der Angaben des MBdurch den Tatrichter nichts geändert, wie aus der Würdigung dieser Zeugenaussage auf UA S. 5 zu ersehen ist. Die den Angeklagten belastenden Aussagen stammen nicht von ihm, sondern von dem Nitfahrer des Angeklagten, dem Zeugen OB
3. Die Einnahme eines Augenscheins mußte sich dem Gericht schon deswegen nicht aufdrängen, weil ihn der Unfallort hinreichend bekannt ist und weil Unfallskizze und Fotos, wie selbst die Revision ausführt, genügend Vorstellungen über den Unfallhergang vermittelten (BGH VRS 5, 384 u. 541). Die Einnahme eines richterlichen Augenscheins steht auch in Verkehrsstrafsachen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses ist im vorliegenden Falle nicht verlctzt.
4. Zuzustimmen ist der Revision jedoch, soweit sie Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO rügt. Zwar ist auch im Verfuhren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ein Zeuge nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares Verhalten den Ablauf des Unfallgeschehens beeinflußt haben kann (EGHSt 10, 65). Diese Voraussetzung ist beim Zeugen EB aber nicht erfüllt. DD. der "am Unfall weder direkt beteiligt war noch verletzt wurde" (UA S. 5), blieb unvercidigt, "weil gegen ihn wegen Beteiligung an der Tat ein Verfahren anhängig ist. (Gegen den Zeugen ist Anklage wegen
unterlassener Hilfeleistung erhoben)". Der Begriff der Beteiligung i. S. des § 60 Nr. 3 StPO ist zwar im weiten Sinne zu verstehen. "Beteiligt" an einem Verkehrsunfall ist aber nur derjenige, der eine Bedingung für den Unfall in strafbarer Weise gesetzt hat. Dafür, daß MiWiüurch eigene Fahrlässigkeit zum Unfallvorgang mit beigetragen hat, läßt sich aus dem Urteil jedoch nichts entnehmen. Der Verdacht einer unterlassenen Hilfeleistung i. S. des § 330 c StGB nach erfolgtem Unfall allein stellt keine Beteiligung "an" der Tat des Angeklagten dur. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO greift daher nicht ein. Der Verfahrensverstoß führt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Schuldspruch nicht auf ihm beruht. Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage dcs BB unterscheiden sich darin, daß Egg» erklärt, er sei nicht auf derselben Straßenseite gelaufen vie PD: ätirend der Angeklagte behauptet, beide Soldaten seien schräg hintereinander laufend plötzlich auf dcr Fahrbahnmitte aufgetaucht. Selbst wenn man den Hergang so unterstellt, wie ihn der Angeklagte schildert, würde dies nichts an dem jetzt erhobenen Schuldvorwurf ändern. Dieser besteht den Urteilsausführungen zufolge (UA S. 7) darin, daß der Angeklaxte seine Fahrbahn nicht sorgfältig beobachtet und daß er vor allem seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet habe, daß "er notfalls seinen Wagen vor auf der Straße befindlichen Hindernissen rechtzeitig zum Stehen bringen konnte", In Anbetracht der übrigen nicht auf der Aussage EB: beruhenden Feststellungen des Urteils bedarf es hier keines weiteren Hinweises, daß dieser Schulävorwurf den Angeklagten im gleichen Umfang auch dann treffen würde; wenn sich die beiden Soldaten auf der. Straße so verhalten hätten, wie der Angeklagte behauptet. Der Schuldspruch beruht mithin nicht auf dem Verfahrensverstoß.
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1. Der Schuldspruch 15ßt Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch für dic Bejahung der Ursächlichkeit. Die Ausführungen der Revision, in denen sie, teilweise mit neuem tatsächlichen Vorbringen, Denkfehler und Widersprüche behauptet, sollen in Wahrheit Sie rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen. Damit kann der Angeklagte aber in diesem Rechtszug nicht gehört werden.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte "in Bezug auf Verkehrsdelikte bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist". Dieser bloße Hinweis genügt nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer rechtsirrtunsfrei etwaige Vortaten erschwerend bewertet hat. Das wird auch nicht etwa dadurch behoben, daß das Landgericht später bei der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, die gesetzlichen Strafsatbestände der früheren Verurtcilungen erwähnt. Welche Suchverhalte ihnen im einzelnen zugrundeliegen, wird auch dort nicht erörtert.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs umfaßt auch die Entscheidungen zu § 23 StGB und zu § 42 m StGB.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu berücksichtigen haben:
a) Strafaussetzung zur Bewährung ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden, weil die Vor. 'aussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht gegeben seien. Begründet wird das damit, daß der Angeklagte schon früher wegen -— fahrlässiger - Verkehrsvergehen bestraft worden sei und daß auch andere Verurteilungen aus früherer Zeit entgegenstehen. Ohne eine, wenn auch nur kurze Darlegung besonders der nicht verkehrsrechtlichen Verfehlungen ist auch hier das Revisionsgericht nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Strafkammer die Aussetzungswürdigkeit des Angsklagten aufgrund rechtsirrtumsfreier Erwägungen verneint hat. Fahrlässigkeitstaten, zumal in Verkehrssachen, sind meist nicht die Folge rechtsfeindlichen Verhaltens; bei ihnen dürfen daher Vorstrafen nur mit Vorsicht zur Straferhöhung und bei der Entscheidung, ob’ die Strafe zur Bewährung ausgesctzt werden darf, verwertet werden. Auch läßt der Umstand, daß der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung die Frage, ob er bereits bestraft worden sei, zunächst verneint hat, nicht ohne weiteres den Schluß zu, die Strafen hätten auf den Angeklagten "offenbar nicht den erforderlichen Eindruck gemacht". Es besteht die Möglichkeit, daß das Landgericht nicht in Erwägung gezogen hat, daß der Angeklagte seine Vorstrafen gerade deshalb verschwieg, weil er sich ihrer und der ihnen zugrundeliegenden Handlungen schämte. Zumindest enthalten die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts eine Überbewertung des Prozessverhaltens des Angeklagten, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang steht. Ein solches Verhalten in der Hauptverhandlung kann die Befürchtung, cr werde alsbald neue Straftaten begehen, ohne weitere Anhaltspunkte nicht rechtfertigen. Worauf die etwaige ungünstige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagte!
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sonst noch beruht, gibt das Urteil nicht an. Ihm kann daher nicht entnommen werden, daß die Strafkammer den nach der Rechtsprechung an die Beurteilung der Erfolgsaussicht ciner Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist. Dazu bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer umfassenden Würdigung aller Tatumstände und der Lebensverhältnisse vor allem der Täterpersönlichkeit des Verurtcilten (EGHSt 11, 393; VRS 17, 21). Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht über dic Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung neu entscheiden müssen. Sollte es wiederum der Auffassung zuneigen, daß jedenfalls das öffentliche Interesso die Strafvollstreckung erfordere, so wird
es zu berücksichtigen haben, daß die Entscheidung hierüber ebenfails eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Hinterbliebenen bzw. des Verletzten verlangt (BGH VRS 13, 24, 27; 23, 203; 27, 40, 43).
b) Daß die - ebenfalls eingehend zu begründende - Entzijehung der Fahrerlaubnis auch möglich ist, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn trotz Aussetzungswürdigkeit nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse von der Strafaussetzung abgesehen wird, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 15, 316, 320, VRS 25, 426 entschieden.
c) Im übrigen hält es der Senat für angebracht, für dic neue Hauptverhandlung auch darauf hinzuweisen, daß die Strafkammer möglicherweise nicht in Erwägung gezogen hat,
daß der im Urteil nicht mitgeteilte Blutalkoholgehalt des Angeklagten auch dann den Unfallablauf beeinflußt haben kann, wenn er unter 1,5 °/oo lag (vgl. BGHSt 13, 85, 89 bis 91; 13, 278, 282; BGH VRS 20, 444; 21, 54).
Krumme Flitner Sanders
Kersting Spiegel