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BGH Urteil vom 12.03.1965 – 4 StR 64/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR 64/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Karl-Heinz EF EB aus

KB. iort geboren ern > 1925,

wegen Totschlags.

vr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt en

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ee

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Il.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Krefeld vom 10. Juni 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittcls zu tragen.

Auf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig erklärt und die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist.

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückvervicsen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von Vorwurf vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegen 'fahrlässiger Tötung und wegen Nötigung in zwei Fällen, diese je in Tateinheit mit Führen einer Pistole ohne Waffenschein (Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes), zu cincr Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurtcilt. Es hat ferner die bei der Tat benutzte Pistole eingezogen, dagegen dem Angeklagten nicht die Fahrerlaubnis entzogen.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Der Angeklagte ficht das Urteil in vollen Umfang an. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.,

Dic Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, daß das Schwurgericht den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Tötung und nicht wegen Totschlags verurteilt und ihm nicht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Sie rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist nicht begründet, gas der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg.

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I. Zur ision des Angeklagten

Die auf die Angriffe der Begründungsschrift von 11. März 1965 und die allgemeine Sachrüge vorgenommene

Nachprüfung des Urteils hat keinen rechtlichen Fehler zun Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Schwurgericht hat insbesondere auch dic strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten sorgfältig geprüft und rechtsfehlerfrei festgestellt, daß er bei Begehung der Straftaten nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 2 StPO). Eine Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse hat das Schwurgericht nit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Verfahrensrüse ist begründet. Die Zuziehung eincs

Schießsachverständigen mußte sich dem Schwurgericht aufdriängen. Sie war erforderlich, weil nur er auf Grund seiner Sachkunde in der Lage’ war, die entscheidende Frage zu beurteilen, ob der Schlag des Zeugen Np auf den Arm des Angekingten zur Folge haben konnte, daß nicht nur die Schiceßrichtung geändert wurde,sondern auch mehr Schüsse,

als der Angeklagte wollte, ausgelöst wurden.

2. Die Sachrüge greift ebenfalls durch. Der Revision ist beizupflichten, daß das Schwurgericht Tatsachen, die geeignet sein könnten, die Beurteilung des Sachverhalts zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, zwar festgestellt, sich aber, vor allem bei der Prüfung der inneren Tatscite, mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat.

a) Das Schwurgericht glaubt nicht ausschließen zu können, daß der Angeklagte keine gezielten Schüsse auf scine Ehefrau abgegeben hat, sondern sie durch das Schießen 1ediglich hat warnen wollen, Zur Begründung führt es aus,

der Schlag Ms auf den Arm des Angeklagten könne nicht nur die Schußrichtung wesentlich geändert, sondern auch uchr Schüsse ausgelöst haben, als der Angeklagte beabsichtigt habe, weil der Schlag und die weiteren Schüsse zusammenficelen. Hierbei 1äßt das Schwurgericht aber die

zuvor als Verdachtgrund für einen Tötungsvorsatz bezeichnete Feststellung außer Betracht, daß der Angeklagte für jeden Schuß den Abzug der Pistole einzeln betätigen mußte. Venn es sich auch mit der technischen Erfahrung vereinen lassen mag, daß sich nach dem voraufgegangenen Warnschuß unter der plötzlichen Einwirkung Ms auf den rechten Arın des

die Waffe im Anschlag haltenden Angeklagten tatsächlich noch ein einzelner Schuß von selbst löste, so hätte es doch näherer auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Begründung bedurft, daß der Schlag auf den Arm des Angceklagten außer dem ersten, viclleicht zufälligen Treffer

bei der halbautomatischen Waffe auch die folgenden Schüssc ohnc weiteres Handeln des Angeklagten von selbst auslösen konnte. Das Revisionsgericht kann sonst nicht prüfen, ob sich hinter dieser Annahme des Schwurgerichts etwa ein Verstoß gegen schießtechni:che Erfahrungen, also ein Rechtsfehler, verbirgt.

.b) Wenn der Angeklagte auch keine gezielten Schüssc abgegeben hat, was ihm nach dem Inhalt des Urteils nicht widerlegt werden konnte, so hätte das Schwurgericht doch prüfen müssen, ob er mit bedingtem Vorsatz handelte, ob cr also bei Abgabe der Schüsse mit der Möglichkeit rechnete, sie könnten den Tod sciner Ehefrau herbeiführen, und diesc Folge innerlich billigte. Eine solche Prüfung drängte sich dem Tatrichter um so mehr auf, als nach dem Urteil selbst

verschiedene Umstände auf das Vorliegen von Tötungsvorsatz hindeuten (UA S. 23). Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Schwurgericht den Sachverhalt unter diesem Gcsichtspunkt rechtlich gewürdigt hat. Daß bedingter Vorsatz zur Verurteilung auf Grund des § 212 StGB ausreicht, ist außer Streit (vgl. BGH - bei Dallinger zu § 59 StGB - UDR 1952, 16; BGHSt 7, 363, 365 ff).

Ein bedingter Nötungsvorsatz könnte ebenso wie der unbedingte bei einer dem Zustand starker Erregung entsprungenen Tat nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Täter vor der Erregung eine Tötung abgelehnt haben würde oder weil er alsbald nach der Tat sein Tun bedauert,

c) Neben der Bildung viner neuen Gesamtstrafe muß das Schwurgericht auch über eine Anordnung aus § 42 m StGB erneut entscheiden; Wenn auch bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich durch sein Verhalten nach der Tötung seiner Ehefrau als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen crwiesen hat, in erster Linie die Taten als solche, nömlich die durch Gewalt und jewsils in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes begangenen Nötigungen zu berücksichtigen sind, so dürfen die Gesamtpersönlichkeit des Täters und die sonstigen Umstände, die einen Schluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH VRS 13,

210, 212; 17, 21, 25). Es ist deshalb rechtlich zu beanstanden, daß das Schwurgericht die Bestrafungen des Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften aus den Jahren 1948 und 1953 und ferner seine Bestrafungen wegen Volltrunkenheit und insbesondere wegen Körperverletzung, die möglicherweise auf allgemeiner rücksichtsloser

Veranlagung beruhen, nicht berücksichtigt hat, Entscheidend ist, ob dic Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Gefährlichkeit des Täters im Straßenverkehr noch erforderlich ist.

Krumme Flitner Mayr

Sanders Kersting