Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 08.06.1979 – 5 StR 631/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 631/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten
Otto Friedrich C EIER aus Ham, geboren am E.@B 1952 in Dei AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
„#52 -2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23.0ktober 1979 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten CB gegen das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 8.Juni 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Rechtsfolgen bedürfen die Urteilsgründe lediglich einer Ergänzung. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß neben verhängter lebenslanger Strafe die Urteilsgründe die Höhe daneben verwirkter zeitiger Freiheitsstrafe ausweisen müssen (UA S.49); es hat jedoch übersehen, daß aus mehreren solcher Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist (BGH, Urt.v.10.März 1965 -2 StR 44/65 bei Vogler in LK, 10.Aufl., § 53 Rdnr.12). Das kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO vom Revisionsgericht nachgeholt werden, Der Senat setzt diese Gesamt-
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strafe auf deren Mindestmaß (8 Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe) fest. Diese Ergänzung kommt nicht im Entscheidungsspruch, sondern nur in ihrer Begründung zum
Ausdruck (vgl. BGH, aa0).
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki