Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 05.03.1965 – 5 StR 607/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten will 5 EEE
geboren an EEED 1930 in Tu Kreis nu,
wegen Untreue usw.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1965, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6.0ktober 1962 wird verworfen; jedoch fällt im zweiten Falle die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung weg.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 6.Oktober 1962 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen —
- 3.
Gründes3z
I« Die Verfahrensıngriffe der Revision des Angeklagten dringen nickt durch.
Mit Unrecht bemängelt der Boschwerdeführer, daß der Revisor FEED nur als Zeuge vernommen und vereidigt worden ist, obwohl "ein wesentlichen Teil seiner Angaben prozessual und sachlich uls Bekundungen eines Sachverständigen anzusehen und von der Strafkammer auch als solche ausgewertet und verwendet worden! sei.
Wie das Urteil ergibt, hat der Revisor vor Gericht im wesentlichen Tatsachen mitgeteilt, die in der Vergangenheit lagen, und die er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb des Volkswagenwerkes wahrgenommen hatte (vgl. UA-S.12). Daß er in diesen Fragen sachkundig wer und sie deshalb besonders gut wahrnehmen und würdigen konnte, vermag die Revision nicht zu stützen. Denn für sachverständige Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis (§ § 5 StPO).
Hiervon abgesehen, könnte die Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil auch der rein gutachtliche Teil der Erklärungen eines Zeugen durch den Zeugeneid gedeckt wird (BGH JR 1954,2715 RGSt 55,183,184)»
Daß der Revisor auch Bekundungen über Tatsachen gemacht hat, die er nur vom Hörensägen her kannte, bedeutet allein noch keinen Rechtsfehler.
Die Aufklärungsrügen sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.
II. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision haben im wesentlichen keinen Erfolg.
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Erster Falls
“ a) Die Urteilsfeststellung (- der Beschwerdeführer bezeichnet es selbst als solche -), die Stellung des Angeklagten habe praktisch der eines Filialleiters entsprochen, ist im Revisionsrechtszuge unangreifbar, Sie wird außerdem durch weitere Einzelfeststellungen gestützt. Auch. in diesem Zusammenhange übersieht der Beschwerdeführer übrigens, daß alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden können,
b) Mit ihren Einzelängriffen gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise von den Feststellungen. Daß der Angeklagte eine unbekannte’ Person "veranlaßt" hat, die fingierten Urkunden der Volksbank ver» vorzulegen, ist eine in sich abgeschlossene - und damit bindende - Feststellung, die keiner näheren Erläuterung bedurfte, Auf sie und auf andere Feststellungen stützt das Landgericht seine - rechtlich unbedenkliche - Auffassung, der Angeklagte habe als mittelbarer Täter unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB gebraucht. Die rein tatsächlichen Angriffe der Revision hiergegen sind unzulässigs
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinerlei Rechtsfehler der ersten Verurteilung aufgedeckt.
Zweiter Falls
a) Im einzelnen wendet sich die ‚Revision hier nur gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges. Ihr Vorbringen ist - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet.
b) Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab zugunsten des Beschwerdeführers lediglich, daß
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die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung nicht bestehenbleiben kann.
Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, die rechtswidrige Zueignung der Gelder des Wirtschaftsbetriebes müsse neber. der Bestrafung wegen Untreue .notwendig auch eine Verurteilung gemäß § 246 StGB nach sich ziehen (UA S.17), Das trifft nicht zu. Durch die Bestrafung wegen Untreue wird die Unterschlagungshandlung jedenfalls in denjenigen Fällen mitabgegolten, in denen der Täter die Gelder von vornherein mit dem Willen entgegengenommen hat, sie für sich zu behalten; es handelt sich dann nur un die Ausnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH GA 1955,271,272; BGHSt 8,254,260). Daß hier ein solcher Fall vorliegt, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Die tateinheitliche Verurteilung wegen "fortgesetzter Unterschlagung" war daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO aus dem Schuldspruch zu streichen.
Am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ändert sich hierdurch nichts, so daß die weitergehende Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - zu verwerfen ware
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Kersting