Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 26.02.1965 – 5 StR 644/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. die Vertreterin Irma FT EEEEEEEEED eus HE (Harz), geboren am EEEEED 1951 ir SE,
2. den Vertreter Georg S (EEE
aus HB (Harz), geboren am EEE 1004 in cu,
wegen Betruges
2138 022
Der 5.Strafsenat .des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
.. Bundesrichterin. Dr.Koffka . Bundesrichter "Schmidt _ Bundesrichter „Siemer. Bundesrichter ‚ Dr. Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. |]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizengestellte EEE
u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
m 1. Auf die "Revision der Angeklagten u
Il.
wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 15.Mai 1964, soweit es die Beschwerdeführerin verurteilt, mit den Feststellungen
‚aufgehoben.
Die Sache wird in'diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.. a EEE
Die Revision des Angeklagten SB wird verworfen.. Das, Berufsverbot gegen ihn fällt jedoch weg.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Reehtsmittels. Die Gebühr für das Revisions-
verfahren wird jedoch auf vier Fünftel er-:
. mäßigt.
- Von Rechts wegen - | Br
ee
Gründe§
A. Die Revision der Angeklagten Tu»
Die Beschwerdeführerin rügt mit Erfolg Verletzung des N 243 Abs. 2 StPO.
Nach. der Heranziehung der beiden Ergänzungsschöffen, “die später beim Urteil mitwirkten, ist die Vernehmung der Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse nicht wiederholt und der Eröffnungsbesöhluß nicht verlesen worden. Das beweist die: Sitzungsniederschrift. Das Revisionsgericht darf nur sie,. und nicht die dienstlichen Äußerungen berücksichtigen (§ 274 StPO). '"Nur'wenn es bei einem tatsächlich und rechtlich ganz 'einfachen Sachverhalt offensichtlich ist, daß.die Zwecke des Eröffnungsbeschlusses durch dessen Nichtverlesung nicht. gefährdet worden sind, kann das Urteil.nicht auf der Verletzung des § 243 Abs.2 StPO beruhen" (BGHSt 8,283,284). So liegt es hier nicht. Die Verurteilung. der Angeklagten TEE mu daner aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung wird wegen des Berufsverbots auf B II 2 dieses Urteils hingewiesen.
‚Die Verfahrensrügen. sind: unbegründet.
. 1. Entgegen der Meinung - -der: Revision war die Strafkammer nicht deshalb oränungswidrig besetzt, weil der Gerichtsassessor RB mitwirkte.. Denn er war der Strafkammer ‚durch Beschluß des Präsidiuns ‚vom ‘30. April 1964 zugeteilt worden.
3. Keine verfahrensrechtliche. Vorschrift verbietet es,den Schuläbeweis auf Angaben zu stützen,. die ein Mitangeklagter im Ermittlungsverfahren gemacht. hat.
Auch die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen: erfolglos. a "
1. Die ‚Revision macht : nur zu einigen Punkten nähere Ausführungen. Diese dringen nicht durch,
- 8) Soweit der Beschwerdeführer zu den 'Fällen Nr.II 7, 11, 17, 18, 22, 25, 54, 61-63 vorträgt, seine Beteiligung an den strafbaren. Handlungen der Mitangeklagten sei nicht hinreichend dargetan, will er nur die Beweiswürdigung des Landgerichts unzulässigerweise durch eine andere ersetzen. Ohne rechtlichen Fehler schließt die Strafkammer aus den im Urteil mitgeteilten Tatsachen, daß der Beschwerdeführer die Handlungsweise der Mitangeklagten kannte und billigte. Diese wird vom Landgericht rechtlich richtig als Betrug gewertet. Hiergegen wendet sich die Revision in einigen der genannten Fälle. Ihre Angriffe sind jedoch offensichtlich unbegründet, soweit sie ‘sich nicht überhaupt ö unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen.
b) Im Falle Nr.II 8 ist zwar, wie der Revision zugegeben werden muß, nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagten schon beim Nachkassieren der 55 DM gewillt waren, diese weitere Zahlung der Kundin nicht der Lieferfirma mitzuteilen. Wie sich aber aus dem
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Zusammenhange der Urteilsgründe ergibt, wollten sie in -allen den zahlreichen Fällen dieser Art, also auch in diesem Falle, nur Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt bekommen und es dem Kunden von der Lieferfirma nicht anrechnen lassen.
ce) Im Falle. Nr.II 16 wurde, wie. ausdrücklich festgestellt ist, die "Nachkassierung. der 18.DM ... bewußt. verschwiegen, so. daß im Ergebnis. überhaupt keine Lieferung an die Kundin erfolgte. Damit mußten", so fährt das Urteil fort, "beide Angeklagten auch rechnen und haben nach ihrem Gesamtverhalten auch damit gerechnet" (UA S. 37). Nur gegen diese Feststellurigen richtet sich unzulässigerweise der Einwand der Revision, der angezahlte Gesamtbetrag: habe innerhalb der Verdienstspanne der Angeklagten gelegen, und darum sei’ nicht die Mög-
.. lichkeit auszuschließen, "daß die Mitteilung nur ver-
gessen wurde".
a) Im Falle Nr.II 50 spiegelten die Angeklagten durch die Armahme der Restzahlung den Willen vor, dafür _ die bestellte Ware liefern zu lassen. Die Revision. vermißt also‘ zu Unrecht eine Täuschungshandlung.
\ 2. Auch im übrigen tragen die Feststellungen die Schuldsprüche und die Strafen. Das Berufsverbot muß jedoch aufgehoben werden. Es wäre nur dann zulässig, wenn eine der Einzelstrafen mindestens drei Monate Gefängnis betrüge (BEHSt 4, ‚258). Das ist nicht der Fall.
Die Entscheidung über beide Revisionen entspricht den Anträgen des Bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker