Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 25.02.1965 – 4 StR 95/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
S4R_95/63 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Dietneln 5 Ep zu: : ED: geboren ar EEE 1923 in :uEEEEED:
wegen Übertretung des Gaststättengesetzes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanvwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1965 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur üntscheidung zurückgegeben.
Ler Angeklagte ist durch das Amtsgericht in Dinslaken wegen Nichtbeachtung der vom Innenminister des Landes Hordrhein-iestfalen an 16. Februar 1957 erlassenen Sperretundenverordrung (GVBl $S. 38) nach § 29 ir. 7 GaststG. zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die Revision des Angeklagten verwerfen. Hieran sieht es eich jedoch senindert, weil die Vorfrage, ob der Innenrinister zum „rlaß der Sperrsturdenverordnung ermächtigt war, im Gegensatz zur Auffassung des Oberlendesgerichts Düsseldorf von den Oberlandesgerichten Oldenburg (Urt.vom 28.April 1953 - Ss 44/553) und Heustadt (Urt. vom 11. Juni 1964 - 55 45/64) dahin entschieden worden ist, daß eine Ermächtigung zum
Erlaß von Rechtsverordnungen, die in einer als Bundesrecht fortgeltenden Rechtsnorm der Obersten Landesbehörde erteilt ist, nach Art. 129 Abs. 1 Satz lin Verbindung wit Art, 80 Abs. 1 Satz 1 GG auf die Landesregierung, nicht aber auf einen Landesminister, übergegangen ist»
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof mit Beschluß vom ?.Dezember 1964 rach § 121 Abs. 2 CVG zur Sntscheidung folgender RKechtsirage vorgelegt:
Gilt für Gie Überleitung von Ermächtigungen zun Erlaß von Rechtsverordnungen, die in als Bundesrecht fortgeltendem Reichsrecht enthalten sind, ausschlieslich Art. 129 Abs. 1 GG oder ist in seinem Rahmen auch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG mit der Folge zu beachten, daß eine Rechteveroränung (hier: SperrstundenVo NK von 16, Februar 1957 _ GVBl 5. 38), die ein Landesinister auf Grund einer in alten Recht der übersten Landesbenörde erteilten Ermächtigung (hier: 8 14
Abs. 1 GastsiG) erlassen hat, nichtig ist ?
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Die Vorlegung ist nicht zulässig.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofg hat in seinen Urteil vom 30. September 1964 - Y ZR 196/63 - scuz 42, 235, 239 = Nik 1365, 155, 154, Wr. 6 entschieden, daß Rechtsverordrungen, die ein Landeseminister auf Grund einer im frineren Recht der Obersten Landesbehörde erteilten Errächtigung erlassen hat, mit Ausnahme der in Art. 129 Abs. 3 GG bezeichneten Ernächtigungen rechtswirksan rn
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d, weil eine derartige Errächtigung nach Art. 129
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Ss. 1 Satz 1 GG auch auf einen Landesminister übergegarngen sein kann und Art, § 0 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit ricnt entgegensteht.
Diescos Urteil sticat nit der Kechtsaulfassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, „jedenfalls soweit hier die Ermächtigung zum Erlaß der Sperrstundenverordnung nach 5 14 Abs. 1 GaststG in Frage steht, überein.
Liese Verordnung, gegen deren Inhalt verfassungsrechtliche 3edenken nicht bestehen (vel. EVerwG
»eschl. vom 17. Juli 1963 - VII B 79/65 in Verwäspr. 16, 1109), ist als eine ergünzende einfache und nicht als eine das Caststättengesetz selbst inhaltlich ändernde. oder erweiternde, sog. gesetzesvertretende Rechtsver-
ordnung im Sirne der intscheidung des Burdesverfassungsgerichtes vom 1Ö. duni 1953 - 1 BvE 1/55 — 5VerfGE 2, 307, 330, anzusehen. Auf eine solche Verordnung be- „ijeht sich auch die zitierte intscheidung des Lundesgerichtshofs. Damit kupen die Urteile der üÜberlandesgerichte Olderburg und Neustadt ihre Bedeutung im Rahmen des § 121 Abs. 2 GVG verloren [(EGH Lil Ir. 4
zu § 24 IwVG und Li! StS Nr. 11 zu § 121 Abs. 2 GV6). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Rechtsfrage von cinem Zivilserat des Bundesgerichtshofis entschieden worden ist (BGHSt 13, 373). Die Sache war deshalb an das vorlegerde Oberlandesgericnt zur Entscheidung in eigerer Zustüundigkeit zurückzugeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Krunne Flitner Mayr Sanders Spiegel