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BGH Urteil vom 16.02.1965 – 1 StR 4/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Urkurdenbeweis durch Verlesen der zu Beweiszwecken verfaßten schriftlichen Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig»

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StPO 85 249, 250 Satz 2 Urkurdenbeweis durch Verlesen der zu Beweiszwecken

verfaßten schriftlichen Erklärung eines Zeugen ist im Zusammenhang mit seiner Vernehmung zulässig»

BGH, Urt.v. 16. Februar 1965 - 1 StR 4/65 LG Würzburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_4/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Tankwart Gerd E

aus ZB; Landkreis Vo, geboren an 1941 in vw. 2. den Lagerarbeiter Alfred K ee ud aus SC, sort zeboren an >8, 3. den Reisenden Jürgen W aus ZB: vendkreis VD zevoren an 1943 in

1:

wegen Notzucht u.a.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert u als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangsstellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten ie un: END wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1}. Oktober 1964, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache | in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und kntscheidung. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwuiesen.

Die Revision des Angeklagten EEE zesen das vorgenannte Urteil wird verworfen; dieser beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

"Von Rechts wegen

Gründe;z:

un am ae mm mar arm m mn am en an amd m

Die Angeklagten sen, (UNE 7:

gehörten zu einer Gruppe von Burschen, die ein 14 Jähriges

-—

Mädchen, die in einem Fürsorgeerziehungshein unterzebrachte Anita SD zegen seinen Willen nachts an eine einsame Stelle außernalb Würzburgs verbrachten und es dort geschlechtlich mißbrauchten. Das Landgericht hat ce und CD een Notzucht, <B Wesen Nöticung zur Unzucht zu je einem-Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten ke und iD greifen das Urteil in ganzen mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten s>- CB “eräet sich mit der Sachrüge nur. gegen den Strafausspruch.

I. bie von der Revision des Angeklagten \ uw vertretene Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers auf Einnahme‘.des Augenscheins an dem Kraftwagen dieses Angeklagten abgelehnt, ist offensichtlich unbegründet.

Dagegen greifen die Revisionen der Angeklagten se und VE ni: den Verfahrensrügen &urch, die sich ‚gegen die Ablehnung eines Beweisamtrags des Verteidigers des Angeklagten vB enden.

Dieser hatte beantragt, einen Brief, den die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Anita Span Öie Leiterin des Fürsorgeerziehungsheins gerichtet und in dem sie die den Gegenstanä des Verfahrens bildenden. Yorfälle geschildert hatte, zum Beweise dafür zu verlesen, daß sich nach diesem Brief die Vorfälle teilweise anders abgespielt hütten, als es von der Zeugin bei ihrer golizeilichen Vernehmung angegeben worden war. Das Landgericht hat den 3Beweisamtreg abgelehnt und zur Begründung angeführt, bei der als Brief bezeichneten Aufzeichnung der Anita sg H:ndle

es sich um eine auf Anweisung des Erziehungsheims zu Beweiszwecken gefertigte schriftliche Erklärung, die nach S§ 250 StPO nicht zum Beweise der Richtigkeit ihres In-

halts habe verlesen werden dürfen.

Das wird. von den Revisionen zutreffend beanstandet. Der Senat hätte zwar Bedenken, der vom 5. Strafsenat in zwei unveröffentlichten Urteilen vertretenen Meinung zu-. zustimmen, daß nur in demselben Verfahren zu Beweiszwecken abgegebene Ürklärungen (Urt. vom 25, September 1962 - = 5 stR 306/62) oder bloß "gegenüber einer mit einen Strafverfahren befaßten Behörde zu Beweiszwecken abge-- gebene schriftliche Außerungen" (Urt. von T. Januar 1964 5 sta 549/65) als schriftliche Erklärungen im Sinne des 250 Satz 2 StPO anzusehen seien. Er neigt vielmehr in Übereinstimmung mit der auch sonst allgemein vertretenen Auffassung (vgl. BGist 6, 209; Schneidewin JR 1951, 481, 483; Löwe/Rosenberg 21. Aufl. StPO § 250 Anm. 5; KM 4.Aufl. Sstpo § 250 Anm. ] b) dazu, daß es ebenso wie bei den Frotokollen auch bei den schriftlichen Erklärungen nur darauf ankommt, daß sie zu Beweiszwecken erstellt sind und sich zu, den für das gegenständliche Strafverfahren wesentlichen

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-16/1-str-4-65#rd_11

Beweisthema äußern, Denn es ist nicht einzusehen, warum zu Beweiszwecken erstellte berichtende Urkunden anderweiter Herkunft höher bewertet werden sollten als für das gleiche Verfahren oder aellgenein für Zwecke eines Sträalverfahrens hergestellte Protokolle oder schriftliche Er-Klärungen und deshalb geeignet sein könnten, den durch. -- § 250 StPO bestimmten Vorrang der Zeugenaussage zu beseiltigens indessen bedarf es zu diesem Punkt keiner abschließen-

den üntscheidung, weil das Landgericht die Verlesung des xrlebnisberichts aus einem anderen Grund nicht als unzu-

lässig ablehnen durfte; §§ 250 StPO untersagt nämlich nur die Ersetzung der Zeugenaussage durth die Verwertung einer berichtenden, zu Beweiszwecken erstellten Urkunde, mag

es sich dabei nun um ein Frotokoll oder un eine schriftliche üurklärung des Zeugen handeln. Daß neben der Vernehmung der in Betracht kommenden Person als Zeuge eine frühere protokollarisch oder in einer schriftlichen ürklärung festgehaltene Außerung dieser Person im Wege-.des Urkundenbeweises verwertet wird, verbietet aie Vorschrift nicht {RGSt 71, 10; SCHSt 1, 4 f; a.A. Schneidewin aaO). Das Gesetz hat insofern in § 253 StPO nur eine besondere Vorkehrung für die Verwendung von Frotokollen getroffen, deren Verlesung zum Zweck des Urkundenbeweises es erst (als letzten Ausveg) zuläßt, nachden Vorhalte aus dem Protokoll keine Übereinstimmung der gegenwärtigen Aussage mit dem Inhalt des Protokolls bewirkt und auch nicht dazu ‚geführt haben, daß der Zeuge bekundete, bei der Aufnahne des Protokolls abweichend von seiner gegemwärtigen Aussage tatsüchlich das im Protokoll Festgehaltene ausgesagt zu haben, Indessen kann hieraus nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gesetz äie Verwertung schriftlicher Erklärungen neben der Zeugenaussage überhaupt verbiete,

wie es Schneidewin aaO 5. 483 und 486 vertritt, noch kann daraus gefolgert werden, daß § 253 StPO auf schriftliche Erklärungen entsprechend anzuvenden, die Verlesung zum Zueck des Urkundenbeweisee also erst nach vergeblichen Vorhalten zulässig sei. Es ist vielmehr von dem der Systeratik des Gesetzes zu entnehmenden allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß das Gesetz den Urkundenbeweis zuläßt, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (vgl. X4

4. Aufl. StPO 8 249 Anm. 1 b;Geier bei Löwe/Kosenberg

el. Aufl. StPO § 249 Ann. 1).

Indessen sprechen auch wicätige sachliche Gesichtsunkte dafür, den Urkundenbeweis durch schriftliche EI- rend im Sinne des § 250 Satz 2 StPO als ergänzendes Beweismittel neben der Zeugenaussage des Ausstellers der schriltlichen Erklärung und gleichsam in diese eingebettet unbeschränkt zuzulassen. In diesem Sinne ist insbesondere beachtlich, daß hier von einer Unterdrückung des Grundsatzes der Kündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens, welcher den in den §§ 250 f StPO vorgeschriebenen 3eschränkungen des Urkundenbeweises zugrundeliegt, nicht die Kede sein kann, sondern es sich vielmehr so verhält, daß diese leitenden verfahrensrechtlichen Prinzipien sich gerade in der zeugenschaftlichen Äußerung und Stellungnahme zu dem vor allen Verfahrensbeteiligten ausgebreiteten Inhalt der Urkunde verwirklichen. Insbesondere kann es in Interesse der Wahrheitsfindung als einer der wichtigsten Aufgaben des strafgerichtlichen Verfahrens nicht verantwortet werden, einen Beweisgegenstand ungenutzt zu lassen, der nicht nur unmittelbar für die Feststellungen von erheblicher Bedeutung sein kann, sondern unter Umständen auch für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen von

großer Wichtigkeit ist.

Anders als bei Protokollen, über deren Entstehung und Inhalt regelmäßig die beteiligten Verhörspersonen als Leugen vernommen werden Können, Kann bei schriftlichen Erklärungen in der Regel nur der Aussteller selbst die Art der äntstehung und den Inhalt der Erklärung aus eigenen Wissen wiedergeben. beren Wortlaut hat andererseits im Verhältnis zum ?rotokoll meist auch deshalb ein besonderes Gewicht, weil er den Sachverhalt reglräßig mit den eigenen \iorten des Zeugen festgehalten hat, während bei Protokollen der Verneixende die Angaben des Zeugen meist in eine andere

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Form bringt. Auch aus diesen Grunde wird es für den Tatrichter von großer Bedeutung sein, die mündlichen Er-Kxlärungen des Zeugen in der hauptverhandlung im Zusammenheng mit dem Yortlaut seiner früheren schriltlichen Erklärung würdigen zu können. Die Möglichkeit dazu hat er in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise jedoch nur, wenn die Urkunde. zun Zweck des Urkundenbeweises verlesen und ihr wörtlicher Inhalt damit dem Gericht in einer Forn zur Xenntnis gebracht wird, die seine Verwertung bei der Tatsachenfeststellung zulässig macht.

Hiernach bemängeln die Revisionen der Angeklagten TED 0: EEE zu Recht, das der Beweisamtrag auf Verlesung des Erlebnisberichts der Zeugin See on Landgericht als unzulässig behandelt worden ist. Die Rüge steht richt nur VD, dessen verteiciger den Antrag ausdrücklich stellte, sondern auch dem Angeklagten Tee. , cessn \Wille zum Anschluß an den Beweisamtrag den Umständen zu entnehnen ist. Lie mit den Antrag bezweckte Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sg 12: ersichtlich im übereinstimmenden Interesse beider. Angeklagten. Zuden hob der Bevcisamtrag eusdrücklich hervor, daß der Bericht auch bezüglich des Angeklagten Ep von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhanälung abweichende Angaben enthalten habe (vel. hierzu Geier bei Löwe/Rosenberg 2l.Aufl. 8 244 StPO Anm. 15 u. die dort angeführten Entscheidungen).

Daß das angefochtene Urteil, soweit die Angeklagten BD] und IB verurteilt sind, auf dem: Kangel beruht, kann der Senat, dem als Revisionsgericht kingriffe in die tatrichterliche Beweiswürdigung versagt sind, nicht ausschließen. Es muß deshalb in diesen Umfang aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und intscheilung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

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II. Mit der Sachrüge hätten die kevisionen der Angeklagten Se und VE keinen iirfolg haben können. Was insoweit - insbesondere auch zur Frage der Einziehung des Kraltfahrzeugs und zur Entziehung der Fahrerlaubnis - vorgebracht wird, scht offensichtlich fehl, Zur Frage, wann die Tat des § 177 StGB vollendet ist, wird auf BGHSt 16, 175 verwiesen. Daß das Lendgericht die Angeklagten auf der Grundlage seiner bisherigen Peststellungen rechtsirrig nicht in wesentlich veiterem Umfange für schuldig befunden hat, kann sie nicht beschweren.

Die Strafmaßrevision des Angeklagten KB ist offensichtlich unbegründet. Die Strafe in diesen Fall ist . ebenso wie in den anderen Fällen angesichts der ungewöhnlichen Verwerflichkeit der Tat außerordentlich milde.

Seibert Willms Hübner | Fischer Kirchhof |