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BGH Urteil vom 02.02.1965 – 1 StR 562/64

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1_StR_562/64

Als

in der Strafsache

gegen

den Professor Stefen PD OD ; zuletzt in

2cboren cm GES ir Emm.

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Oktober 1964 wird verworfen. |

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Das Landgericht (Jugendkammer) hat den geständigen Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in fünf (selbständigen) Fällen, darunter in drei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

II. Die Verfahrensrüge, soweit sie gemäß § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurde, geht offensichtlich fehl.

Die Annahne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden: vgl. S. 7 der Urteilsgründe. Die von der Revision angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart NJW 1961, 2171 Nr. 17 betraf einen Fahrlehrer. Dabei kann dahinstehen, ob der in diesem Urteil vertretenen Auffassung beizutreten wäre (vgl. NJW 1962, 61, 62). Jedenfalls ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Privatlehrer in aller Regel zum Täterkreis des § 174 Nr. 1 StGB zählen. Es kann hierzu auf die in NJW 1962, 62 mitgeteilten BGH-Entscheidunge verwiesen werden. Der hier gegebene Sachverhalt bietet insoweit keine Besonderheiten. Die Mädchen waren auf jeden Fall dem Angeklagten zur Ausbildung durch fremdsprachlichen Nachhilfeunterricht in ihren Schulfächern anvertraut, und er wußte das auch (S. 7 UA). |

Im einzelnen:

Der Angeklagte hatte von vornherein den Willen, durch Mißbrauch der ihm anvertrauten Mädchen zu sich steigernden unsittlichen Handlungen die Befriedigung zu erhaiten, die er in seiner Ehe nicht fand (S, 6, 7 UA).

a) Bei der noch nicht vierzehn Jahre alten Ursula Sg» verhielt er sich nur während der beiden ersten Unterrichtsstunden einwandfrei. Danach führte er ständig anstössige Reden, nahm das Mädchen bereits während der dritten Stunde in den Arm, drückte es fest und küßte es auf die Wange und den Mund. In der Folgezeit wurde er zudringlicher. Nach

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Küssen - wobei er Zungenküsse zu geben versuchte -, faßte

er Ursula über der Kleidung an die Brust. Später streichelte er sie unter dem Rock an den Oberschenkeln. Dann betastete er mehrfach ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer. An mindestens drei Tagen griff er ihr unter dem Schlüpfer an den blossen Geschlechtsteil. An einem anderen Tag legte er Ursula auf die Couch und küßte ihren Geschlechtsteil über dem‘ Schlüpfer. Seit Sommer 1963 setzte er sich häufig völlig entkleidet neben das Mädchen. Er onanierte dabei regelmäßig

bis zum Samenerguß. Bei diesen Gelegenheiten versuchte er oftmals, die Hand des Mädchens an sein erregtes Glied zu führen. In fünf bis sieben Fällen gelang ihm dies (S. 3,

4 UA). Auch veranlaßte er Ursula, ihm geflissentlich beim Onanieren zuzuscehen, wie der Darlegung S. 7 unten UA zu entnehmen ist. |

In diesem Verhalten des Angeklagten durfte der Tatrichter ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sehen (S. 6, 7 UA). Dies gilt auch von den Vorgängen während der dritten Unterrichtsstunde (fest In-den-Arm-Nehmen und Küsse, begleitet von geschlechtlich anstössigen Redensarten). Die Entscheidung BEH NIW 1961, 1635 Nr. 19 (mit krit.Anm.

v. Martin in IM Nr. 29 zu § 174 Nr. 1 SteB) betraf das Führen unzüchtiger Reden allein.

Bei der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der geschlechtlichen Übergriffe des Angeklagten bedeutet es keinen das Urteil gefährdenden Rechtsfehler, daß es bei der rechtlichen Würdigung eine Vielzahl von Einzelverfehlungen sprachlich zusammenfaßt. Die drei Begehungsformen des § 176 Abse 1 Nr. 3 StGB sind zudem einander gleichwertig und nicht immer leicht von einander abzugrenzen. Das Landgericht gibt zwar bei diesem Geschehen nicht immer die Mindestzahl der Einzelvorkommnisse an (vgl. auch BGH LM Nr. 11 vor § 73 StGB}. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß das Landgericht zum

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Nachteil des Angeklagten einen zu weiten Schuldumfang angenommen hat. Dies um so weniger, als diese sich über einen langen Zeitraum erstreckenden, zum Teil höchst abstoßenden geschlechtlichen Betätigungen nur mit der recht maßvollen Einsatzstrafe von zehn Monaten Gefängnis (S. 8 UA) belegt worden sind.

b) Im Fall der damals dreizehn Jahre alten Bärbel, Schi ist festgestellt:

Alsbald nach Beginn der Stunden näherte sich der Angeklagte der Schülerin. Er setzte sich neben sie, erzählte unanständige Witze, küßte oder versuchte sie auf den Mund - teilweise mit "Zungenschlag" - zu küssen, sprach häufig vom "Vögeln" und erklärte ihr, er wolle mit ihr französisch vögeln. Wenn sie ein schönes Gefühl haben wolle, solle sie ihren Schlüpfer ausziehen und sich auf die Couch legen.

Mehrfach hatte er sein Glied aus der Hose heraushängen. Er spielte mit den Händen daran und onanierte schließlich. Das versuchte er zwar vor den Blicken Bärbels durch ein Buch oder anderweitig zu verdecken. Da der Angeklagte neben der Schülerin oder ihr gegenüber saß, hat sie sein Verhalten aber genau erfaßt. Versuche, ihr unter den Rock zu greifen oder sie noch häufiger zu küssen, hat sie abgewehrt (S. 4 UA).

Auch hier ergeben sich gegen die rechtliche Würdigung der Jugendkammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es gilt im wesentlichen dasselbe wie im Fall Ursula Sie; von der geringeren Nachdrücklichkeit der Betätigungen abgesehen. | | |

Der Tatrichter durfte auch die Versuchsfälle in den Fortsetzungszusammenhang einbeziehen. - Der Angeklagte versuchte zwar, das schließliche Onanieren den Blicken Bärbels zu entziehen, also nicht das Heraushängen des Gliedes aus

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der Hose und das anfängliche Spielen daran. Außerdem ergibt der Urteilszusammenhang die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters, daß das Mädchen durch die bewußt unzulänglichen Verdeckungsmaßnahmen gerade besonders nachdrücklich auf diese unzüchtigen Vorgänge hingewiesen werden sollte, und daß Bärbel dies dann auch geflissentlich wahrgenommen hat.

c) Der damals ebenfalls erst dreizehn Jahre alten Gerda HB nat der Angeklagte während der Nachhilfestunden mehrmals Zungenküsse ‚gegeben, sie zugleich umarmt und an sich gepresst. Zu anderen unanständigen Berührungen oder zu unzüchtigen Redensarten kam es nicht (S. 4, 5 UA). Hier hat also der Angeklagte das Kind nicht dazu verleitet, ihm beim Onanieren geflissentlich zuzusehen. Ungeachtet dessen hat der Angeklagte durch sein übriges Verhalten nach der rechtsbedenkenfreien Annahme des Tatrichters das ihm anvertraute Mädchen zur Unzucht mißbraucht und unzüchtige Handlungen mit ihm vorgenommen. Bei diesem Geschehen hat das Landgericht übrigens nur die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 StGB festgesetzt (S. 8 UA).

d) Im Fall der damals vıerzehn bis sechzehn Jahre alten Roswitha TB hat das Landgericht festgestellt:

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Nach den ersten Stunden führte er fortgesetzt anzügliche Reden und erzählte unanständige Witze. Gegen Ende seiner Tätigkeit nahm er die Schülerin in mindestens zwei Fällen in den Arm. Er versuchte, sie an sich zu drücken und auf den Mund zu küssen. Desgleichen versuchte er, ihre Brüste über dem Kleid zu betasten und ihr unter den Rock zu fassen. Das Mädchen wehrte sich aber entschieden, so daß es zu keinen andauernden intensiven Berührungen kam.

Mehrfach - die Zahl ließ sich nicht feststellen - hat der Angeklagte in Anwesenheit des Mädchens bis zum Samenerguß onaniert. Beim Onanieren wendete er sich zwar ab oder

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hielt ein Buch vor seinen Geschlechtsteil. Er setzte sich jedoch so, daß er das Mädchen gut sehen konnte. Dieses hat sein unanständiges Verhalten in einigen Fällen auch bemerkt (Ss. 5 UA).

Bei diesen Vorkommnissen durfte das Landgericht das Unarmen des Mädchens, zusammen mit den Versuchen, ihre Brüste zu betasten und ihr unter den Rock zu greifen, begleitet von anzüglichen Reden und dem Erzählen unanständiger Witze als - fortgesetzten - Mißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sehen. Dasselbe gilt von dem Onanieren in Gegenwart dcs Mädchens (BGHSt 7, 48 -— 53). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß Roswitha vom Angeklagten zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlaßt werden sollte und daß sie das in einigen Fällen auch tat. Daran änderte nichts sein sich Abwenden oder das Verdecken des Gliedes (vgl. das zum Fall Bärbel SciiBAusseführte). Daß das Landgericht den Schuldumfang zu weit angenommen haben könnt dazu besteht kein Anhalt, zumal da die Einzelstrafe hier nur sieben Monate Gefängnis beträgt.

e) Im letzten Fall - bezüglich der 16 bis 17 Jahre alten Schülerin Sabine Ks kan es nach den Feststellungen des Landgerichts zu folgenden Geschehnissen:

Kurze Zeit nach Beginn des Unterrichtsverhältnisses begann der Angeklagte, sich Sabine zu nähern. Er versuchte, sie zu . umarmen. Da sich Sabine wehrte, konnte er sie nur einmal | kurz auf den Mund küssen. Später küßte er sie auf den Hals; tätschelte sie am Körper und versuchte einmal, ihre Hand zwischen seine Oberschenkel zu ziehen. - Kurz vor dem Abbruch des Nachhilfeunterrichts kniete er sich vor dem Mädchen auf den Boden hin, holte sein Glied heraus und onanierte daran bis zum Samenerguß. Sabine hat, seinem Willen entsprechend ‚dies gesehen.

Bezüglich des Onanierens gilt das zum Fall Roswitha | Gesagte entsprechend. Hier ist sogar ausdrücklich festgestellb:

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daß das Mädchen, gemäß dem Willen des Angeklagten, den Vorgang wahrnahm.

Das Küssen auf den Hals, Betätscheln des Körpers, die mißlungene Umarmung, der kurze Kuß auf den Mund, und das Vorhaben des Angeklagten, die Hand Sabines zwischen seine Schenkel zu ziehen, waren zwar für sich betrachtet nur Versuche der Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Der Tatrichter durfte aber auch diese Betätigungen in den Fortsetzungszusammenhang mit einbeziehen. Sie gingen in der vollendeten Tat (Veranlassen zum geflissentlichen Zusehen beim Onanieren) auf.

III. Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Mai