Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 22.01.1965 – 4 StR 479/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_479/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Werner KB ; ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1924 in BEEW. zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen fortgesetzten Betruges i. R. U.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Wvei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1963 wird die Gesamtstrafe mit den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges im Rückfall in sechs weiteren Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge; die Staatsanwaltschaft beanstandet die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.
1. Die Revision des Angeklagten läßt weder im Schuldspruch noch bei der Bemessung der Einzelstrafen einen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Den Urteilsausführungen zufolge (UA S. 12) ist der Angeklagte vom Schöffengericht in Herford am 11. März 1963 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs - 17 Ms 28/62 - zu 3 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden. Ob die Strafe verbüßt ist, lcgt das Urteil nicht dar. Die damit gegebene Ungewißheit muß wegen der Möglichkeit, daß die Vorschrift des § 79 StGB übersehen worden ist, zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen.
2. Auf die in zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (BGHSt 7, 101) muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht die Sicherungsverwahrung abgelehnt hat.
a) Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher stützt die Strafkammer darauf, daß der "strafunenmpfindliche und unbelehrbare" Angeklagte "mit größter Wahrscheinlichkeit" auch in Zukunft Betrügereien begehen und dadurch in erheblichem Maße den Rechtsfrieden stören wird.
Auch bei Prüfung der Voraussetzungen des § 42 e StGB geht dic Kammer zunächst davon aus, daß der Angeklagte allein durch die Einwirkung der Zuchthausstrafe seine verbrechcrische Gefährlichkeit und scine Neigung zu Betrügereien nicht verlieren wird. Wenn sie gleichwohl von der Verhängung der Sicherungsverwahrung absieht, dann nur deshalb, weil sich "möglicherweise der ohnehin beeinträchtigte Gesundheitszustand des Angeklagten nach Verbüßung der Freiheitsstrafe noch verschlimmert haben dürfte". Außerdem bestehe die Wahrscheinlichkeit, daß die Ehefrau des Angeklagten
bis zu seiner Entlassung gesundheitlich wiederhergestellt sein und ihren günstigen Einfluß auf ihn ausüben werde. Das Landgericht meint, daß sich unter diesen "Voraussetzungen! mit der "von § 42 e StGB geforderten Wahrscheinlichkeit" heute nicht vorhersagen läßt, ob auch nach der Strafverbüßung noch eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit gegeben ist.
b) Diese Ausführungen erwecken Bedenken, ob das Landgericht den Begriff der Erforderlichkeit der Verwahrung i. S. des § 42 e StGB rechtsirrtumsfrei ausgelegt hat.
Der Bundesgerichtshof hat zwar die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 72, 295 und 356, 358; 73, 154 und 303, 305), von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sei bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur dann abzusehen, wenn eine Besserung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, nicht übernommen: Die Vorschrift des § 42 e StGB begnüst sich nicht mit der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Hinzukommen muß, daß dic öffentliche Sicherheit die Verwahrung erfordert. Dieses Merkmal ist nach den Regeln des Strafverfahrens
TA
festzustellen (BGH NJW 1954, 846; BGH JZ 1953, 673). Der Tatrichter muß daher in jedem einzelnen Fall prüfen, ob
die begründete Besorgnis besteht, daß der Angeklagte auch nach Strafverbüßung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten rechtfertigt es jedoch nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH
4 StR 488/53 vom 19. November 1953; ebenso schon RG in
DI 1938, 1995).
Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werden die knappen Darlegungen des Landgerichts nicht gerecht. Die bloße "Möglichkeit", daß sich der Gesundheitszustand des Angeklagten nach Verbüßung der Strafe verschlechtert "haben äürfte", reicht nicht aus, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung auszuschließen. Der Angeklagte leidet an einer geschlossenen Tuberkulose, außerdem an einer Leber- und Gallenerkrankung. Es ist ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, warum sich diese Erkrankung in der Strafanstalt verschlechtern sollte. Der Angeklagte, der bisher der angeordneten Überwachung durch das Gesundheitsamt aus dem Wege ging (UA S. 11) und in Nachtlokalen einen aufwendigen Lebenswandel führte (VA S. 28, 32), wird im Gegensatz zu seinem bisherigen unsteten Leben in den fünf Jahren der Strafverbüßung Gelegenheit haben, sich stationär behandeln und ausheilen zu lassen. Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die Kammer Erwägungen in dieser Hinsicht angestellt hat. Auch ihre Annahme, es sei wahrscheinlich, daß die Ehefrau des Angeklagten bis zu seiner Entlassung gesundheitlich wiederhergestellt scin und ihren günstigen Einfluß auf ihn ausüben werde, bedarf näherer
Begründung. Es ist keineswegs ohne weiteres ersichtlich, warum der Einfluß der Ehefrau, falls sie wieder gesund würde auf den Angeklagten, der immer wieder unmittelbar nach Straf verbüßung, einmal sogar während eines Hafturlaubs, erneut straffällig wurde (UA S. 34), nun so sicher sein soll, daß die Kammer diese Erwartung hegen durfte. Auch insoweit hätte sie bestimmte Anhaltspunkte für ihre Überzeugung dartun müssen.
Krumne Flitner Mayr
Sanders Spiegel