Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.05.1965 – 4 StR 183/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2097 gs,
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_183/63 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Ofenmaurer Kvrl-Haıns Holm zu: Vam-GE, zevoron am ED 1926 ir Du zur
Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
! I) }
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der BEundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE , GE
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in ärei Fällen und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Wonaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Es hat es - entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft - abgelehnt, neben der Strafe die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen. Nur hiergegen wendet sich die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, weil kein Zusammenhang der Höhe der erkannten Strafe nit der Ablehnung der Sicherungsverwahrung erkennbar ist (EGHSt 7, 101; EGH vom 27. August 1953 - 1 StR 124/53 und vom 28. Oktober 1960 - 4 StR 388/60)»
Dic Revision muß Erfolg haben. Dice allzu knappen Erwägungen, mit denen das Landgericht es ablehnt, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, stehen in Widerspruch zu in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Urteils. Das Landgericht meint, es könne nicht mit hinrceichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß der Angeklagste nach Verbüßung seiner Strafe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein werde (§ 42 e StGB). Infolge seiner schweren Krankheit sei er ein körperlich geschwächter Mann. Unter diesen Umständen werde der mehrjährige Strafvollzug nicht nur physisch besonders eindrucksvoll für ihn sein, sondern es sei auch damit zu rechnen, daß seine körperlichen Kräfte und damit auch seine Nöglichkeiten zur Begehung neuer Diebstähle weiterhin nachlassen werden. Jedenfalls könne angesichts des sichtlich geschwächten Allgemeinzustandes des Angeklagten nicht erwartet werden, daß er nach Ablauf von mehreren Jahren noch die bisher gezeigte verbrecherische Energie besitzen werde.
Zwar ist es richtig, daß eine auf Krankheit oder Gebrechen beruhende dauernde körperliche Unfähigkeit zur Begehung strafbarer Handlungen dem Tatrichter Anlaß geben kann, die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu verneinen (BGH NIW 1954, 846; BGH vom 12. November 1953 - 4 StR 841/52, R6GSt 72, 356, 358). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, daß der Angeklagte bereits seit Kriegsende schwer krank ist. Er leidet an den Folgen einer chronischen Knochengelenktuberkulose, die eine anhaltende Fistelbildung zur Folge hat, Die akute Krankheit ist zur Zeit abgeklungen, doch ist der Angeklagte nachhaltig körperlich geschwächt. Diese schwere Erkrankung hat den Angeklagten indes nicht davon abgehalten, seit 1945 immer wieder zum Teil sehr erhebliche Straftaten, auch schwere Diebstähle, zu begehen, so daß die Strafkammer ihn jetzt als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Eine Haftunterbrechung wegen seiner Krankheit im Mai 1951 und einen Krankshhausbesuch zu einer Nachuntersuchung im August 1963 hat’ er dazu benutzt, neue Diebstähle auszuführen (UA 4, 7). Das Landgericht legt nicht dar, daß der Zustand des Angeklagten sich während der Verbüßung der jetzt gegen ihn erkannten Strafe weiter verschlechtern und er deshalb bei seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr gefährlich werden wird. Was die Strafkammer hierzu ausführt, begründet allenfalls eine Möglichkeit, eine unbestimmte Erwartung, der Angeklagte werde sich nach der Verbüßung seiner Strafe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes keiner neuen Straftaten mehr schuldig machen können. Das reicht jedoch zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung nicht aus (BGHSt 1, 66; BGH vom 19. November 1953 - 4 StR 488/53 und vom 22. Januar 1965 - 4 StR 479/64; RGSt 74, 219; RG DJ 1938, 1995)« Es ist genau so -— oder vielleicht noch eher - denkbar, daß sich der Gesundheitszustand des Angeklagten während der Haf! in der er ärztlich betreut und vor anstrengenden Diebstahlstaten bewahrt wird, nachhaltig bessert. Dann könnte die
Gefahr neuer strafbarer Handlungen des Angeklagten, den
bislang weder Arbeit noch lange und harte Strafen, zuletzt eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zucht-
haus, vor solchen Verfehlungen zurückhälien konnten, besonders groß sein. Sanders
Krumme Mayr
Kersting Spiegel