Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.06.1965 – 4 StR 292/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_292/65 URTEIL
in der Strafisache
gegen
den Bautechniker Karl-Heinz K I DEE: geboren am EEE 323 :r DER zur Zeit in Unter-
suchungshaft;,
wegen Betrugs ioR:
Der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Nayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-Wesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrfachen Betrugs im Rückfall und Unterschlagung als gefährlichen
Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung jedoch nicht
angeordnet,
Das wird von der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge zutreffend beanstandet.
In der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, die Strafkammer habe von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
trotz schwerer Bedenken noch einmal Abstand genommen. Sie wolle dem Angeklagten die letzte Chance nicht nehmen, noch cinmal im Leben festen Fuß zu fassen, Bei dieser Überlegung sci entscheidend, daß sich die Eltern des Angeklagten nach Verbüßung der Zuchthausstrafe seiner annehnen und ihm behilflich sein wollten, auf einen geordneten Weg zurückzufinden. Die Kemmer habe ;auch während der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, daß es dem Angeklagten dieses Wal wirklich mit dem Willen zur Umkehr ernst sei, so daß im Augenblick die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nach § 42 e StGB nicht ohne allen Zweifel gebictc.
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Diese Darlegungen erwecken den Eindruck, als hänge es nach der Meinung des Landgerichts mehr oder minder vom Ermessen des Tatrichters ab, ob ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung zu bringen Sei, und als gestatte cs das Gesetz zum mindesten dann, auf die Anordnung der Haßregel zu verzichten, wenn das reuige Verhalten des Angeklagten und die Hilfsbereitschaft seiner Angehörigen noch eine Aussicht auf Resozialisierung ge-
währc.
Eine solche Auffassung verkennt, daß § 42 e StGB die Sicherungsverwahrung ohne jeden Spielraum für ein Ermessen
zwingend vorschreibt, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert, und daß dies immer der Fall ist, wenn die Wahrscheinlichkcit bestcht, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden durch von seinem verbrecherischen Hang bestimmte Straftaten weiter erheblich stören wird (RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67). Dem entspricht es umgekehrt, daß die den Grad einer Yahrscheinlichkcit nicht erreichende bloße lMöglichkeit einer Besserung, die nur unsichere Erwartung, der verbrecherische Hang werde während der Dauer der Strafe zum Erlöschen gebracht werden, es nicht rechtfertigen kann,
von der Maßnahme abzusehen (RGSt 71, 216, 218 und ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 22. Januar 1965
- 4 StR 479/64).
An mehr als an derartige ungewisse Hoffnungen hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung ersichtlich nicht angeknüpft. Da der Angeklagte es nach den Feststellungen seit jungen Jahren nie lange bei seinen Eltern aushielt, erscheint es nicht recht verständlich, daß das Elternhaus nach Verbüßung der Strafe noch eine nachhaltige bessernde Wirkung ausüben könnte, Andererseits haben die Reuebekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung das landgericht schon nicht daran gehindert, seine gegenwärtige Gefährlichkeit mit der Anwendung des § 20 a StGB zu bejahen. Daß sie für eine künftige Gefährlichkeit im Zeitpunkt dcr Beendigung der Strafhaft wesentlich andere Aussichten eröffnen könnten, ist nicht ohne weiteres einzuschen. Diese Köglichkeit wird durch die auch rechtlich bedenkliche Formulicrung, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten im Augenblick nicht ohne allen Zweifel gebiete, eher in Frage gestellt als bekräftigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag dcs Generalbundesanwalts.
Krunme Willms Flitner
Mayr Sanders