Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 15.01.1965 – 4 StR 476/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4_StR_476/64
in der Strafsache
gegen
den Masseur Wilhelm “ÜD cu: U geboren or EB 93: in F
wegen tätlicher Beleidigung.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB rei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanut:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1964 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verhängt worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines
Hasseurs und Bademeisters auszuüben, Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen 8 145 Abs. 3 StPO in folgenden Vorgängen: Am Tage vor der Hauptverhandlung erklärte der gewählte Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. K@, diesem, er werde die Verteidigung nicht führen, da der Angeklagte keinen Vorschuß zahlen konnte. Zu Beginn der Hauptverhandlung am folgenden Tage legte Rechtsanwalt Dr. Bis Verteidigung nieder. Auf Antrag des Staatsanwalts bestellte ihn hierauf das Gericht zum Verteidiger, da nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Mitwirkung eines solchen notwendig war. Die Hauptverhandiung vurde mit Rechtsanwalt Dr, KB 215 Verteidiger durchgeführt.
Der Beschwerdeführer behauptet, Rechtsanwalt Dr. Kg habe zu Beginn der Hauptverhandlung dem Gericht erklärt, daß er nicht genügend vorbereitet sei, da ihm die nötige Aktenkenntnis fehle. Hierauf habe der Vorsitzende der Strafkammer erwidert, das sei nicht schlimm, das bißchen bekomme er schon im Laufe der Beweisaufnahme mit. Im Verhandlungsprotokoll ist dieser Vorgang nicht festgehalten. Da die angebliche Erklärung des bestellten Verteidigers jedoch kein Vorgang ist, über den die Sitzungsniederschrift Auskunft zu geben bestimmt ist, kann sie und ihr Inhalt auch auf andere Weise festgestellt werden. Nach der dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hat Rechtsanwalt Dr. zw vor der Übernahme der Verteidigung erklärt, er habe zwar die Akten genau durchgearbeitet, aber keine ausreichende Möglichkeit gehabt, mit dem Angeklagten die Fragen der Verteidigung zu erörtern; der Vorsitzende hat dann darauf hingewiesen, daß dem Verteidiger während der Verhandlung jeweils dazu Gelegenheit gegeben werde. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ist ferner Rechtsanwalt Dr. x» vom Amtsgericht als Zeuge vernommen worden. Er hat
-4A-
ausgesagt, er habe gewisse Bedenken gegen seine Bestellung als Pflichtverteidiger geäußert, da er die Akten nur flüchtig "studiert" habe. Darauf habe der Vorsitzende sinngemäß zu
ihm gesagt, er möge doch zunächst einmal die Beweisaufnahme abwarten, sollte er dann noch Bedenken haben, könne man sich immer noch über die Frage einer Unterbrechung unterhalten. Damit habe er sich einverstanden erklärt.
Aus diesen, in den Einzelheiten zwar nicht genau übereinstimmenden Äußerungen geht jedenfalls hervor, daß Rechtsanwalt Dr. Ki zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt hat, er sei nicht genügend vorbereitet. Hätte er diese Erklärung aufrecht erhalten, so wäre das Gericht nach § 145 Abs. 3 StPO genötigt gewesen, mindestens die Hauptverhandlung für so lange Zeit zu unterbrechen, wie der Verteidiger zur Vorbereitung benötigte (BGHSt 13, 337). Aus der Aussage des Rechtsanwalts ergibt sich indessen, daß er seine Bedenken nach der Erklärung des Vorsitzenden zurückgestellt hat, wenn auch unter dem Vorbehalt, nötigenfalls später einen Unterbrechungsamtrag zu stellen. Dazu war er als freier und unabhängiger Verteidiger brechtigt. Ob er in der lage var, den Angeklagten ausreichend zu verteidigen, hatte allein er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Da er im weiteren Verlauf keinen Unterbrechungsamtrag stellte, durfte die Strafkammer annehmen, daß er sich dazu imstande sah.
Die Rüge ist daher unbegründet.
2. Das Landgericht hat auch § 244 Abs. 2 StPO nicht deshalb verletzt, weil es, wie die Revision geltend macht, entgegen den von dem früheren Verteidiger des Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag keinen weiteren Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen über die Technik der sogenannten Zonenreflexmassage zugezogen hat. wach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den vom
-5-
Lardgericht als glaubwürdig beurteilten Aussagen der
Zeuginnen Erika Tw und Frau DW. drängte sich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht auf, Hiernach hat der Angeklagte von den Frauen verlangt, sie sollten die Beine weit spreizen, hat unter dem Vorwand spezieller Massagegriffe ihre Brüste umfaßt, die Brustwarzen und die Schamteile berührt, der minderjährigen Erika TB sozar in die Scheide gegriffen und ihr dabei eine Hymenverletzung beigebracht. Er hat ihnen ferner peim An- und Auskleiden zugesehen, Erika Tg auf seinen Schoß gezogen und sie aufgefordert, ihn zu küssen sowie sich in geschlechtlicher Erregung über Frau Dem zcebeust, so daß sein erregtes Glied - unter seiner dünnen Arbeitshose - ihr Gesicht berührte, während er stoßweise erregt atmete. Solches Verhalten ist offensichtlich auch mit vom Herkömmlichen abweichenden Auffassungen über Massagetechnik nicht mehr zu rechtfertigen. Das Landgericht war daher nicht genötigt, mit Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten einen mit modernen Methoden vertrauten Sachverständigen darüber zu hören, daß Eingriffe in intime Körperbereiche bei der Zonenreflexmassage unvermeidlich seien. Angesichts des festgestellten Gesamtverhaltens
des Angeklagten hat die Strafkammer auch sein an die Frauen gerichtetes Verlangen, sich bei der Massage völlig zu entblößen, rechtlich unangreifbar als beleidigend angesehen. Dabei war nicht in erster Linie die Feststellung entscheidend, daß ein solches Verlangen allen Regeln der klassischen Massage zuwiderlaufe, sondern daß es der Angeklagte in einer das Schamgefühl der Frauen verletzenden Weise gestellt und ihnen beim Entkleiden zugesehen hat.
3, Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruches keine Rechtsfehler. Auch die Darlegungen'des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtsverstöße aufzuzeigen. Daß ein Masseur vom Kopfende einer Nassagebank aus die Oberschenkel einer Frau massiert, indem er sich weit über sie beugt, mag nicht kunstgerecht sein;
"technisch unmöglich", wie der Beschwerdeführer dartun
will, ist es jedoch nicht. Daher widerspricht diese Feststellung des Landgerichts nicht den Denkgesetzen. Dasselbe gilt von der Feststellung, der Angeklagte habe sich zwischen die gespreizten Beine der auf der Bank liegenden Frau TORE ze steilt. Damit meint es offensichtlich, er sei vor dem Fußende der Bank gestanden, auf die sich Frau DEE auf sein Geheiß mit weit gespreizten Beinen gelegt hatte.
4. Aufzuheben ist jedoch auf die Sachrüge das Berufsverbot. Es darf nur verhängt werden, wenn und soweit es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Wenn die Untersagung einzelner mit einem Beruf zusammenhängender Tätigkeiten diesen Zweck erfüllt, darf die Berufsausübung nicht schlechthin verboten werden. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Da der Angeklagte nach seinen bisherigen Verhalten möglicherweise nur dazu neigt, weibliche Patienten zu gefährden, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht ein auf die Behandlung von Frauen und Mädchen beschränktes Verbot genügt, um Kunden vor weiterer Gefährdung zu schützen (siehe BGH MDR 1954, 329!).
Krumme Flitner Mayr
Sanders Spiegel