Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 15.01.1965 – 4 StR 472/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 472/64 URTEIL
in der Strafsache
den Bauschlosser Herner C
aus BE _ 1944 in & ,
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5) ‚ geboren am 1944 in & den Schlosser Peter aus SED - WB, zetoren an 944 in E ,
wegen Raufhandels u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
"für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten CP und “m virä das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Juli 1964, auch zu Gunsten des Verurteilten CD ; im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten CD un: w :ina ass Kauf-
handels (§ 227 StGB) schuldig befunden worden. GEB nat
das Landgericht zu einem Monat Gefängnis bestraft, v EEE zu zwei Monaten Gefängnis.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie sind zum Strafausspruch begründet.
1. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Obwohl Ge keine Schläge ausgeteilt hat, konnte auch er, der nicht unverschuldet in die Schlägerei hineingezogen ist, wegen Raufhandels verurteilt werden (BGHSt 15, 369, 371): Denn er hatte im Streit für MW und den Mitangeklagten Cl Partei ergriffen, sogar die tätliche Auseinandersetzung mit dem Mitangeklagten HB una üecm durch Messerstiche CB s getöteten Ki in bewußten
Zusammenwirken mit Cu und vB provoziert".
Keinem rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Verurteilung MED Ss, obwohl er nach den Urteilsfeststellungen seine Beteiligung an der Schlägerei schon aufgegeben hatte,
bevor ® to KO sie zu üessen Tode führenden
Messerstiche beibrachte (vgl. BGHSt 14, 132).
2. Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch, weil das Landgericht die Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung handelt, nicht erschöpfend erörtert und die Angeklagten Gew und VW, Heide ebenso wie CE Heranvachsende, infolgedessen möglicherweise zu Unrecht nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt hat.
In den Strafzumessungserwägungen heißt es hierzu lediglich, die Tat sei nicht als Jugendverfehlung anzusehen, "da derartige Delikte häufig auch von Tätern in fortgeschrittenem Lebensalter begangen werden."
Nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat der Richter auf Heranwachsende die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der § 8 4 bis 32 JGG anzuwenden, wenn es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt (IM Nr. 5 zu § 105 JGG). Bei Heranwachsenden, die - wie hier - nach der Überzeugung des Gerichts im ganzen gesehen ihrem Alter entsprechend entwickelt sind, bedarf es der Klärung, ob sie in eine jugendliche Verhaltensweise zurückgefallen sind. Bei keinem Straftatbestand ist es von vornherein ausgeschlossen, daß seine Verwirklichung eine Jugendverfehlung darstellt. Die Begründung der Strafkammer, die Straftat könne deswegen nicht als Jugendverfehlung angesehen werden, weil sich auch Täter in fortgeschrittenem Lebensalter des Raufhandels schuldig machten, geht daher rechtlich fehl. Es hätte anstatt dessen erörtert werden müssen, ob die abgeurteilte Tat als solche, wenn sie nicht etwa schon nach ihrem äußeren ä&rscheinungsbild Merkmale jugendlicher Unreife aufweist, dies nach ihren Begleitumständen oder ihren Beweggründen tut. Allein nach ihren Beweggründen kann eine Tat, z.B. auch Meineid, u.a. eine Jugendverfchlung sein, ‘'enn sie aus falsch verstandener Kameradschaft oder in dem Bestreben, den "Helden zu spielen", begangen worden ist (BGH NJW 1954, 1775 Nr. 19 = IM Nr. 6 zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).
Lebensäußerungen eines Jugendlichen werden vielfach durch sein Gefühls- und Triebleben gelenkt. Oft erwächst seine Handlungsweise aus einer sich zufällig bietenden Lage. Wohl fühlt sich der Jugendliche häufig in Betätigungen, die geeignet sind, den vermeintlichen Selbstwert zu erhöhen. Leicht unterliegt er fremden Einfluß. Häufig läßt sich die strafbare Handlung eines Jugendlichen weder mit seiner Veranlagung noch mit Einflüssen der Umwelt erklären. Weniger schwer als der Erwachsene läßt sich im allgemeinen der Jugendliche verführen und tritt nur in
gegenseitiger Anlehnung an andere handelnd hervor (vgl. & >] 1
jur)
inger-Lackner, Jugendgerichtsgesetz 1955, B II 3 und 4
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JA
Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht folgende bisherige Urteilsfeststellungen be-
sonders zu beachten haben: Ce unc Ye sind bis-
her noch nicht bestraft worden. Sie hatten, bevor es zum Zusammenstoß mit Hp und Ki kan, nit Ce Silvester gefeiert und Alkohol getrunken. Die Blutalkoholhöchstwerte betrugen zur Tatzeit bei Ge 1,45 %o, bei Michallek 1,7 %o. Beide waren ebenso wie Ce "in eine: aufgereizten und streitlustigen Stimmung", wurden sich, ohr daR Kb und HD :e2u Anlaß gegeben hätten, einig, ihnen in den Weg zu treten und sie zu zwingen, ihnen die Fahrbahn der Straße frei zu machen, als beide ihnen zufälli begegneten. Sie nahmen dabei ebenso wie CB :ine tätliche Auseinandersetzung als eine ihnen willkommene und eine von ihnen gebilligte Möglichkeit in Kauf, "ihre körperliche Stärke zu demonstrieren". NEED -cnpelte
Fo oo: “ED >: 5: an, lief aber davon, als Goer-
gen von I] durch einen Faustschlag zu Boden gestreckt
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Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auch
auf Cm :u erstrecken.
Krumme. Flitner Mayr
Sanders Spiegel