Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 15.01.1965 – 4 StR 463/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_ StR 463/64 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer Ignatz Richard x EB zu:
SED; zsvoren 2 GE 1915 ir ram,
‘zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Meineids u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Februar 1964 dahin geändert, daß die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 25. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung und wegen Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage zu Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren und die Eidesfähigkeit nach § 161 StGB aberkannt. Seine Revision ist im wesentlichen unbegründet.
Verfahrensrügen hat der Angeklagte innerhalb der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht
erhoben.
Schuldspruch, Strafzumessung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind vom Landgericht rechtsfehlerfrei begründet worden, Was die Revision dazu vorbringst, ist offensichtlich unbegründet.
Dagegen muß die dauernde Eidesunfähigkeit des Angeklagten wegfallen.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist (§ 51 Abs. 2 StGB), und die Strafe deswegen nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert, Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 29), der sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatte (BGHSt 16, 71), war ein wegen Meineids verurteilter Angeklagter auch in solchem Falle nach § 161 StGB für unfähig zu erklären, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Der 2, Strafsenat hat nunmehr mit Zustimmung des 5. Strafsenats entschieden, daß auf Eidesunfähigkeit nicht erkannt werden darf, wenn bei einer Verurteilung wegen Meineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs, 2 StGB
Gebrauch gemacht wird (NJW 1964, 2426). Der Senat tritt dieser Auffassung bei.
Er hat den Urteilsspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO selbst geändert. Im übrigen muß die Revision verworfen werden. Es besteht kein Anlaß, die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen, da der Angeklagte den mit seinem Rechtsmittel erstrebten Erfolg nicht erreicht hat.
Krumme Flitner “. Mayr
Sanders Spiegel