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BGH Urteil vom 12.01.1965 – 5 StR 601/64

5. Strafsenat

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2102 0°C £ 5 StR 601/64

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schmiedemeister Franz H Em aus OD geboren am EEE 1904 ir DEE,

- Sachbezeichnungs DEE ı. .2. -

wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Januar 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

.Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 15.September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, ‚soweit es den Angeklagten How betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

‘- Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in zwei Fällen nach den §§ 218 Abs.3, 43, 49, 74 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer den inneren Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung nicht festgestellt hat,

Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung setzt ebenso wie Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung der inneren Tatseite nach den - unbedingten oder bedingten -— Vorsatz des Gehilfen voraus, die Fremdabtreibung des Haupttäters zu fördern, Dabei gehört zu der Haupttat, die nach dem Vorsatz des Gehilfen gefördert werden soll, auch deren tatbestandsmäßiger Erfolg. Der Gehilfe zur Fremdabtreibung muß daher zumindest mit der Möglichkeit rechnen und sie billigend in Kauf nehmen, daß der Haupttäter den tatbestands- - mäßigen Erfolg des § 218 Abs.3 StGB herbeiführen, d.h. die Leibesfrucht einer Schwangeren abtöten wird. Die gegenteilige Meinung würde bedeuten, daß jemand, der bei einem untauglichen Versuch in Kenntnis von dessen Untauglichkeit hilft, wegen Beihilfe zu diesem Versuch strafbar wäre, Daß derarti- “ges nicht Rechtens ist, hat schon das Reichsgericht entschieden (vgl. RG 56,168,170).

Der Angeklagte hat in den vorliegenden Fällen nach seiner im Urteil mitgeteilten und als nicht widerlegbar bezeichneten Einlassung nicht sezlaubt, daß der Haupttäter Erfolg haben werde. Dies schließt zwar bedingten Gehilfenvorsatz nicht schlechthin aus. Der Angeklagte kann trotz

- 4.

jenes Nichtglaubens die Möglichkeit des Erfolgseintritts in Rechnung gestellt und sie billigend in Kauf genommen haben, Das Urteil stellt dies aber nicht fest. Eine solche Feststellung 1äß8t sich auch nicht dem Zusammenhang

der Urteilsgründe entnehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Börker