Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Entscheidung vom 09.01.1965 – 2 StR 422/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 064
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kushilfsangestellten Bernd N zus
TB zevoren
un EEE 1557 17 Oster.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde Us
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter als
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als
Dr. Dotterweich Vorsitzender,
Scharpenssel Kirchhof Meyer.
Henning beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Ve; handlung,
Bundesanwalt Dr. |
als
als
Justizangestellter ma Bu | u Urkundebeam er der Geschäftsstölle, |
für Recht erkannt:
bei der Verkündung. Vertreter der Bundesanwaltschaft,
A
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. Juli 1962
1,) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
_ klagte der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit,
mit Beleidigung und in einem weiteren Falle der Beleidigung schuldig ist, u
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben, soweit der Angeklagte wegen Unzucht nit
einem Kinde und wegen Beleidigung der Hildegard Bader verurteilt War, ferner im Gesamtstrafausspruch, oo | |
‚Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des . | Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
von Rechts wegen
+ = [3 wie karı
Die Strafkamer hat. den Angeklägten ı wegen Unzucht. mit einen Kinde und wegen Beleidigung. in. zwei Fällen Zu einer Gesamt-
strafe von einem ‚Jahr zwei. Monaten Gefängnis verurteilt. Seine
Revision, mit der. er Verletzung. des. Verfahrensrechts rügt und. die allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. t
Nr. 3 StGB, begangen am 9. November 1961 an der elfjährigen Ingrid Bi durch Vornahme unzüchtiger Handlungen.
- körperliche Berührungen - und durch Verleiten zur Verübung unzüchtiger Handlungen - aufmerksames Betrachten
von Aktbildern und lesen einer unzüchtigen Romanstelle
. durch .das Kind - ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Bedenklich ist hingegen, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen des Vorfalles vom 7. November 1961 wegen Beleidigung verurteilt hat, ohne zu erörtern, ob sein Verhalten nicht als versuchte Unzucht mit einem Kinde anzusehen ist. Der Angeklagte ist hierdurch indessen nicht beschwert. Ein Fortsetzungszusammenhang mit der am 9. November 1961 begangenen Tat käme mangels eines ‚Gesamtvorsatzes nicht
in Betracht. Daß der Tatbestand einer Beleidigung an
sich vorliegt, ist ausreichend festgestellt. Dabei hat
die Strafkamner ersichtlich die in BGHSt 1, 288 dargelegten Gesichtspunkte berücksichtigt, ohne das allerdings in allen Binzelheiten ausdrücklich zu sagen.
Bedenken unterliegt ferner der Schuldspruch wegen fort- . gesetzter Beleidigung der. zwölfjährigen Hildegard Ba. Die Strafkammer ist anscheinend der Meinung, daß der Tatbestand des § 176. Abs. 1 Nr. 3.8168 deswegen nicht erfüllt: sein künne, weil der Angeklagte nicht‘ die Sinneslust des Kindes äurch Hervorrufen. von Neugierde habe wecken wollen. Hierzu” konmt es jedoch. nicht entscheidenä an (vgl. dazu. u.a. Büüßt 17, 280). Außerdem kann nach den Urteilsfeststellungen insoweit von einem Gesamtvorsatz und damit von einer fortgesetzten Handlung keine Rede sein (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Durch die Annahme einer fortgesetzten Beleidigung
dieses Kindes ist der Angeklagte indessen ebenfalls nicht beschwert. rs
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Degegen kann sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, daß die Strafkammer das von ihm an Ingrid BGB begangene
fortgesetzte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sein als fortgesetzte Beleidigung der Hildegard Bag beurteiltes Verhalten zu Unrecht als selbständige Taten angesehen hat. Der Angeklagte zeigte die Aktaufnahmen beiden Mädchen zugleich. Er veranlaßte sie ferner durch eine Willensbetätigung, die Romanstelle zu lesen. Der Angeklagte hat also den Tatbestand der fortgesetzten Beleidigung. durch Handlungen verwirklicht, die sich zugleich als Teilakte des fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Damit ist aber der Fall des § 73 StGB gegeben. Der Schuläspruch muß daher entsprechend. geändert werden, was von hier aus geschehen kann. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn es ist ausgeschlossen, daß sich dem Angeklagten im Falle eines Hinweises. weitere Verteidigungemöglichkeiten eröffnet hätten. 5 Be >
Die Änderung des Schuldspruches hat.zur Folge, daß der Strafausspruch aufgehoben werden muß, soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem: 'Kinde und wegen Beleidigung der Hildegard Ze verurteilt war. Damit entfällt auch, “ _ die Gesamtstrafe. Der Eingelstrafäusspruch wegen Beleidigung u der Ingrid ED kenn dagegen bestehenbleiben, . da er durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit in den - übrigen Fällen nicht zum Nachteil ‚des Angeklagten beeinflußt worden ist. |
Zur Klarstellung. sei bemerkt, ' daß die neu festzusetzende Einzelstrafe die Summe der beiden früheren Einzelstrafen erreichen, die neue Gesamtstrafe aber die frühere nicht überschreiten darf (vel. RGSt 62, 61; 67, 236, 242 ff). Durch die teilweise Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer Gelegenheit, nochmals die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts in Gießen vom 13. November 1961 zu überprüfen.
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a Diese Einzelstrafen sind allerdings bereits mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Juni 1959 zu einer Gesamtetrafe zusammengefaßt worden. Ob das aber zulässig wer, 1äßt sich nieht beurteilen, da nicht angegeben ist, wann die ihnen zugrunde liegenden Taten begangen | sind. ‘Nur wenn sie sämtlich vor dem 3. Juni 1959 liegen, wäre die damalige Gesamtstrafe zutreffend gebildet (BGHSt 9, 383, 384; BGH GA 1956, 50). Andernfalls wäre die Strafkammer nicht gehindert, die in die Gesamtstrafe vom 13. November 1961 einbezogenen Einzelstrafen anders zusammenzufassen.
Dotterweich Scharpenseel Kirchhof
Meyer 2000000. Henning