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BGH Urteil vom 08.01.1965 – 4 StR 473/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 473/64 URTEIL
a
in der Strafsache
gegen
den Maschinenarbeiter Dieter N
BR 1942 in Sm -
EEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
A)
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MWoei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 24. September 1964 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, Unfallflucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird. |
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
In der Nacht zum 18. Juli 1964 entschloß sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis hat, nach reichlichem Alkoholgenuß mit einem Volkswagen eine Spritztour durch Bielefeld zu machen. Kurz vor 3 Uhr übersah er an einer Kreuzung die Rotlicht zeigende Verkehrsampel und fuhr durch. Dies bemerkten die Polizeibeamten Je und Ti in ihren Streifenwagen. Sie fuhren dem Angeklagten nach und erreichten ihn an einer Kreuzung, wo er an der ebenfalls Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhielt. Sie fuhren an dem Wagen des Angeklagten vorbei und hielten, seitlich etwas versetzt, vor
ihm an.
Ben stieg aus und forderte den Angeklagten durch das offene linke Seitenfenster auf, ihm die Wagenpapiere zu zeigen. Der Angeklagte, der schon wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden war, fuhr aus Furcht vor einer neuen Bestrafung plötzlich scharf links an dem Streifenwagen vorbei auf die Kreuzung zu. BD stani so nahe an dem Volkswagen, daß er umgerissen worden wäre, wenn er stehengeblieben wäre. Er griff deshalb mit der rechten Hand durch das Fenster und hielt sich an der Innenseite der Wagentür fest, mit der linken Hand stützte er sich an der Außenseite des Wagens ab. Seine Beine schleiften auf der Erde, wodurch er Schürfverletzungen und Prellungen an den Knien erlitt. Nach einer Fahrstrecke von etwa 60 bis 70o m gelang es ihm, seine Füße auf das Trittbrett des Wagens zu bringen, so daß er, mit dem Kopf in der Fahrtrichtung, links am Wagen hing. Er rief nun dem Angeklagten wiederholt zu, er solle anhalten.
Der Angeklagte antwortete, er halte nicht, der Beamte solle abspringen. Dabei war er sich darüber im klaren, daß dieser bei einem Sturz oder dem Absprung von dem mit 30 bis 4o km/sü fahrenden Wagen schwere Verletzungen erleiden könne. Das
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nahm er, vom Gedanken an die Flucht beherrscht, in seinen
tillen auf.
An einer Straßeneinmündung fuhr er sodann wiederum an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel vorüber. Ein von rechts kommender Kraftwagenfahrer mußte scharf abbremsen, um einen Zusammenstoß mit ihm zu vermeiden. Während Ei inner noch an seinem Wagen hing, fuhr der Angeklagte mit etwa 30 bis 4o km/st weiter. In der Alfred-Bozi-Straße, die in der Hitte durch zweispurige, von Bürgersteigen begrenzte Straßenbahngleise in zwei Fahrbahnen geteilt ist, versperrten ihm zwei an einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel vor einem Fußgängerüberweg nebeneinander haltende Kraftwagen den \eg. Der Angeklagte ermäßigte nun seine Geschwindigkeit auf etwa 1o km/st und fuhr nach links über den fast 20 cm hohen Bordstein auf den Bürgersteig und dann knapp vor der auf diesen 1,20 m vom Bordstein entfernten Verkehrsampel wieder nach rechts auf die Fahrbahn. Dabei löste sich zZ >: Fahrzeug; entweder ließ er los oder er wurde herabgeschleudert., Er rollte nach links auf die Straßenbahntrasse. Dabei zog er sich starke Prellungen und Zerrungen zu. Er war infolgedessen acht Wochen lang dienstunfähig.
Der Angeklagie merkte sofort, daR EB nicht mehr am Wagen hing. Er rechnete damit, daß der Beamte sich beim Sprung oder Sturz vom Wagen Verletzungen zugezogen habe, Gleichwohl fuhr er mit erhöhter Geschwindigkeit weiter, um nicht erkannt und gestellt zu werden. Er wurde von mehreren Streifenwagen verfolgt. Eines dieser Fahrzeuge mit den Polizeibeamten WB una WB stellte sich ihm, mit eingeschaltetem Blaulicht, in den Weg. Der Angeklagte erkannte die Polizeisperre, bog nach links in eine Seitenstraße ab und floh dann, der Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn dicht hinter ihm, mit großer Geschwindigkeit durch verschiedene Straßen weiter. Durch Hin- und Herlenken verhinderte er den Streifenwagen am Überholen, Einen entgegenkommenden Taxi-
fahrer zwang er zum Ausweichen. Dann geriet er in einer anderen Straße auf den Bürgersteig und beschädigte einen Gartenzaun. Einmal drängte er den verfolgenden Streifenwagen, der ihn nun rechts überholen wollte, so scharf rechts an einen Berghang, daß der Fahrer AQ@scharf bremsen mußte; beide Fahrzeuge berührten sich leicht. Schließlich geriet der Angeklagte in eine Sackgasse und fuhr dort gegen einen Betonpfeiler. Dann konnte er festgenommen werden.
Zur Zeit dieser Flucht betrug der Blutalkoholgehalt beim Angeklagten mindestens 1,2 %0 und höchstens 1,56 %o.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung des Polizeibeamten EiW in Tateinheit mit Widerstand und mit Fahren ohne Führerschein sowie (§ 74 StGB) wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegenüber den Beamten Vom vn: AB und mit Fahren ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis verurteilt und die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Angeklagten für immer untersagt.
II.
Die Revision des Angeklagten, der Angriffe sachlichrechtlicher Art erhebt, ist begründet.
1. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegenüber dem Polizeibeamten BB sowie gegenüber den Beamten vggp und AD 158t keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2, Den Urteilsfeststellungen zufolge hat das Schwurgericht den Angeklagten auch mit Recht der Unfallflucht schuldig befunden. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Schwurgericht die Verletzung des Polizeibe-
omten BED beim Herabfallen vom Fahrzeug als Verkehrsun fall beurteilt hat. Daß der Angeklagte diese Körperverletz wie das Urteil rechtlich unangreifbar feststellt, vorsätz!: (mit bedingtem Vorsatz) herbeigeführt hat, steht der Annahme eines Verkehrsunfalls nicht entgegen. Für BED wa] der Unfall ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis (BGHSt 12, 253, 255; BGH VRS 11, 425, 4 21, 113, 117/118).
3. Jedoch kann der Schuldspruch in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht bei diesem besonders gearteten Sachverhalt zwei selbständige Straftateı
angenommen hat.
Zwar kann das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als minderschwere Straftat nicht sämtliche übrigen strafbaren Handlungen zu einer einheitlichen Tat verbinden (BGH VRS 22, 121, 124 zu Nr. 5). Das Schwurgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte alle strafbaren Handlungen, beginnend bei der von BEE vorgenommenen polizeilichen Kontrolle, im Verlaufe eines einzigen ununterbrochenen Fluch vegs verübt hat, weil er bis zuletzt von dem Gedanken beherrscht war, den ihn verfolgenden Polizeibeamten unerkannt zu entkommen. Diesem Ziel ordnete er von vornherein auch die Möglichkeit unter, daß der ihn aufhaltende Polizeibeamte EEE auf dieser Flucht verletzt werden könnte; denn auf dessen Verlangen anzuhalten, forderte er ihn auf, von dem mit 30 bis 4o km/st fahrenden Wagen abzuspringen, obwohl er wußte, daß DEE dabei schwere Verletzungen erleiden könnte Die nach dem Herabfallen des Beamten auch in dem Bewußtsein, DEE erde sich solche Verletzungen zugezogen haben, weiter fortgesetzte Flucht bedeutete, obwohl von da ab als Vergehen der Unfallflucht zu bewerten, im Rahmen des Gesamtgeschehens nur einen Teilabschnitt der von vornherein unternommenen, sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden "Flucht vor der Polizei", Das gesamte Verhalten des Angeklagten war also von einem gleichgearteten
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Handlungswillen getragen. Sämtliche Straftaten waren zum zweck der erfolgreichen Durchführung des Fluchtplans hegangen worden. Auch das schon früher begonnene Fahren ohne Führerschein ist als Dauerstraftat tateinheitlich mit ihnen begangen. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelte es sich für einen objektiven Betrachter, der sämtliche Tatumstände kennt, um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Tun, eine natürliche Handlungseinheit (BGH VRS 13, 135).
Veitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin richtigstellen, daß die vom Tatrichter festgestellten strafbaren Handlungen in Tateinheit stehen. Im Strafausspruch muß das Urteil dagegen aufgehoben werden.
Die Sache ist zur Bemessung einer einheitlichen Strafe an die dafür zuständige Strafkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
4. Zum Strafausspruch ist noch auf folgendes hinzuweisen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Schwurgericht einen besonders schweren Fall der Unfallflucht für gegeben erachtet hat. Regelmäßig liegt ein besonders schwerer Fall nach § 142 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter bei seiner Flucht nach dem Verkehrsunfall auch nur mit der Möglichkeit rechnet, daß ein Mensch schwer verletzt worden sei (BGHSt 12, 255, 256; BGH VRS 14, 194; 17, 185; 22, 276). Der Tatrichter hat festgestellt, daß der Angeklagte mit solchen Folgen gerechnet und sie billigend in seinen Willen aufgenommen hat. Ein besonders schwerer Fall. kann übrigens auch schon allein deswegen angenommen werden, weil die Art der Flucht besonders verwerflich ist, wenn sie z.B. ungewöhnlich hartnäckig, rücksichtslos und gefährlich durchgeführt worden ist, besonders wenn der Näter die verfolgenden Polizeibeamten vorsätzlich gefährdet /(BGHSt 18, 9). Auch diese Tatumstände hat das Schwurgericht rechtlich unangreifbar festgestellt.
Allerdings darf der Tatrichter bei der Prüfung, ob zur
gerechten Ahndung der Tat der für einen besonders schveren Fall vorgesehene, erhöhte Strafrahmen zu wählen ist, die Persönlichkeit des Angeklagten nicht außer acht lassen. Das hat das Schwurgericht auch nicht versäumt. Es trifft nicht
zu, daß es die Beurteilungen des Angeklagten durch Sachverständige im Jahre 1960 sowie im jetzigen Verfahren unzureichend und widersprüchlich gewertet habe. Es hat zwar erwähnt, daß in einem psychologischen Gutachten vom 23. Ja-
nuar 1960 der damals 17 Jahre alte Angeklagte als "im geistigseelischen Bereich unzulänglich entwickelter Jugendlicher" bezeichnet worden ist. Nunmehr, über 4 1/2 Jahre später, hat aber nach den Urteilsausführungen der "erfahrene psychiatrisch Sachverständige", der den Angeklagten erneut beobachtet und eingehend untersucht hat, als gegenwärtig noch zutreffend aus dem früheren Gutachten nur die Beurteilung bestätigt, "daß
der Angeklagte eher zu Ausweichreaktionen als zu Aggressionen
neige",
Rechtliche Bedenken bestehen nach den bisherigen Feststellungen aber gegen die Höhe der verhängten Strafen (Einzelstrafen und Gesamtstrafe). Sie übersteigen nicht nur erheblich das allgemein bei den deutschen Gerichten in ähnlich liegenden Fällen übliche Strafmaß; die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen sind auch in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden.
Im Rahmen der Strafzumessung ist das Schwurgericht nicht darauf eingegangen, daß der Polizeibeamte BB durch den Angeklagten nicht besonders schwer verletzt worden ist. Die verbliebene Gehbehinderung kann, wie ausdrücklich festgestellt ist, "zum Teil" auf einem früheren Unfall ähnlicher Art beruhen. Vor allem hat das Schwurgericht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte den Polizeioberwachtmeister BB richt mit bestimmtem Vorsatz verletzt hat, daß ihm vielmehr eine "zielgerichtete Aggression... nicht mehr möglich" war und er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nur, "um einer Bestrafung wegen
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Fahrens ohne Führerschein zu entgehen", aus einer "Fluchtreaktion" mit bedingtem Vorsatz erfüllt hat.
Die Abschreckung anderer möglicher Täter (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzweck., Sie darf aber nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe überschritten wird. Hur innerhalb des Spielraums, den der Schuldgedanke für die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens läßt, dürfen die anderen anerkannten Strafzwecke, auch der der Allgemeinabschreckung, berücksichtigt werden, gegebenenfalls den Ausschlag geben (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 26%; BGH VRS 11, 49, 52, 53; IK 8. Aufl. Anm. B 12 vor 8 13). Das Schwurgericht erörtert indessen zunächst die Umstände, die für die schuldangemessene Strafe in Betracht kommen, und fährt dann fort, "hinzu trete.seeoe0.. besonders der Gedanke der Allgemeinabschreckung anderer möglicher Täter". Deswegen müsse
eine "exemplarische Bestrafung" des Angeklagten ausgesprochen werden. Das erweckt den Eindruck, daß es an dem Angeklagten, über das Maß seiner Schuld hinaus, "ein Exempel statuieren"
wollte. Das wäre unzulässig.
Krumme Flitner Mayr
Kersting Spiegel