Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.05.1965 – 4 StR 257/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbauer Jürgen TOD :.: SEE: dort geboren an ED 937,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanvael tn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen einer weiteren Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist. Damit fällt auch die Gesamtstrafe weg.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 16, Februar 1964,
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wegen Hehlerei und wegen schweren Diebstahls im Rückfal1, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen ciner weiteren Verkehrsunfallflucht, begangen am 1. April 1964,
zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
Der Angeklagte stahl am 1. April 1964 vom Lagerplatz eines Kohlenhändlers einen mit Kohlen beladenen lastkraftwagen und fuhr mit ihm, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt, durch mehrere Straßen Bremens. Gegen 19.45 Uhr verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, inden er beim Anfahren die Gänge verwechselte, rückwärts fuhr und zwei hinter ihm haltende Wagen beschädigte. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, fuhr er weiter, um sich der Feststellung seiner Person zu entziehen. Kurz danach mußte er wieder halten. Beim Anfahren verwechselte er wicder die Gänge, stieß gegen einen hinter ihm haltenden Personenvagen und beschädigte ihn. Um ihn am Weiterfahren zu hindern, versperrte ihm der Besitzer des beschädigten Wagens die Fahrbahn. Der Angeklagte stieg aus und entfernte sich unter dem Vorwand, die Polizei holen zu wollen, um sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem zweiten Unfall zu entziehen.
1. Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrssefährdung licgt die mit der Verfahrensrüge angegriffene Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte zur Tatzcit einen Blutalkoholgchalt von 1,7 %0 gchabt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß das Landgericht den Blutalkoholgehalt ohne Hilfe cines Sach-
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verständigen berechnet hat. Grundlage der Berechnung war ersichtlich der Untersuchungsbcricht des staatlichen Hygieneinstituts Bremen vom 3, April 1964 (Sonderakte 24 Blatt 37 R). Die beiden Unfälle, die der Angeklagte verursacht hat, creigneten sich gegen 19.45 Uhr. Die erste Blutprobe wurde ihm nach dem Untersuchungsbericht um 22.45 Uhr entnommen. Ihre Untersuchung ergab einen Alkoholgehalt von 1,35 %0. Die zweite, um 23.05 Uhr entnommene Probe ergab 1,31 %o. Aus diesen Angaben errechnete das Landgericht höchstwahrscheinlich einen individucellen Abbaukoeffizienten von 0,12 %o pro Stunde und kam deshalb für die etwa drei Stunden vor der ersten Blutentnahme liegende Tatzeit zu einem Alkoholgehalt von 1,7 %0. Ob diese Berechnung einer Nachprüfung auf Grund wissenschaftlicher Erfahrung und mit wissenschaftlichen Methoden standhalten würde, ist mindestens zweifelhaft, da das Landgericht dabei nicht berücksichtigt hat, daß zur Zeit der beiden Unfälle möglichervweise die Resorptionsphase noch nicht beendet war. Das ist für die Rückrechnung erheblich (vgl. Ponsold, Die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes nach dem jeweiligen Stadium des Alkoholstoffwechsels, JZ 1963, 471; Ponsold, Alkohol im Straßenverkchr, 1965, S. 61). Jedenfalls war in Anbetracht des nicht geringen zeitlichen Abstandes zwischen der Tat und den beiden Blutentnahmen dic Zuziehung eines in der Ermittlung von Blutalkoholwerten erfahrenen Sachverständigen geboten. Daß das Landgericht die dazu erforderliche besondere Sachkunde nicht besaß, ist schon deswegen zu besorgen, weil es die Grundlagen seiner Feststellung in den Urteilsgründen nicht nachprüfbar mitteilt,
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ist somit aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß er auf dem Verfahrensfehler beruht. Mit ihm sind auch die Schuldsprüche vregen der mit der Straßenverkehrsgefährdung rechilich zusammentreffenden Vergehen aufzuheben,
Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten geringer war als 1,5 %0, so sind die
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in BGHSt 13, 83 dargelegten Grundsätze zu beachten. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Tahrfehler des Angeklagten mit auf mangelnde Übung im Führen von Kraftfahrzeugen und ungenügende Vertrautheit mit der technischen Einrichtung des kurz vor dem Unfall gestohlenen Fahrzeugs zurückzuführen waren,wie das Landgericht festgestellt hat.Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Blutalkoholgehalt und Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne der §§ 315 a, 316 StGB a.F. wird es bedeutsam sein, ob der Angeklagte
in nüchternem Zustand vorsichtiger und überlegter geschaltet und dadurch die mangelnde Fahrerfahrung und ungenügende Vertrautheit mit dem Fahrzeug ausgeglichen hätte.
Dagegen kann die Feststellung, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit des Kraftwagendiebstahls und der anschließenden Fahrt nicht erheblich vermindert war, nicht auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen. Ein höherer als der vom Landgericht angenommene Blutalkoholgehalt von 1,7 %o kommt für die Tatzeiten nicht in Betracht. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt ist im allgemeinen die Fähigkeit cines alkoholgewohnten Täters, wie des Angeklagten, seinen Willen gemäß seiner Einsicht zu bestimmen, noch nicht erheblich eingeschränkt. Besondere Umstände, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung hinweisen könnten, sind nicht hervorgetreten. Daher drängte sich die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht auf.
die Schuld- und Strafaussprüche wegen schweren Diebstahls
im Rückfall, wegen Sachhehlerci und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 16. Februar 1964) richtet. Das Landgericht hat insbesondere festgestellt, daß der Angeklagte den Lastwagen keinesfalls zurückbringen, sondern äußerstenfalls irgendwo abstellen wollte, wobei es ihm gleichgültig war, ob der Eigentümer wieder in den Besitz des Fahrzeugs gelangen werde. Damit ist rechtlich einwandfrei die Zucignungsabsicht festgestellt und der Tatbestand des § 248 b StGB ausgeschlos-
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scn. Worauf die Überzeugung des Landgerichts beruht, daß sich der Angeklagte den Wagen mit der Ladung zucignen wollte, brauchte es in den Urteilsgründen nicht näher darzulegen.
Auch gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis bestehen an und für sich keine sachlichrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die beiden auf derselben Ursache, nämlich der alkoholbedingten Fahruntüchtigkcit des Angeklagten, beruhenden Unfälle zutreffend als rechtlich einheitliches Geschehen beurteilt, weil sich in ihnen ein und dieselbe Gefährdung des Straßenverkehrs verwirklicht hat (BGH VRS 9, 350, 353). Zu Unrecht hat es jedoch die Fortsetzung der Flucht nach dem zweiten Unfall als selbständige Straftat aufgefaßt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte vom ersten Unfall an von dem Gedanken beherrscht war, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen, weil er Unfallbeteiligter war, keine Fahrerlaubnis besaß und den Vagen gestohlen hatte. Während der Flucht verursachte er kurz danach den zweiten Unfall. Das Vergehen der Unfallflucht war damit jedoch noch nicht beendet. Denn einer der Geschädigten des ersten Unfalls, Ve traf bereits an der zweiten Unfallstelle ein, bevor sich der Angeklagte entfernt hatte, so daß eine Feststellung seiner Person durch Voller noch möglich war. Damit, daß er sich in Fluchtabsicht auch vom zweiten Unfallort entfernte, begann er keine neue Unfallflucht, wie die Strafkammer annimmt, sondern setzte lediglich dieselbe schon nach dem ersten Unfall begonnene Flucht fort, die durch den zweiten anläßlich eines verkehrsbedingten Anhaltens hinter einer Fahrzeugschlange verursachten Unfall nur unterbrochen worden war. Daß er die Flucht zu Fuß fortsetzte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß beide Teilabschnitte der Flucht für die natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen, sich gleichfömig in kurzer Zeit abspielenden von einem einhceitlichen Willen getragenen Lebensvorgang, also im Rechtssinne
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eine Handlung bilden (EGH VRS 13, 135; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 - 4 StR 473/64). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den in VRS 9, 350 und VRS 25, 36 entschiedenen Fällen. Dort lagen jeweils zwischem dem ersten und dem zweiten Unfall größere räumliche und zeitliche Abständ die Flucht nach dem ersten Unfall war jeweils schon gelungen und beendet, als sich der zweite ereignete.
Das Landgericht kann bei der Festsetzung der Strafe für das einheitliche Vergehen der Unfallflucht in Tateinheit mit Fahre ohne Fahrerlaubnis und, je nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, straferhöhend berücksichtigen, daß der Angeklagte sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung auch nach dem zweiten Unfall entzogen hat. Die Einzelstrafe darf jedoch die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen (bisher Fall 53 und 4) nicht übersteigen.
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Krumme 0. willms Flitner
Mayr Sanders