Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 08.01.1965 – 4 StR 423/64

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Terry DEEEEEB :us : EEE geboren arı ED : 952 ir Dei:

wegen Meineids U.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW ir ser Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MW Hei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und Hehlerei unter Einbeziehung mehrerer früherer Verur-

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teilungen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und ihm die Ausübung seines Berufes als Handelsvertreter für fünf

Jahre untersagt. Die auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Rüge, § 258 Abs. 3 StPO sei verletzt, greift durch. Das Sitzungsprotokoll ergibt nicht, daß dem Angeklagten nach den Ausführungen seines Verteidigers Gelegenheit gegeben worden ist, selbst noch etwas zu erklären. Da die Beobachtung der Förmlichkeiten der Hauptverhandlung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, ist davon auszugehen, daß das Landgericht jene Vorschrift nicht beachtet hat. Auf dem Verstoß kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids beruhen, weil nach dem Verhandlungsprotokoll in der nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten auf den 24. Juni vertagten Hauptverhandlung noch zwei wichtige Zeugen vernommen worden sind und nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte selbst Gelegenheit hatte, zu ihren Aussagen Stellung zu nehmen.

Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge brauchen, an sich nicht erörtert zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß, falls ein Zeuge wegen Beteiligungsverdachts nicht vereidigt wird, die Begründung des Beschlusses den Prozeßbeteiligten erkennbar machen muß, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird (BGH NIW 1952, 273). Die bloße Angabe, der Zeuge sei "Beteiligter", genügt in der Regel nicht. Sie genügte auch hier nicht, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, an welcher der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten der Zeuge TB nach Ansicht des Landgerichts beteiligungsverdächtig ist und welcher Art sein Verhältnis zu diesen Taten war.

Mit der Verurteilung wegen Meineids ist auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Damit sind auch die Aussprüche über Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung aufgehoben (RGSt 75, 212; BGHSt 14, 381).

Das Landgericht muß über sie neu und selbständig erkennen. Dabei wird gegebenenfalls die Annahme, der Angeklagte habe die in diesem Verfahren und in den einbezogenen Urteilen abgeurteilten Taten unter Mißbrauch seines Berufes als Handelsvertreter begangen, eingehender als bisher zu begründen sein. Eine bloße Bezugnahme auf die früheren Urteile, in denen dieselbe Sicherungsmaßregel verhängt worden ist, würde dazu nicht genügen, Auch ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Angeklagte die hier abzuurteilenden Taten unter Mißbrauch seines Vertreterberufes begangen hat.

Krumme Flitner ‚Mayr

Kersting Spiegel