Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 18.04.1972 – 1 StR 114/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 114/72 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Ludwig C ED zu: Do. dort geboren ar EEE 19...:,

- Sachbezeichnung: Karlheinz SW ..a. -

wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus EEE als Verteidiger, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten CD wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. November 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

en

Gründe§

Das Landgericht hat den Mitangeklagten Sch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten CD (im folgenden als der Angeklagte bezeichnet) wegen Beihilfe zu diesen Taten - unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe von sechs Wochen - zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe zu einer Straftat SCHE Beihilfe geleistet, indem er mit Sch dem Verletzten SC nachgerannt und dann dabeigestanden sei, als SG von SCHW niedergeschlagen und beraubt wurde; dabei habe der Angeklagte gebilligt, „daß sein Mitrennen und Dabeistehen das Sicherheitsgefühl Schäfers erhöhte" (UA S. 13).

Das ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden; denn Beihilfe kann auch leisten, wer - ihm bewußt - dem Täter durch sein Dabeistehen ein höheres Gefühl der Sicherheit bei einer Tat gibt, mit der er einverstanden ist (BGH bei Dallinger, MDR 1967, 173; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64).

2. Das Landgericht hat jedoch nicht bedenkenfrei dargetan, daß der Angeklagte gerade zu einem schweren Raub Beihilfe geleistet hat.

Der Gehilfe muß bei seiner Unterstützungshandlung einen bestimmten Tatbestand, der durch den anderen verwirklicht werden soll und sich dann als Verbrechen oder Vergehen darstellt, in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge haben; auf die Einzelheiten der Tatausführung kommt es dabei zwar nicht an (BGH GA 1967, 115), doch muß sich die Tat im wesentlichen mit derjenigen decken, die er fördern will (BGHSt 11, 66; RGSt 67, 343, 344); es reicht nicht aus, daß durch das eigene Tun im Zusammenwirken mit einem anderen ein strafbarer Erfolg herbeigeführt werden soll, über den man nur eine ganz allgemeine Vorstellung hat (RGSt 59, 245, 246).

Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten, daß er nach der Aufforderung SCHE: „Auf, den killen wir! Wir gehen ihm hinterher" (UA S, 6) nicht wußte, was SCH vorhatte, sondern daß er an „Zusammenschlagen oder so" dachte (UA S. 13). Damit ist schon nicht ohne weiteres die an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffene Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe sich vorgestellt, Sch werde SW zusammenschlagen, möglicherweise ihm auch das Geld abnehmen (UA S. 6). Vor allem aber ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter die Schlußfolgerung auf diese zuletzt genannte innere Einstellung des Angeklagten aus den in der Beweiswürdigung hervorgehobenen Umständen bei und nach der Tat Sch gezogen hat, nämlich daß der Angeklagte, als die Wegnahme des Geldes vor seinen Augen geschah, seiner Ablehnung keinen Ausdruck gegeben hat, sondern mit SW anschließend in das Waldcaf& geflohen ist und dort einen geringen Geldbetrag von SchEB angenommen hat (UA S. 14). Diese Umstände ergeben aber

nichts darüber, von welcher Vorstellung der Angeklagte geleitet war, als er mit Sc dem späteren Tatopfer nachrannte und sodann dabeistand, als SW niedergeschlagen wurde. War nämlich die Wegnahme des Geldes von seiner Vorstellung bis dahin nicht umfaßt, so brauchte insoweit in dem nun folgenden stillschweigenden Dabeistehen auch keine Beihilfe durch Unterlassen zu liegen, soweit den Angeklagten keine Rechtspflicht zum Einschreiten traf.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch die naheliegende Möglichkeit nicht geprüft, ob das stillschweigende Dabeistehen etwa nicht als Billigung des Verhaltens SED aufzufassen war, sondern auf Furcht oder einem Unterordnungsverhältnis gegenüber Sc veruhte, zumal der Angeklagte - im Gegensatz zu SC - unter starkem Alkoholeinfluß stand, der sein Steuerungsvermögen erheblich verminderte (UA S. 18), so daß der Tatrichter

ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat.

3. Diese Gesichtspunkte können gegebenenfalls auch von Bedeutung sein, wenn der neue Tatrichter zum Ergebnis kommen sollte, daß die Begehung eines schweren Raubes nicht vom Gehilfenvorsatz des Angeklagten umfaßt war, so daß sein Verhalten etwa als unterlassene Hilfeleistung (§ 330 c StGB) zu würdigen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64).

4. Nach allem ist das angefochtene Urteil, soweit es

den Angeklagten CE betrifft, auf dessen Revision aufzuheben.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner