Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 18.12.1964 – 4 StR 455/64
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 455/64 2174 070
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Roincr A mw aus LUD EEE, zcboren 2 ED 194° ir SCREEN
Ey
wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. August 1964 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Gefängnis verurteilt. Er beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe am zweiten Verhandlungstag, dem 27. August 1964, sämtliche Zuhörer aus dem Sitzungssaal verwiesen mit der Begründung, cs werde in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Es habe überhaupt an einem Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit gefehlt. Am zweiten Verhandlungstag sei auch kein Beschluß des Gerichts über die Ausschließung der Öffentlichkeit ergangen. Schließlich scien die Beteiligten nicht zu der Absicht gehört worden, die Öffentlichkeit auszuschließen.
Ob es das Gericht für geboten hält, in einem Verfahren wegen eines Sittlichkeitsverbrechens die Öffentlichkeit wegen der Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit für die Daucr der Verhandlung auszuschließen, ist cine Frage des richterlichen Ermessens, das im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann.
Der Ausschluß der Öffentlichkeit "für die Verhandlung oder für einen Teil davon" bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 172 GVYG). Einen solchen Beschluß hat das Landgericht am ersten Verhandlungstag, dem 20, August 1964, ausweislich der Sitzungsnicderschrift erlassen. Es hat beschlossen, die Öffentlichkeit "für die Dauer der Verhandlung", also nicht nur für einen fcil davon, auszuschließen. Dieser Beschluß bezog sich somit auf die gesamte Dauer der Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils (§ 173 Abs. 1 GVG) ohne Rücksicht darauf, ob die Verhandlung an diesem Tag abgeschlossen oder nach Unterbrechung später fortgesetzt
wurdes
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich auch, daß der Beschluß "nach Anhörung der Beteiligten" (§ 33 StPO) ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft hatte den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit beantragt, der Angeklagte ist ausdrücklich dazu gehört worden, Mit dieser Befragung des Angeklagten hat auch der rechtskundige Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (IM Nr. 1 zu § 33 StPO; BCHSt 17, 337, 340/341).
2. Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die Feststellung, daß der Angeklagte an einem, nicht näher bezeichneten, "Morgen im Frühherbst 1963" die Tat begangen hat.
a) Es trifft nicht zu, daß das Landgericht den Angeklagten durch die Feststellung der Tatzeit "im Frühherbst 1963" '!überrumpelt" hätte, daß es ihm entgegen den Vorschriften des § 265 StPO nicht in ausreichendem Maßc das rechtliche Gehör dazu gewährt hätte, Im Eröffnungsbeschluß war ebenso wie in der Anklageschrift als Tatzeit "Anfang Oktober 1963" genannt. Anfang Oktober liegt im Frühherbst. In den von den Eltern der belästigten Kindern am 29. Oktober 1963 erstatteten Strafanzeigen ist erwähnt worden, daß der Vorfall sich "in den letzten drei Wochen" oder "vor etwa drei Wochen" ercignet habe. Der Angeklagte selbst hatte in seinem polizeilichen Geständnis vom 5. November 1963 als Tattag den 8. oder 9, Oktober genannt. Er hatte, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, in der Hauptverhandlung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und hat davon Gebrauch gumacht.
b) Ohne Denkfehler hat das Landgericht ausgeführt, daß es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte sich am 7. und am 10. Oktober gegen 10.30 Uhr (zu der Tageszeit, in der die Kinder belästigt wurden) in der Behandlung des Zahnarztes Dr. TB >efana. Denn es bestand, wic das Landgericht ausführt, "nicht der geringste Anlaß für die Annahme, daß die Tat am 7. oder 10. Oktober begangen ist". Daß der Angeklagte bei seinem polizeilichen Geständnis vom 5. November 196% angegeben hatte, er habe die Tat auf dem Heimweg von der
Behandlung durch den Dr. TgWBauszeführt, nötigte das Gericht nicht dazu, das als wahr oder auch nur als besonders naheliegend anzuschen und darum die genauen Bchandlungszeiten am 7. und 10. Oktober festzustellen. Zutreffend legt das Landgericht dar, daß der Angeklagte in seinem polizeilichen Geständnis als Tattag den
8. oder 9. Oktober genannt hat, Deshalb hat das Landgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht
die in das Wissen von Dr. WEB zestellten Behandlungszciten als wahr unterstellen können.
c) Daß das Landgericht im Urteil "die Aussage der Sigrid Age -..... völlig Übergangen" hat, bildet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Gemäß § 267 Abs. 1 StPO ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Beweistatsachen und Beweisanzeichen, auch diejenigen, die er für unerheblich hält, im Urteil erschöpfend anzuführen und zu erörtern. Dice Revision führt selbst aus, daß dic Zeugin Age "wie Bl. 41 d.A." ausgesagt habe. Dieser Aktenstelle zufolge hat Frau Anders zwar zunächst angegeben, der im selben Haus wie sie selbst wohnende Angeklagte habe in der Zeit vom 7. bis 10. Oktober 1963 vormittags immer lang geschlafen und "raus" sei er nicht gewesen, Auf Vorhalt hat sie aber einräumen müssen, daß der Angeklagte an diesen Tagen vormittags beim Arzt gewesen sein könne und daß sie selbst "auch morgens mal in der Stadt gewesen" sei und also nicht zuverlässig wisse, ob der Angeklagte stets den ganzen Vormittag über zu Hause gevcsen sci. Daß mit dieser Aussage die Täterschaft des Angeklagten "jm Frühherbst 1963", insbesondere "Anfang Oktober"
zu vereinen ist, bedarf keiner Erörterung.
d) Richtig ist, daß nach dem in den Akten befindlichen polizeilichen Bericht vom 12. Mai 1964 die Kinder zwar nicht am 8. Oktober 1963, wohl aber am 9, Oktober 1963 ebenso wie an allen anderen Werktagen dieser Woche gegen 10.30 Uhr am Tatort gewesen scin können. Deswegen konnte der Inhalt dieses Berichts das Landgericht, das als Tattag den 9. Oktober 1963 ebenso wie andere Tage "im Frühherbst 1963" für möglich hält, nicht zur weiteren Aufklärung verpflichten.
e) Daß der Tatrichter von ihm vernommene Zeugen nicht umfassend genug gehört habe und daß er ihnen noch weitere Fragen hätte stellen müssen, kann mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden (BGHSt 4, 125, 126; OGHSt 3, 59).
3, Zur Verlesung des polizeilichen Geständnisses vom 5. November 1963 war das Landgericht nicht verpflichtet. Auf den Wortlaut des Geständnisses kam cs nicht an. Scinen Inhalt und die Art, wie es zustande gckommen ist, durfte das Landgericht in der Hauptverhandlung durch Vorhalte an den Angeklagten und besonders durch die Vernehmung des Polizcibeamten Brand, dem der Angeklagte am 5. November 1963 vorgeführt vorden war und der die Niederschrift aufgenommen hatte, als Zeugen klären.
4. Auch die Rüge, das Landgericht hätte einen Kinderpsychologen zuzichen müssen, kann nicht durchgreifen. Darauf wird im Zusammenhang mit den Angriffen
auf dic Beweiswürdigung eingegangen werden (nachstehend unter II i).
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1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und die auf ihr beruhende Urteilsfeststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind frei von Widersprüchen und Denkfchlern und stehen mit der Erfahrung im Einklang Die Zuverlässigkeit der einzelnen Beweismittel zu beurteilen und aus bestimmten Beweistatsachen und -anzeichen Folgerungen zu ziehen, obliegt allein dem pflichtmäsigen simessen des Tatrichters. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, die Strafkammer habe bei der gegebenen Beweislage auch zu anderen Feststellungen
kommen können.
Das Landsericht hat rechtsbedenkenfrei erörtert, daß und warum es das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, daß er sich mit den Kindern in der ihm vorgeworfenen Weise verfehlt hat, für glaubwürdig erachtet. Grund der Ängaben, die der Angeklagte vor der Poligemacht hatte, und der Aussagen der Kinder, dic den Tattag "nur annähernd bestimmt" bezeichnet haben. konnte und durfte das Landgericht feststellen, daß der Angeklagte die Wat möglicherweise am 9. Oktober, jeienTalls aber "im Frühherbst 1963" begangen hat. Keine er übrigen Urteilsfeststellungen steht dazu in ‘iderpruch, Denkgesetzlich möglich und darum rechtlich nicht zu beanstanden sind insbesondere die Ausführungen dos Landgerichts darüber, daß sich die Kinder hinsicht-
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lich der Kleidung und des "Schnäuzers" des Angeklagten zwar geirrt haben können, daß dies aber ihre Glaubwürdigkcit nicht beeinträchtigt.
Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht nur auf die Aussagen der Kinder stützt, sondern in erster Linie auf das damit im wesentlichen übereinstimmende, für glaubhaft erachtete polizeiliche Geständnis des Angeklagten, war es rechtlich nicht verpflichtet, die Kinder von Amts wegen durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten zu lassen.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen cines versuchten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der rechtlich unangreifbaren Überzeugung acs Landgerichts zufolge kam cs dem Angeklagten "nicht nur darauf an, sich selbst zu befriedigen, sondern auch darauf, daß ihm die Kinder dabei zusahen!. Dazu wollte cr sic verleiten, Deswegen hat er sich dicht neben den Weg den auf diesem herankommenden Kindern zugewendet so aufgestellt, daß der Blick der Kinder auf seinen entblößten Geschlechtsteil fallen sollte und daß sie sein OÖnanieren schen sollten. Dazu steht nicht in Widerspruch, daß er "zuletzt, 220... um von den Kindern nicht erkannt zu werden," sein Gesicht verdeckte und sich schließlich umdrehte. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht als erwiesen erachtet, daß der Angeklagte den Vorsatz und den Willen hatte, in wollüstiger Absicht die Kinder zu geflissentlicher Betrachtung seines Geschlechtsteils zu veranlassen (BGHSt 1, 168, 171; IM Nrn. 2 und 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen 1äßt, muß die Revision verworfen werden.
Krumme Flitner Börtzlier
' Mayr Spiegel