Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 18.12.1964 – 2 StR 442/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 442/64 | 2159 004 £
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Bauhelfer Be ur aus NEED, dort geboren am ww 1939, z.2t. in Untersuchungs-
haft,
2.) den Kranführer Erwin > EEE :.: :
dort geboren an EEE 1941, wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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I. Auf die Revision des Angeklagten BB ird aas Verfahren gegen ihn im Falle des schweren Diebstahls zum Nachteil der Konsumvereinsfiliale in Speldorf eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
II. Im übrigen wird auf dic Revisionen der Angeklag-
ton TED una EEE das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. März 1964, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber noch nicht entschie-
den ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten TED vegen zweier einfacher und zweier schwerer Diebstähle zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, den Angcklagten BB ıcgen eines einfachen und zweier schwerer Diebstähle zu einem Jahr Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
1.) Gegen den Angeklagten BB hatte das Antsgericht mülhein durch - rechtskräftiges - Urteil von 15. März 1962 wegen Hehlerei unter Einbeziehung eines anderen
Jugendgerichtsurteils vier Wochen Jugendarrest und gewisse Erziehungsmaßregeln ausgesprochen. Gegenstand des Urteils wer der Ankauf von fünf Oberhemden, die im November 1961 aus der Konsumvereinsfiliale SB zestonien worden zaren und dem Angcklagten von einem Zigeuner angeboten worden sein sollen. Nunmehr ist der Angeklagte im ange-Tochtenen Urteil wegen schweren Diebstahls bestraft worden, weil er die Hemden selbst in der Filiale gestohlen habe. Es handelt sich um dieselbe Tat. Demnach ist, da
die Strafklage verbraucht ist, das jetzige Verfahren insoweit einzustellen.
2.) Beide Angeklagte beanstanden, daß ihnen nicht von Ants wegen ein Verteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden ist. Diese Rügen sind begründet.
Allgemein sei auf BGHSt 6, 199 hingewiesen. Die Sachlage war für beide Angeklagte schwierig. Sie bestreiten die Taten; ihre Beteiligung konnte nach Ansicht der Strafkamner offensichtlich nur durch die Angaben des früheren Mitangeklagten KB teviesen werden, dem ein Verteidiger beigeorädnet wioorden war. Dadurch war die Verteidigung der Angeklagten zusätzlich erschwert; ihnen nußte demnach von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet verden.
Da die Hauptverhandlung gegen beide Angeklagte ohne Verteidiger stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben; vgl. BGHSt 15,
306.
Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning